BGer 9C_915/2017
 
BGer 9C_915/2017 vom 27.12.2017
9C_915/2017
 
Urteil vom 27. Dezember 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. September 2017 (IV.2016.00928).
 
Nach Einsicht
in die gegen den Entscheid IV.2016.00928 vom 18. September 2017 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gerichtete, als "Erklärung" bezeichnete Eingabe vom 14. Dezember 2017 (Poststempel),
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in seiner Zuschrift keine Vorbringen macht, die als Antrag und rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz BGG aufgefasst werden könnten, sondern sich auf eine stichwortartige Schilderung seiner Lebensumstände beschränkt,
dass daher offensichtlich keine gültige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegt, weshalb die Eingabe gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b und nach Massgabe der Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zu erledigen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der IV-Stelle des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Dezember 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder