BGer 5A_911/2017 |
BGer 5A_911/2017 vom 17.11.2017 |
5A_911/2017
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Urteil vom 17. November 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz.
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Gegenstand
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Weiterführung einer Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
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Kammer III, vom 24. Oktober 2017 (III 2017 188).
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Sachverhalt: |
Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 errichtete die KESB Innerschwyz für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB, unter Ernennung von C.________ zum Beistand. Im diesbezüglichen Rechtsmittelzug erging ein abweisender Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. August 2015 und ein Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 22. September 2015 (5A_671/2015).
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Mit Beschluss vom 19. September 2017 genehmigte die KESB den Bericht und die Rechnung des Beistandes und hielt fest, dass die Beistandschaft unverändert weitergeführt werde. Die hiergegen in Bezug auf die Weiterführung der Beistandschaft erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 ab.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht am 15. November 2017 eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Weiterführung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie enthält kein Rechtsbegehren und der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Wiederholung der bereits in der kantonalen Beschwerde gemachten Aussage, er habe keinen Psychiater, keine Medikamente, keine Schulden, sei nicht verwahrlost und nie straffällig geworden, weshalb es keinen Grund für eine Beistandschaft gebe; die ganze Berichterstattung sei übertrieben und diffamierend. Darin ist keine genügende Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung im angefochtenen Entscheid zu erblicken, weshalb die Weiterführung der Beistandschaft angesichts des fortbestehenden Schwächezustandes notwendig und verhältnismässig ist.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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