BGer 5A_609/2017 |
BGer 5A_609/2017 vom 12.01.2018 |
5A_609/2017 |
Verfügung vom 12. Januar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt Arbon.
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Gegenstand
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Nichtigkeit des Zahlungsbefehls,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Juli 2017 (BS.2017.5).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 14. August 2017 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 10. Januar 2018 (Postaufgabe) zurückgezogen hat,
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dass die Beschwerde demnach durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG),
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verfügt die Einzelrichterin: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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