BGer 2C_380/2017
 
BGer 2C_380/2017 vom 16.01.2018
 
2C_380/2017
 
Urteil vom 16. Januar 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caroline Ehlert,
gegen
Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 21. März 2017 (WBE.2016.430).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ (geb. 1990) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im April 1994 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist seit dem 4. Mai 1995 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Zwischen 2006 und 2009 wurde A.________ wegen geringfügigen Diebstahls und unerlaubten Führens von Motorfahrrädern zwei Mal durch die Jugendanwaltschaft bestraft. Am 16. März 2010 verurteilte ihn das Gerichtspräsidium Brugg wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'200.--. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde A.________ im August 2010 ausländerrechtlich verwarnt, wobei ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht wurde.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 1. März 2011 wurde A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Er wurde gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit betreffend das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 16. März 2010 um ein Jahr verlängert. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 22. Oktober 2010 wurde A.________ wegen Beschimpfung und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 500.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 16. März 2010 verurteilt. Am 14. Juli 2011 erging gegen ihn ein Strafbefehl wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte (Busse von Fr. 60.--).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 12. März 2013 wurde A.________ wegen einfacher Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandel und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Gleichzeitig wurde der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 16. März 2010 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von sechs Monaten widerrufen.
Im September 2014 und Dezember 2015 ergingen gegen A.________ zwei weitere Strafbefehle wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Bussen von Fr. 60.-- bzw. Fr. 400.--).
 
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (hiernach: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 5. September 2016). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2017 ebenfalls ab.
 
C.
Mit Beschwerde vom 21. April 2017 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie der Verfügung des Migrationsamtes vom 15. April 2016. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Während das Staatssekretariat für Migration auf Vernehmlassung verzichtet, beantragen das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 28. April 2017 wurde auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten, da die Ausreisefrist auf 90 Tage nach Rechtskraft des Widerrufs festgesetzt worden war.
 
Erwägungen:
 
1.
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Eingabe erfüllt die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG); es ist grundsätzlich darauf einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes vom 15. April 2016 beantragt, denn diese wurde durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt); sie gilt jedoch als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).
 
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur, was ausdrücklich geltend gemacht wird, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
3.
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass aufgrund seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. Er beanstandet jedoch, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig und verletze Art. 96 Abs. 1 AuG.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG sind insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Dies gilt angesichts ihrer besonderen Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen vor allem für ausländische Personen der zweiten Generation (vgl. Urteil 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.4). Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich jedoch ein Widerruf selbst dann rechtfertigen, wenn der Betroffene hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304).
3.3. Die vorinstanzliche Interessenabwägung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Verwaltungsgericht hat die entgegenstehenden Interessen gewichtet, gegeneinander abgewogen sowie begründet, warum vorliegend die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung zurückzutreten haben.
3.3.1. Mit Strafurteil vom 12. März 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Betäubungsmittelkonsums, begangen zwischen Dezember 2010 und Februar 2011, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Aus den konkreten Umständen der Straftaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine hohe Gewaltbereitschaft an den Tag legte. So war er beim Raufhandel im Februar 2011 offenbar kaum noch zu bändigen und musste vom verletzten und wehrlosen Opfer weggezerrt werden, um dieses vor weiteren schweren Verletzungen zu bewahren (vgl. Strafurteil des Bezirksgerichts Brugg vom 12. März 2013 S. 3). Erschwerend kommt hinzu, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt. Neben zwei Jugendstrafen (wegen geringfügigen Diebstahls bzw. unerlaubten Führens von Motorfahrrädern) und geringfügigen Verkehrsdelikten war der Beschwerdeführer im März 2010 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen im Oktober 2009) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren bedingter Vollzug im Rahmen seiner Verurteilung im Jahr 2013 widerrufen wurde. Ebenso wurde er im März 2011 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt.
3.3.2. Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im August 2010 ausländerrechtlich verwarnt wurde, wobei ihm das Migrationsamt unmissverständlich für den Fall einer weiteren wesentlichen Bestrafung den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht stellte. Anstatt diese Chance zu nutzen, delinquierte er nur wenige Monate nach der Verwarnung erneut und sogar schwerer. Zwar trifft zu, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dass die ins Gewicht fallenden Straftaten inzwischen mehr als sechs Jahre zurückliegen. Zudem war er damals zwischen 19 und 21 Jahre alt und gehörte somit einer Altersgruppe an, deren Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen ist und sich regelmässig noch positiv beeinflussen lässt (vgl. Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.4 mit Hinweisen). Diese Umstände vermögen jedoch das ausländerrechtliche Verschulden und damit das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren, hat er doch - während noch laufender Probezeit und trotz der angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen - besonders hochwertige Rechtsgüter (körperliche Integrität) verletzt. Dass er seitdem einen Reifeprozess durchlaufen haben und sich inskünftig wohlverhalten will, erscheint angesichts der Tatsache, dass auch nach der verfahrensauslösenden Verurteilung wiederum zwei Strafbefehle wegen Verkehrsdelikten gegen ihn ergingen, wenig glaubwürdig. Insbesondere mit Blick auf die fortgesetzte Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
3.4. Dieses öffentliche Interesse kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Zu prüfen bleiben in diesem Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.
3.4.1. Der Beschwerdeführer kam im Alter von dreieinhalb Jahren in die Schweiz. Daraus ergibt sich eine sehr lange Aufenthaltsdauer von über 20 Jahren bis zum angefochtenen Urteil. Das Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist dementsprechend anerkennenswert, zumal der Beschwerdeführer eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration aufweisen kann. Er war stets erwerbstätig und hat nie Sozialhilfe bezogen. Hinweise auf Schulden oder Betreibungen liegen keine vor. Abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer und Sozialisation in der Schweiz sind aber keine weiteren Elemente ersichtlich, welche das private Interesse erhöhen würden. Der Beschwerdeführer lebt hier bei seinen Eltern und seinen beiden Brüdern. Auch viele weitere Familienangehörige leben in der Schweiz. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie, welches seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Den Kontakt zu seinem Heimatland hat der Beschwerdeführer nicht abgebrochen. Er kennt das Land von Ferienaufenthalten und hat dort noch Verwandte (u.a. die Grosseltern väterlicherseits). Er ist jung und fähig, im Kosovo eine neue berufliche Existenz aufzubauen, wobei ihm seine Ausbildung und Berufserfahrung als Heizungsinstallateur behilflich sein werden. Mit der Ausreise ist zweifellos eine gewisse Härte verbunden; insgesamt ist dem heute 27-jährigen und kinderlosen Beschwerdeführer aber ein Neuanfang im Kosovo zuzumuten.
3.4.2. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit der sinngemässen Rüge, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt bzw. den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie die Befragung des Beschwerdeführers zur Frage der Verwurzelung in der Schweiz und zur Zumutbarkeit seiner Ausreise verweigert habe. Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) u.a. auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers mit den Akten auseinandergesetzt und keine wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen. Die ihm vorliegenden Informationen zur persönlichen bzw. familiären Situation des Beschwerdeführers sind umfassend genug und geeignet, um seine Feststellungen zu untermauern. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche neuen entscheidwesentlichen Informationen, die sich nicht schon aus den Akten ergeben bzw. die er nicht hätte schriftlich einbringen können, aus seiner Befragung hätten gewonnen werden können. Damit ist weder eine Gehörsverletzung noch eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts ersichtlich.
3.5. Wenngleich es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, so überwiegen dennoch die sicherheitspolizeilichen Aspekte und damit das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts gegenüber den zwar anerkennenswerten, aber nicht herausragenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, weshalb der Eventualantrag des Beschwerdeführers, eine erneute Verwarnung gegen ihn auszusprechen, abzuweisen ist.
 
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Petry