BGer 2C_1078/2017 |
BGer 2C_1078/2017 vom 08.01.2018 |
2C_1078/2017 |
Urteil vom 8. Januar 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration,
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Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Anerkennung der Staatenlosigkeit; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 23. November 2017 (F-6045/2017).
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Erwägungen: |
1. |
A.________ hielt sich von 2005 bis 2008 mit einem echten jordanischen Pass in Deutschland auf. Im darauf folgenden Asylverfahren in der Schweiz verschwieg er dies; insgesamt verwendete er vier verschiedene Identitäten. Ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit wies das Staatssekretariat für Migration SEM ab. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. November 2017 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
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Dagegen reichte A.________ am 21. Dezember 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine vom 4. Dezember 2017 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Er beantragt, die Zwischenverfügung vom 23. November 2017 sei aufzuheben; es sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein mit eigenhändiger Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift nachzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 4. Januar 2018 nach (Eingang beim Bundesgericht am 5. Januar 2018).
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2. |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf die massgebliche Streitfrage zu beziehen; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Rechtsschrift enthalten sein, der blosse Verweis auf andere Eingaben oder Dokumente genügt nicht (vgl. etwa BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54 mit Hinweisen).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der bei ihm eingereichten Beschwerde darauf ab, dass das SEM die Staatenangehörigkeit des Beschwerdeführers wegen verschiedener Angaben zur Identität nicht habe prüfen können; nach seiner Auffassung steht die Bestätigung der "Mission of Palestine to the Swiss Confederation" vom 7. November 2017, wonach der Beschwerdeführer Palästinenser wäre, dieser Schlussfolgerung nicht offensichtlich entgegen; namentlich komme bei der Gesamtbeurteilung dem vom Beschwerdeführer für seine Einreise nach und zum Verbleib in Deutschland verwendeten echten jordanischen Pass besonderes Gewicht zu. Hingewiesen wird auch auf das vom SEM vorgetragene, als nicht unzulässig gewertete Argument, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wegen nachgewiesener früherer Falschangaben (Lügen) zu relativieren seien. Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt nebst der Bestätigung der "Mission of Palestine" auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den jordanischen Pass käuflich erworben.
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Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Rechtsschrift vom 4. Dezember 2017 einzig Folgendes: "ich beschwere mich gegen die Einschätzung meiner Beschwerde vom 25. Oktober 2017 als aussichtslos. - Ich habe sehr gute Beweise für meine Identität eingereicht b.z. neue Beweise, bitte ziehen Sie die Akten des BVG bzw. Staatssekretariat für Migration bei." Weitere Ausführungen fehlen. Der Beschwerde sind u.a. beigelegt eine Kopie der ID-Karte des Beschwerdeführers, die Bestätigung der "Mission of Palestine to the Swiss Confederation" vom 7. November 2017, eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde U.________ vom 4. Mai 2014 sowie eine Bestätigung der jordanischen Behörden vom 17./18. Dezember 2017, dass der Beschwerdeführer nicht im Zivilregister eingetragen sei bzw. keine Nationalnummer besitze. Mit diesen Dokumenten (ausser mit der Bestätigung der jordanischen Behörden, bei welcher es sich um ein nach Art. 99 BGG unzulässiges Novum handeln würde) bzw. mit den allenfalls daraus zu ziehenden Schlüssen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Zwischenverfügung ausdrücklich befasst. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auseinander.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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