BGer 6B_785/2017 |
BGer 6B_785/2017 vom 03.01.2018 |
6B_785/2017
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Urteil vom 3. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Körperverletzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Mai 2017 (SBK.2017.66).
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ erhob mit Eingabe vom 10. Juni (Posteingang: 18. August) 2015 bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen X.________ wegen Körperverletzung. Am 5. Oktober 2015 erklärte die Anzeigeerstatterin gegenüber der Staatsanwaltschaft, sie wolle sich als Privat- bzw. Strafklägerin am Strafverfahren beteiligen. Zu Einvernahmen und allfälligen Beweiserhebungen wolle sie nicht vorgeladen werden.
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B. |
Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 (genehmigt durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. Februar 2017) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein. Eine von A.________ am 27. Februar 2017 dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 31. Mai 2017 ab.
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C. |
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte A.________ mit Beschwerde vom 6. Juli 2017 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2017 lud die Verfahrensleitung des Bundesgerichtes A.________ ein, bis spätestens 16. August 2017 ein von ihr persönlich unterzeichnetes Exemplar der Eingabe vom 6. Juli 2017 nachzureichen. Am 8. August 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin ein solches Exemplar (sowie ein separates Schreiben gleichen Datums mit weiteren Beschwerdebeilagen).
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Mit Verfügung vom 9. August 2017 holte das Bundesgericht beim Obergericht (ohne Einladung zur Stellungnahme) die Akten ein. Am 28. September (Posteingang: 2. Oktober) 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht unaufgefordert eine weitere Eingabe (mit Beilage).
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Erwägungen: |
1. |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Einstellung) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin war als Privatklägerin (Strafklägerin) am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Zu prüfen ist, ob sie auch nach der - kumulativ anwendbaren - Bestimmung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beschwerdebefugt ist. Das Bundesgericht beurteilt diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 ff. BGG).
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2. |
2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Dies ist bei der Privatklägerschaft der Fall, "wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann" (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
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2.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegeben werden (Art. 119 Abs. 1 StPO). In ihrer Erklärung kann die Privatklägerschaft (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen ("Strafklage", Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden ("Zivilklage", Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage erhobene Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung der Parteistellung als Privatklägerschaft (Art. 118 i.V.m. Art. 119 StPO) zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO).
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2.3. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt für die Berechtigung von Privatstrafklägern zur Beschwerdeführung in Strafsachen an das Bundesgericht eine Parteistellung als Zivilkläger oder Zivilklägerin (im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 122 ff. StPO) ausdrücklich voraus (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1054/2016 vom 1. Juni 2017 E. 3.1; 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). Als Ansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die sich auf Zivilrecht stützen und daher ordentlicherweise vor den Zivilgerichten einzuklagen wären. Im Vordergrund stehen dabei Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung im Sinne von Art. 41 ff. OR (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG obliegt es der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus der sich ihre Beschwerdelegitimation ergibt. Falls die Privatklägerschaft Beschwerde in Strafsachen (insbesondere gegen eine Einstellungsverfügung) erhebt, hat sie daher in ihrer Beschwerdeschrift darzulegen, welche Zivilansprüche sie gegen den Beschuldigten geltend macht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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2.4. Im vorliegenden Fall stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin (gemäss ihrer Eingabe vom 5. Oktober 2015) gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt hat, "sich (nur) als Strafklägerin am Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu beteiligen". Weitere prozessuale oder materielle Ansprüche habe sie nicht erhoben. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht bestreitet die Beschwerdeführerin diese Feststellungen nicht. Ebenso wenig bringt sie vor, sich als Zivilklägerin konstituiert zu haben bzw. adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu wollen. Zu den Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG äussert sie sich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 81 BGG).
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Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
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3. |
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann im vorliegenden Fall ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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