BGer 2C_1008/2017 |
BGer 2C_1008/2017 vom 29.11.2017 |
2C_1008/2017
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Urteil vom 29. November 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
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Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Fristwiederherstellungsgesuch,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 24. August 2017 (B 2016/158).
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Erwägungen: |
1. |
Am 4. September 2015 lehnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1986 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen A.________ ab. Der dagegen erhobene Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 24. August 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Rekursentscheid vom 22. Juni 2016 erhobene Beschwerde ab. Der Entscheid wurde dem damaligen Vertreter des Betroffenen am 14. September 2017 zugestellt, welcher seinen Klienten per E-Mail vom 15. September 2017 informierte.
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A.________ gelangte am 24. November 2017 mit "Einsprache gegen Verfügung vom 24. August 2017" an das Verwaltungsgericht selber. Dieses überwies die Eingabe am 28. November 2017 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht, zusammen mit einer Kopie seines Entscheids vom 24. August 2017, dem erwähnten E-Mail des früheren Rechtsvertreters vom 15. September 2017 sowie dem Postbordereau mit Auszug Track & Trace.
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2. |
Soll gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel ergriffen werden, steht dazu vorliegend allein die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Das Bundesgericht hat die fälschlicherweise als Einsprache bezeichnete bei der Vorinstanz eingereichte und von dieser weitergeleitete Rechtsschrift als solche entgegengenommen.
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Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde dem Rechtsanwalt, der den Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren vertrat, am 14. September 2017 zugestellt. Dies ergibt sich nebst aus dessen E-Mail an den Beschwerdeführer vom 15. September 2017 aus dem Formular Sendungsverfolgung der Post. Ob und wann der Beschwerdeführer selber vollständig Kenntnis vom Entscheid erhielt, ist unerheblich. Ist der Behörde ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben worden, muss die Zustellung von Entscheiden und Anordnungen an den Vertreter erfolgen, und für die Frage der Fristwahrung ist einzig der Zeitpunkt der Mitteilung an diesen massgeblich. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Umstand, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht ihm persönlich per Post zugestellt worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdefrist begann mithin am 15. September 2017 zu laufen und endete am 16. Oktober 2017 (Montag; s. Art. 45 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerde vom 24. November 2017 ist offensichtlich verspätet. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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