BGer 1C_465/2017
 
BGer 1C_465/2017 vom 22.12.2017
 
1C_465/2017
 
Urteil vom 22. Dezember 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Reinach,
Hauptstrasse 66, 5734 Reinach,
handelnd durch den Gemeinderat Reinach,
Hauptstrasse 66, 5734 Reinach,
Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau,
Kausalabgaben und Enteignungen,
Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau.
Gegenstand
Immissionen durch Baustellen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 18. Juli 2017 (WBE.2017.256).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Am 19. März 2017 reichte A.________ beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, des Kantons Aargau eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein. Er beantragte hauptsächlich, in Gutheissung der Beschwerde die zuständigen Behörden oder die zuständige Behörde anzuweisen, ihm im Sinne der Erwägungen Auskunft zu erteilen; eventuell sei direkt eine Auskunft im Sinne einer Planauflage vor dem Spezialverwaltungsgericht anzuordnen. Ergänzend ersuchte er um Parteientschädigung bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
A.b. Mit Schreiben vom 23. März 2017 forderte das Spezialverwaltungsgericht A.________ auf, seine Eingabe, die als nachträgliches Enteignungsbegehren verstanden werde, zu verbessern. Insbesondere sollte er genaue Orts- und Adressangaben zu den Baustellen machen, durch deren Immissionen er sich beeinträchtigt fühle. Am 10. April 2017 antwortete A.________, er habe noch kein nachträgliches Enteignungsbegehren angemeldet, sondern wolle sich lediglich die notwendigen Grundlagen beschaffen, um über die Einreichung eines solchen Gesuchs entscheiden zu können.
A.c. Mit Beschluss vom 26. April 2017 schrieb das Spezialverwaltungsgericht das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab, soweit es darauf eintrat, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach keine Parteientschädigung zu. Begründet wurde der Beschluss mit der sachlichen Unzuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts für die Beurteilung und Gewährung des von A.________ gestellten Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsbegehrens.
B. Mit Urteil vom 18. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Überdies wies es dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 638.-- und sah ebenfalls von der Zusprechung einer Parteientschädigung ab.
C. A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die Beschwerde gutzuheissen und "festzustellen, dass im Verfahren VBE.206.404 eine Rechtsverzögerung, eventualiter -verweigerung vorliegt; der Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau... vom 9. August 2016 sei nichtig zu erklären", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei; zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Einwohnergemeinde Reinach schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf einen Antrag, zieht jedoch die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel.
Weitere Eingaben gingen beim Bundesgericht nicht mehr ein.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Über die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Soweit sie vorliegt, ist dieser zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Hauptantrag bezieht sich offensichtlich nicht auf das vorliegende Verfahren. Weder steht ein "Verfahren VBE.2016.404" in Frage noch ist ein Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. August 2016 angefochten, sondern das Urteil WBE.2017.256 des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2017. Die Beschwerdeschrift ist überdies weitschweifig und in weiten Teilen nur schwer verständlich. Auf eine Rückweisung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung kann aber verzichtet werden. Aus der Begründung geht mit knapp genügender Klarheit hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Behandlung seines Auskunftsgesuchs als nachträgliches Enteignungsbegehren durch beide Vorinstanzen sowie gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Parteientschädigung durch das Verwaltungsgericht wendet.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
2.2. Weite Teile der Beschwerdeschrift sind nicht nur schwer verständlich, sondern gehen an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist daher nur im nachfolgenden Umfang einzutreten.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Spezialverwaltungsgericht habe ihm das Recht verweigert, was der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, unter anderem gestützt auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, rechtswidrig schütze.
3.1.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Verhältnisse qualifiziert falsch festgestellt, indem sie mit dem Spezialverwaltungsgericht sein Auskunftsgesuch als Begehren um nachträgliche formelle Enteignung interpretiert habe. Er habe ein solches noch gar nicht gestellt, sondern einzig die Grundlage dafür schaffen wollen. Der angefochtene Entscheid sei überdies willkürlich. Der Beschwerdeführer beruft sich insofern auf die Bundesverfassung und ergänzend die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), nicht aber auf kantonales Recht. Ob die Menschenrechtskonvention im vorliegenden Zusammenhang überhaupt anwendbar ist, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben.
3.1.2. Eine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1).
3.1.3. Offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.2).
3.1.4. Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid im Sinne von Art. 9 BV willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1 S. 168; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit Hinweisen).
3.1.5. Der Beschwerdeführer stellte beim Spezialverwaltungsgericht ein Auskunftsgesuch, dessen Gehalt nicht klar war. Da das Spezialverwaltungsgericht nicht zuständig ist, ausserhalb von bei ihm hängigen Rechtsmitteln über Rechtsfragen Auskunft zu erteilen, versuchte es den Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Kompetenzen sinnvoll zu interpretieren und ging davon aus, es handle sich um ein Gesuch um nachträgliche formelle Enteignung. Dementsprechend gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Eingabe zu verbessern. In seinem Antwortschreiben bestätigte der Beschwerdeführer grundsätzlich den Sachzusammenhang, hielt aber fest, noch kein Enteignungsbegehren angemeldet zu haben, sondern sich mit dem Auskunftsgesuch lediglich die Grundlagen beschaffen zu wollen, um über die eventuelle Einreichung eines Enteignungsbegehrens entscheiden zu können. Auf dieser Grundlage ergingen in der Folge die beiden Entscheide der Vorinstanzen. Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsfehler ist nicht ersichtlich. Damit geht auch der Vorwurf der Rechtsverweigerung fehl. Lag noch gar kein Enteignungsbegehren vor und vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzutun, welche ihm zustehenden Informationen er verlangte, durfte sein Auskunftsgesuch angesichts der auf Rechtsmittelverfahren beschränkten Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts als gegenstandslos abgeschrieben werden, soweit darauf überhaupt einzutreten war. Der angefochtene Entscheid ist insofern auch nicht willkürlich, zumal der Beschwerdeführer nicht dartut, welche insbesondere kantonale Norm diesbezüglich qualifiziert falsch angewendet worden sein sollte.
3.2. Der Beschwerdeführer sieht weiter eine Rechtsverweigerung, eine Gehörsverweigerung (nach Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Willkür darin, dass das Spezialverwaltungsgericht sein Auskunftsgesuch nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet habe. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf § 8 Abs. 1 und 2 aargauischen Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Im Übrigen habe er klargestellt, welche Behörde seiner Ansicht nach zur Auskunft verpflichtet wäre, nämlich der Gemeinderat Reinach.
3.2.1. Nach § 8 VRPG prüft jede Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Abs. 1); verneint sie ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unter Mitteilung an die Parteien unverzüglich derjenigen Behörde, die sie als zuständig erachtet, wobei sie in der Regel vorher einen Meinungsaustausch mit den in Betracht fallenden Behörden pflegt (Abs. 2).
3.2.2. Das Spezialverwaltungsgericht prüfte seine Zuständigkeit und kam zum nachvollziehbaren Schluss, für die vom Beschwerdeführer verlangten Auskünfte nicht kompetent zu sein bzw. kein Verfahren an die Hand nehmen zu können, in dem entsprechende Auskünfte erteilt werden könnten. Der Beschwerdeführer war selbst an das Spezialverwaltungsgericht gelangt und hielt daran auch noch fest, nachdem ihm aufgrund des Schreibens des Gerichts vom 23. März 2017 bekannt sein musste, dass dieses eine allfällige Zuständigkeit lediglich im Rahmen eines nachträglichen Enteignungsverfahrens zu erblicken vermochte. Soweit er Auskünfte vom Gemeinderat Reinach erwartete, hätte er sich ohne weiteres an diesen wenden können. Es ist weder willkürlich noch stellt es eine Rechts- oder Gehörsverweigerung dar, ein Auskunftsbegehren nicht weiterzuleiten, wenn dieses ausdrücklich bei einer bestimmten Behörde eingereicht und daran noch festgehalten wird, obwohl die Behörde darauf hinweist, dass sie höchstens in ganz engem Rahmen zuständig sein könnte. Da überdies der Inhalt des Auskunftsbegehrens unklar war, erwies sich eine Überweisung an eine andere Behörde bzw. an die Gemeinde Reinach auch aus diesem Grunde als nicht sinnvoll. Es ist jedenfalls nicht unhaltbar, § 8 Abs. 2 VRPG bei einem inhaltlich unbestimmten Auskunftsgesuch, wie es hier zur Diskussion steht, nicht anzuwenden.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, sich aber nirgends dazu geäussert, inwiefern es nicht eintrete. Indessen geht aus E. 3.1 und 3.2 des angefochtenen Entscheids nachvollziehbar hervor, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde erstens wegen ungenügender Begründung und zweitens wegen wirrer und kaum nachvollziehbarer Ausführungen teilweise nicht eingetreten ist. Die Rüge ist unbegründet.
5. Soweit der Beschwerdeführer Ausstandsgründe bzw. eine Voreingenommenheit der Richter der Vorinstanzen geltend machen wollte, genügen seine Ausführungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Weitgehend beschränkt er sich dazu auf allgemeine Erwägungen. Konkrete Ausstandsgründe werden jedenfalls nicht rechtsgenüglich dargetan, zumal entsprechende Begehren ohnehin verspätet wären. Ebenfalls nicht ausreichend begründet werden allfällige weitere Verfahrensmängel, soweit der Beschwerdeführer solche rügen will.
 
6.
6.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Kosten- und Entschädigungsentscheid des Verwaltungsgerichts sei rechtswidrig. Namentlich sei ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden.
6.2. Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rügt, legt er erneut nicht ausreichend dar, welche kantonale Gesetzesbestimmung verfassungswidrig angewendet worden sein sollte. Die Rüge ist daher nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen. Dazu ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres von der Aussichtslosigkeit der bei ihm gestellten Begehren ausgehen und das ihm unterbreitete Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abweisen durfte.
6.3. Was die Verlegung und Höhe der Gerichtskosten und die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz betrifft, beruft sich der Beschwerdeführer auf §§ 31 und 32 VRPG. Erneut legt er nicht zureichend dar, inwiefern diese Bestimmungen willkürlich angewendet worden sein sollten. Da der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht unterlegen ist und die Verfahrenskosten massvoll ausfielen, wäre Willkür im Übrigen auch nicht ersichtlich.
6.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe seine Eingabe mit dem impliziten Vorwurf, treuwidrig zu prozessieren oder krank zu sein, schlecht gemacht, um ihm hohe Kosten auferlegen zu können. Dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar, zumal die Gerichtskosten moderat ausgefallen sind. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein sollte.
7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren muss dementsprechend nicht entschieden werden. Eine Parteientschädigung ist nicht auszusprechen (vgl. Art. 68 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Reinach, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Kausalabgaben und Enteignungen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Uebersax