BGer 2C_751/2017 |
BGer 2C_751/2017 vom 21.12.2017 |
2C_751/2017 |
Urteil vom 21. Dezember 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 3. Juli 2017 (VB.2017.00281).
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Sachverhalt: |
A. |
Der am 17. April 1994 in der Schweiz geborene A.________ ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er wurde ursprünglich in den Flüchtlings- und Asylstatus seiner Eltern einbezogen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm 1998 eine Aufenthaltsbewilligung; seit 2002 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
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B. |
B.a. A.________ wurde in der Schweiz seit seinen Jugendjahren straffällig:
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- Die Jugendstaatsanwaltschaft erliess am 17. Mai 2010, 1. März 2011 sowie am 18. Juni 2012 drei Strafbefehle gegen ihn wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Diebstahls, versuchter Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie unberechtigter Verwendung eines Fahrrads.
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- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2015 wurde A.________ des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung, des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Das Gericht schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) auf.
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B.b. A.________ war am 9. Mai 2014 verhaftet worden; am 17. Juli 2014 trat er den vorzeitigen Strafvollzug in der Jugendvollzugsanstalt Pöschwies an. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies A.________ am 15. Dezember 2014 auf den 22. Dezember 2014 in die offene Abteilung des Massnahmezentrums U.________ ein. Obwohl intakte Aussichten bestanden, dass er die Massnahme bis zum Ablauf von deren Höchstdauer am 21. Dezember 2018 erfolgreich abschliessen könnte, beantragte A.________ am 23. Oktober 2017, die Massnahme aufzuheben, da er nicht mehr motiviert sei, sie weiterzuführen, und er mit der Wegweisung aus der Schweiz nach Beendigung der Massnahme rechnen müsse. Mangels fehlender Kooperationsbereitschaft erschien dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Massnahme am 24. November 2017 nicht mehr zielführend, weshalb sie diese auf den 27. November 2017 aufhob und A.________ in die Freiheit entliess.
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B.c. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 widerrief das Staatssekretariat für Migration (SEM) wegen der Straffälligkeit und der veränderten Situation in Bosnien und Herzegowina sowohl das Asyl als auch die Flüchtlingseigenschaft von A.________.
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C. |
Am 13. September 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich seinerseits die Niederlassungsbewilligung von A.________; gleichzeitig hielt es ihn an, das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu verlassen. A.________ habe bei seinen Straftaten ein "brutales, rücksichtsloses" und eigennütziges Verhalten an den Tag gelegt; bei seinen Taten habe er generell eine kriminelle Energie gezeigt, welche nicht mehr bagatellisiert werden dürfe. A.________ habe sich "weder von den Vorstrafen noch von laufenden Strafuntersuchungen beeindrucken" lassen und habe weiter delinquiert, "wobei die Verstösse immer gravierendere Formen" angenommen hätten. Es bestehe aufgrund seiner schwerwiegenden Straffälligkeit ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass er die Schweiz verlasse. Zwar zähle er zur "Zweiten Generation" von ausländischen Staatsbürgern, doch sei er weder beruflich noch sozial (ausserhalb der Familie) hier in nennenswerter Weise integriert. Er sei jung, gesund, ledig und kinderlos, was es ihm erlaube, in seiner Heimat Fuss zu fassen; immerhin sei er rund zehnmal mit seinen Eltern bereits dort gewesen und spreche er überdies Bosnisch. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017).
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D. |
D.a. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 aufzuheben und ihn lediglich zu verwarnen; eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Vorinstanzen anzuweisen, das Verfahren zu sistieren und frühstens im Juli 2018 wieder aufzunehmen; subeventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ macht geltend, die ausländerrechtliche Beurteilung sei zu früh erfolgt, so dass ein allfälliger Erfolg der strafrechtlichen Massnahme gar nicht habe berücksichtigt werden können; die aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig, die Interessenabwägung nicht korrekt durchgeführt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
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D.b. Der Abteilungspräsident hat am 8. September 2017 der Eingabe von A.________ antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt und es am 26. September 2017 abgelehnt, seine Verfügung auf Antrag des Migrationsamts des Kantons Zürich hin in Wiedererwägung zu ziehen. Am 11. September 2017 liess er die kantonalen Akten einholen. Am 28. November 2017 ergänzte das Migrationsamt des Kantons Zürich diese mit der Verfügung vom 24. November 2017 des Amts für Strafvollzug bezüglich des Abbruchs der Massnahme für junge Erwachsene durch A.________.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben sind, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315). Auf die frist- und - zumindest teilweise (vgl. nachstehende E. 1.2) - formgerecht eingereichte Eingabe des durch den angefochtenen Endentscheid in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffenen Beschwerdeführers ist einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Für den Fall, dass das Bundesgericht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verneinen sollte, erhebt der Beschwerdeführer gleichzeitig subsidiäre Verfassungsbeschwerde; auf diese - die gegen den Wegweisungsentscheid zulässig wäre, indessen diesbezüglich nicht weiter begründet wird (vgl. BGE 137 II 305 ff.; Urteil 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4.2) - ist nicht einzutreten (vgl. Art. 113 BGG).
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1.2. Die Beschwerdebegründung muss praxisgemäss in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein; pauschale Verweise auf Eingaben an die vorinstanzlichen Behörden genügen den verfahrensrechtlichen Vorgaben vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerdebegründung soll eine effiziente Entscheidfindung erleichtern. Daher reicht es im bundesgerichtlichen Verfahren nicht, unter Behauptung einer Rechtsverletzung Vorbringen und Aktenstücke aus dem vorinstanzlichen Verfahren integral in die Beschwerdeschrift zu übernehmen und dem Bundesgericht zur umfassenden Prüfung zu unterbreiten; die beschwerdeführende Person muss sich vielmehr sachbezogen mit den Argumenten der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen; es genügt nicht, wenn sie die Kritik, die sie in den kantonalen Verfahren vorgebracht hat, vor Bundesgericht einfach unverändert wiederholt (vgl. das Urteil 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.1 und 1.4; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 123 V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287 f.; siehe auch ANDREAS GÜNGERICH, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 42 BGG; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 42 BGG; LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 56 zu Art. 42 BGG). Soweit der Beschwerdeführer seine Darlegungen aus dem kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren umfassend in die vorliegend zu beurteilende Eingabe kopiert hat (S. 11 - 34 der 40-seitigen Rechtsschrift), ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu seinen Einwänden detailliert auseinander zu setzen, ist auf seine Eingabe nicht weiter einzugehen.
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1.3. |
1.3.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist an den entscheidrelevanten Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn sich dieser nicht als offensichtlich falsch oder unvollständig erweist, was von der beschwerdeführenden Person in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungsbezogen aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel kann das Bundesgericht nur insoweit berücksichtigen, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).
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1.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) verletzt, weil sie auf seine Vorbringen nicht richtig eingegangen sei und ihren Entscheid ungenügend begründet habe; der Sachverhalts sei dadurch einseitig festgestellt worden. Seine Einwände überzeugen nicht: Die Begründung kann sich praxisgemäss auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken; sie muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und in Kenntnis der Grundlagen des anzufechtenden Akts an die höhere Instanz gelangen kann. Um dies zu ermöglichen, muss die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und die sie ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
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1.3.3. Das angefochtene Urteil genügt diesen Vorgaben: Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, gestützt auf die von ihr aufgezählten Elemente (Sprache, Ferienaufenthalte, usw.,) sei dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimat zumutbar, hat sie sinngemäss die anderslautende Einschätzung und die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers hiergegen verworfen. Dabei musste sie nicht auf alle Details eingehen, zumal bereits die Verfügung des Migrationsamts und der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion diesbezüglich detailliert begründet waren. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist und deshalb für die aufenthaltsbeendende Massnahme die strengeren Regeln für hier sozialisierte Ausländer der "Zweiten Generation" zur Anwendung kamen. Dabei durfte es in seinem Entscheid - in willkürfrei erfolgter antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen) - den von den Vorinstanzen erstellten Sachverhalt übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich beim Raub "lediglich" um einen Versuch gehandelt hat; aus der Tatbeschreibung ergab sich die Art der Verletzungen des Opfers (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids), welche der Beschwerdeführer zu Unrecht zu verharmlosen versucht. Die Behauptung, dass "er in Bosnien und Herzegowina über keinerlei Bezugspersonen verfügt", ist insofern aktenwidrig, als er selber darauf hingewiesen hat, dass in der Heimat noch Cousins seines Vaters lebten.
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1.3.4. Als neues Element kann die nach dem angefochtenen Entscheid ergangene Verfügung des Amts für Justizvollzugs vom 24. November 2017 über den Abbruch der vom Gericht am 18. März 2015 angeordneten Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) durch den Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden (Art. 99 BGG). Würde sie in die bundesgerichtliche Beurteilung miteinbezogen, unterstriche sie den sich bereits aus den restlichen Elementen ergebenden Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht bereit erscheint, sich in die hiesigen Verhältnisse einzugliedern und von den ihm gebotenen Hilfestellungen Gebrauch zu machen (vgl. unten E. 3). Trotz guter Aussichten auf den mit der Massnahme erhofften erfolgreichen Reifungsprozess bis zum 21. Dezember 2018 hat der Beschwerdeführer die entsprechende Betreuung vorzeitig abgebrochen.
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2. |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1.) wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1); oder (2.) wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).
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2.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit, sein Gesundheitszustand sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) prüft bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK jeweils die gleichen Kriterien (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 mit weiteren Hinweisen).
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2.3. Soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - und insbesondere der EMRK - führt, berücksichtigt das Bundesgericht bei seiner Interessenabwägung auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV; danach sollen gewisse schwere Delikte losgelöst von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31; Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2.3 [mit Hinweisen] und 2C_576/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.5). Bei entsprechend gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die hiesige Rechtsordnung in schwerwiegender Weise oder andauernd missachtet und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, diese zu respektieren (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).
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3. |
3.1. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) ist vorliegend erfüllt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 und das Urteil 2C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 3.1) : Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 18. März 2015 unter anderem wegen versuchten Raubes und versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, die es zugunsten einer Massnahme nach Art. 61 StGB aufschob. Der Beschwerdeführer hat bei seinem Raubversuch - nach der Einschätzung des Strafgerichts, auf welche grundsätzlich abzustellen ist (BGE 134 II 10 E. 4.2) - "brutal" gehandelt: Er griff eine zufällig ausgewählte Person an und schlug mit einem Holzstock auf sie ein, bis dieser zerbrach; in der Folge versetzte er ihr Faustschläge, worauf sie zu Boden sank und der Täter von ihr erfolglos die Herausgabe ihrer Wertsachen verlangte. Nachdem das Opfer wehrlos am Boden lag, versetzte der Beschwerdeführer ihm weitere Faustschläge sowie mindestens einen Fusstritt in den Oberkörper. Das Opfer erlitt dadurch mehrfache Prellungen am Ellbogen, am rechten unteren Rippenbogen, am rechten oberen Beckenkamm und am seitlich hinteren Schädel; nach der Tat war das Opfer rund zwei Wochen arbeitsunfähig. Das Strafgericht hielt fest, der Beschwerdeführer sei rücksichtslos sowie gewaltsam vorgegangen und habe die Zufügung erheblicher Verletzungen in Kauf genommen. Auch bei den anderen Delikten ging der Beschwerdeführer gegen die Opfer drohend vor, um aus rein finanziellen Motiven und Eigennutz von 14- bis 15-jährigen Jugendlichen Geld oder geldwerte Leistungen zu erpressen. Bezüglich dieser Nebendelikte nahm das Strafgericht zwar nur ein leichtes Verschulden an, unterstrich aber, dass die kriminelle Energie des Beschwerdeführers auch bei diesen Delikten zum Ausdruck gekommen sei.
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3.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass angesichts der Strafhöhe, der wiederholt gezielt eingesetzten Gewalt und der Jugendstrafen ausländerrechtlich insgesamt von einem erheblichen Verschulden auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, bei der Haupttat wegen des Konsums von Alkohol, Kokain und Cannabis nicht sich selber gewesen zu sein, übersieht er, dass ihm diesbezüglich im Strafurteil nur eine "leichte Verminderung der Schuldfähigkeit" zugestanden wurde. Sein Verhalten im Massnahmenvollzug war anfänglich problematisch und zog Disziplinarmassnahmen nach sich. Nach einem Bericht des Vollzugszentrums sei bei ihm als deliktsrelevanter Problembereich eine chronifizierte Gewaltbereitschaft, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine Suchtproblematik ausgemacht worden. Hinsichtlich der Legalprognose sei von einem moderaten bis deutlichen strukturellen Rückfallrisiko für einschlägige Delikte (Raub und Erpressung) auszugehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat sich seit der letzten Tat (Mai 2014) nicht nachhaltig geändert, auch wenn in einzelnen späteren Massnahmeberichten von gewissen Fortschritten die Rede ist. Gestützt auf das hohe Strafmass und die Natur und Anzahl der begangenen Delikte, welche zumindest auch eine Gewalttat (Raub) mitumfassten, bei welcher der Beschwerdeführer Leib und Leben seines Opfers als wichtigstes schutzwürdiges Rechtsgut beeinträchtigt hat, besteht ausländerrechtlich ein erhebliches Interesse daran, dass er die Schweiz verlässt.
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3.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass seine Familie hier lebe, vermochten die Beziehungen zu seinen Angehörigen ihn nicht davon abzuhalten, immer weiter und immer schwerer straffällig zu werden. Die Haupttat beging der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, als die Strafuntersuchungen bezüglich der Nebendelikte bereits liefen, was ein schlechtes Licht auf seine Bereitschaft und Fähigkeit wirft, sich künftig wohlverhalten zu wollen bzw. zu können. Er ist in der Schweiz beruflich kaum integriert; mehrere Anlehren, auch solche während des Massnahmenvollzugs in Bereichen, die ihn interessierten, brach er ab. Seine soziale Integration kann im Hinblick auf seine Straftaten bereits zur Schulzeit nicht als gelungen bezeichnet werden, selbst wenn er heute auch einige Beziehungen zu Schweizern unterhalten und hier Fussball spielen sollte. Der Beschwerdeführer zeigt kein glaubhaftes Zukunftsprojekt auf, aus dem geschlossen werden könnte, dass er seinen Weg gefunden hat und ein Rückfallrisiko deshalb derart gering erscheint, dass es sich rechtfertigen würde, ihm - trotz der bereits gebotenen, jedoch fruchtlos gebliebenen Hilfestellungen - eine weitere (letzte) Chance zu geben. Die von ihm beantragte Verwarnung ist wegen seines Verhaltens nicht geeignet, hinreichenden Schutz vor der bestehenden Rückfallgefahr zu bieten, weshalb die Vorinstanz davon absehen konnte, den Beschwerdeführer lediglich zu verwarnen, und ihm vielmehr sofort die Niederlassungsbewilligung entziehen durfte.
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3.4. Der mittlerweile rund 23-jährige, gesunde Beschwerdeführer ist ledig, in keiner Beziehung und hat keine Kinder. Die Verbindungen zu seinen Eltern und seinem Bruder sind zwar intakt und werden gelebt, können jedoch auch von der Heimat aus grenzüberschreitend mit Besuchen und Kontakten über das Internet bzw. mittels der klassischen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Eine Abhängigkeit des volljährigen Beschwerdeführers von seiner Familie wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. In Bosnien und Herzegowina leben nach den Angaben des Beschwerdeführers noch Cousins väterlicherseits, zu denen er aber nur lose Kontakte unterhalten will. Nichts steht indessen einer Intensivierung dieser Beziehungen entgegen. Zwar will der Beschwerdeführer mit seinem Heimatland nur noch über die Staatsangehörigkeit verbunden sein; dies ist indessen aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht der Fall: Der Beschwerdeführer hat regelmässig (rund zehnmal) seine Ferien von drei Wochen in der Heimat verbracht, ist über seine Familie mit den dortigen Gebräuchen vertraut und spricht Bosnisch. Soweit er sich in dieser Sprache nicht schriftlich ausdrücken kann, wird es ihm möglich sein, dies zu erlernen. Seine hier erworbenen sprachlichen und beschränkten beruflichen Kenntnisse (in der Automobilbranche) können ihm beim Aufbau einer Existenz in der Heimat dienlich sein. Nachdem ihm die Sozialisierung in der Schweiz missglückt ist, wird er durch die aufenthaltsbeendende Massnahme trotz der Geburt in der Schweiz nicht aus Verhältnissen gerissen, in denen er als vertieft verwurzelt gelten könnte. Seine hiesigen Angehörigen können ihn in der Heimat psychisch und finanziell unterstützen.
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3.5. Dem Beschwerdeführer wird die Rückkehr in seine Heimat sicher nicht leicht fallen; indessen überwiegen die öffentlichen Sicherheitsbelange dennoch seine privaten Interessen, trotz seiner Straftaten in der Schweiz verbleiben zu können. Entgegen seinen Einwänden erliess das Migrationsamt die aufenthaltsbeendende Massnahme am 13. September 2016 auch nicht zu früh: Nach Art. 70 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) bleibt im Falle des Straf- oder Massnahmenvollzugs die bisherige ausländerrechtliche Bewilligung bis zur Entlassung aus diesen gültig. Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Straf- oder dem Massnahmenvollzug neu zu regeln (Art. 70 Abs. 2 VZAE). Nach der Rechtsprechung ist auf eine vernünftige zeitliche Distanz zwischen der Verfügung und der Entlassung zu achten; die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug soll die voraussichtliche Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten (Urteile 2C_394/2016 vom 26. August 2016 E. 4.1; 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 5.2.3 und BGE 131 II 329 E. 2.3 und 2.4). Im vorliegenden Fall schien der Erfolg der Massnahme nicht zum Vornherein gesichert und bestand aufgrund der Berichte der Vollzugsbehörden die Möglichkeit eines Scheiterns, sodass es nahelag, erstinstanzlich frühzeitig über die ausländerrechtliche Zukunft des Beschwerdeführers zu entscheiden, zumal weiteren positiven Entwicklungen im Massnahmenvollzug bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts noch Rechnung getragen werden konnte bzw. musste und der Beschwerdeweg zudem über drei Instanzen führte. Das gewählte Vorgehen hatte den Vorteil, dass sowohl die Straf- bzw. Massnahmenvollzugsbehörden wie der Beschwerdeführer wussten, wovon sie bezüglich der künftigen ausländerrechtlichen Situation auszugehen hatten, was es ihnen erlaubte, sich hierauf einzurichten. Allgemein ist eine aufenthaltsbeendende Massnahme auch möglich, wenn sich der Betroffene im Straf- und Massnahmenvollzug allenfalls gebessert hat, sodass ein Zuwarten mit der Verfügung bis zum Ende des Straf- oder Massnahmenvollzugs nicht notwendigerweise Sinn macht (vgl. das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 5.2.4). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die maximale Dauer der Massnahme länger war als die ausgesprochene Strafe, was es dem Beschwerdeführer ermöglichte, vor deren erfolgreichem Abschluss zu beantragen, ihn aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen; dies hat er denn auch getan, weshalb er sich heute auf freiem Fuss befindet, obwohl das ausländerrechtliche Beschwerdeverfahren erst mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen wird. Der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren zu sistieren, ist deshalb unbegründet.
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4. |
4.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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4.2. Dem bundesgerichtlichen Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG); es rechtfertigt sich indessen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (Art. 64 BGG). Bei der Festsetzung der Entschädigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeschrift über weite Strecken lediglich Kopien der Eingaben an die kantonalen Behörden enthielt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird entsprochen:
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3.1. Es werden keine Kosten erhoben.
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3.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Thomas Häusermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben; es wird diesem aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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