BGer 8C_846/2017
 
BGer 8C_846/2017 vom 15.01.2018
8C_846/2017
 
Urteil vom 15. Januar 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 20. November 2017 (S 17 101).
 
Nach Einsicht
in die am 14. Dezember 2017 ergänzte Beschwerde vom 29. November 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. November 2017,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Zusprechung einer Invalidenrente (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2017) gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist, weil es hierfür an der gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB geforderten Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) fehlte,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen die der Rentenzusprechung vorangegangenen Eingliederungsbemühungen als unzureichend rügt,
dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen geführte Beschwerdeführung vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Januar 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel