BGer 5D_240/2017 |
BGer 5D_240/2017 vom 29.11.2017 |
5D_240/2017
|
Urteil vom 29. November 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
|
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
|
vertreten durch Fürsprecherin Eveline Küng,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Definitive Rechtsöffnung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2017 (RT170145-O/U).
|
Sachverhalt: |
Mit Urteil vom 17. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Affoltern den SBB in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.--.
|
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
|
Dagegen hat A.________ am 24. November 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
|
Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid mit einem unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwert; mithin steht als Rechtsmittel nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG).
|
2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG).
|
Es wird weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht noch wird inhaltlich eine entsprechende Rüge erhoben; vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf appellatorische Vorbringen (er sei nicht Kunde irgendwelcher ihm zugeordneter Gerichte; die sogenannte Gläubigerin habe ohne sein Wissen eine Forderung aus einer längst bezahlten Forderung gemacht; er sei Kleinrentner unter dem Existenzminimum; er könne der ihm auferlegten Schuld nicht zustimmen; er werde doppelt bestraft, indem man eine getilgte Forderung wieder aufleben lasse), wie sie zur Begründung von Verfassungsverletzungen unzureichend sind (vgl. BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
|
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
|
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 29. November 2017
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Escher
|
Der Gerichtsschreiber: Möckli
|