BGer 8C_846/2017 |
BGer 8C_846/2017 vom 15.01.2018 |
8C_846/2017
|
Urteil vom 15. Januar 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Maillard, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
|
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
|
vom 20. November 2017 (S 17 101).
|
Nach Einsicht |
in die am 14. Dezember 2017 ergänzte Beschwerde vom 29. November 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. November 2017,
|
in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Zusprechung einer Invalidenrente (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2017) gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist, weil es hierfür an der gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB geforderten Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) fehlte,
|
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen die der Rentenzusprechung vorangegangenen Eingliederungsbemühungen als unzureichend rügt,
|
dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen geführte Beschwerdeführung vorliegt,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 15. Januar 2018
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Maillard
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|