BGer 9C_915/2017 |
BGer 9C_915/2017 vom 27.12.2017 |
9C_915/2017
|
Urteil vom 27. Dezember 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
|
vom 18. September 2017 (IV.2016.00928).
|
Nach Einsicht |
in die gegen den Entscheid IV.2016.00928 vom 18. September 2017 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gerichtete, als "Erklärung" bezeichnete Eingabe vom 14. Dezember 2017 (Poststempel),
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer in seiner Zuschrift keine Vorbringen macht, die als Antrag und rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz BGG aufgefasst werden könnten, sondern sich auf eine stichwortartige Schilderung seiner Lebensumstände beschränkt,
|
dass daher offensichtlich keine gültige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegt, weshalb die Eingabe gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b und nach Massgabe der Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zu erledigen ist,
|
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
|
erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der IV-Stelle des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 27. Dezember 2017
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Meyer
|
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
|