BGer 5A_221/2017
 
BGer 5A_221/2017 vom 22.01.2018
5A_221/2017
 
Urteil vom 22. Januar 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Kummer,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. C.C.________,
2. D.C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschränkung der Höhe von Anpflanzungen (Grunddienstbarkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Januar 2017.
 
Sachverhalt:
A. Zugunsten des Grundstücks Nr. xxx und zulasten des Grundstücks Nr. yyy, beide auf dem Gebiet der Stadt Luzern, ist eine Bau- und Pflanzungsbeschränkung im Grundbuch Luzern rechtes Ufer eingetragen. Laut Beleg vom 27. Juni 1941 dürfen neu gepflanzte Bäume nicht mehr als 8 m hoch gezogen werden.
Das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück Nr. xxx ist mit einem Mehrfamilienhaus überbaut. Es besteht Stockwerkeigentum mit drei Einheiten, nämlich je einer Wohnung im 1. und 2. Obergeschoss sowie einer Maisonettewohnung im 3. und 4. Obergeschoss. Miteigentümer je zur Hälfte der Wohnung im 2. Obergeschoss (Nr. zzz) sind C.C.________ und D.C.________.
Das dienstbarkeitsbelastete Grundstück Nr. yyy ist mit einem Einfamilienhaus überbaut und mit mehreren Bäumen bepflanzt. Es steht im hälftigen Miteigentum von A.A.________ und B.A.________.
B. Unter dem Titel "Baumschutz" sieht das Bau- und Zonenreglement der Stadt Luzern (BZR) vom 17. Januar 2013 in Art. 46 Abs. 1 betreffend Erhaltung des Baumbestands vor, dass die Beseitigung von Bäumen und der eingreifende Rückschnitt in deren Kronen- und Wurzelbereich ab 80 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe ab gewachsenem Boden bewilligungspflichtig sind.
C. C.C.________ und D.C.________ (Kläger) fühlten sich durch die auf dem benachbarten Grundstück Nr. yyy stehenden Bäume in ihrer Aussicht auf die Museggmauer, die Museggtürme und auf den Pilatus beeinträchtigt. Sie klagten am 7. Mai 2014 im Wesentlichen auf Verpflichtung von A.A.________ und B.A.________, die Bäume auf eine Höhe von 8 m zurückzuschneiden und unter der Schere zu halten. A.A.________ und B.A.________ (Beklagte) schlossen auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht Luzern hiess die Klage mit Urteil vom 24. Februar 2016 zur Hauptsache gut. Es verpflichtete die Beklagten solidarisch, sechs näher bezeichnete und mit Fotografien dokumentierte Bäume auf eine Höhe von 8 m zurückzuschneiden (Ziff. 1), und stellte die Verpflichtung unter den Vorbehalt eines abweichenden Entscheids der zuständigen Behörde über das öffentlich-rechtlich zulässige Ausmass des Rückschnitts (Ziff. 2). Diesbezüglich ordnete das Bezirksgericht in Ziff. 3 seines Urteils weiter Folgendes an:
"Die Beklagten haben innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils bei der zuständigen Bewilligungsbehörde ein Rückschnittgesuch im Sinn von Ziff. 1 des Rechts[s]pruchs einzureichen.
Soweit die zuständige Behörde den Rückschnitt bewilligt bzw. feststellt, inwieweit der Rückschnitt bewilligungsfrei zulässig ist, haben die Beklagten innert 20 Tagen nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheids auf ihre Kosten den Rückschnitt der in Ziff. 1 des Rechtsspruchs genannten Bäume vorzunehmen und diese fortan unter der Schere zu halten.
Kommen die Beklagten diesen Anordnungen nicht fristgemäss nach, können sie nach Art. 292 StGB mit einer Busse bestraft werden."
Das Bezirksgericht wies die Klage im Übrigen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Ziff. 4). Es auferlegte den Beklagten die Gerichtskosten, ihre eigenen und die Hälfte der klägerischen Anwaltskosten und den Klägern die Hälfte ihrer eigenen Anwaltskosten (Ziff. 5 des Urteils vom 24. Februar 2016).
D. Die Beklagten legten dagegen Berufung ein und beantragten, die Klage abzuweisen (Begehren-Ziff. 1), eventualiter Ziff. 3 des bezirksgerichtlichen Urteils aufzuheben und ersatzlos zu streichen (Begehren-Ziff. 2), sowie Ziff. 5 des bezirksgerichtlichen Urteils wie folgt zu ergänzen (Begehren-Ziff. 3) :
"Wird ein allfällig gestelltes Rückschnittgesuch [von] der zuständigen Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise abgewiesen, so haben die Berufungsbeklagten die Gerichts- und Parteikosten (inkl. Schlichtungsverfahren) sowie die Kosten des Rückschnittgesuchs im Verhältnis des beantragten und bewilligten Rückschnitts in Metern zu tragen."
Das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung der Beklagten ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es fällte ein gleichlautendes Urteil wie zuvor das Bezirksgericht und auferlegte den Beklagten zusätzlich in solidarischer Haftbarkeit sämtliche Prozesskosten im Berufungsverfahren (Urteil vom 30. Januar 2017).
E. Mit Eingabe vom 20. März 2017 erneuern die Beklagten (Beschwerdeführerinnen) vor Bundesgericht ihre Berufungsbegehren-Ziff. 2 und 3. Es sind die kantonalen Akten eingeholt, hingegen weder das Kantonsgericht noch die Kläger (Beschwerdegegner) zur Vernehmlassung eingeladen worden.
 
Erwägungen:
1. Das angefochtene Urteil betrifft die Beseitigungsklage der Beschwerdegegner als aus einer Pflanzungsbeschränkung berechtigte Grundeigentümer (sog. actio confessoria; BGE 95 II 14 E. 3 S. 19; Urteil 5A_652/2010 vom 4. März 2011 E. 2.1, nicht veröffentlicht in: BGE 137 III 145) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 120'000.-- beträgt (E. 11 S. 19 des angefochtenen Urteils) und die gesetzliche Mindestsumme übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 95 II 14 E. 1 S. 16 f.). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die - rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden.
2. In tatsächlicher Hinsicht steht heute unangefochten fest, dass die streitgegenständlichen sechs Bäume höher als acht Meter sind und erst nach Begründung der Dienstbarkeit im Jahre 1941 gepflanzt wurden (E. 3.4 S. 8). Sie verletzen folglich die im Grundbuch eingetragene Pflanzungsbeschränkung. Die kantonalen Gerichte haben das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegner an der Dienstbarkeitsklage bejaht, insbesondere weil die Bäume die Aussicht auf ihrer Terrasse - je nach Standort - (geringfügig) beeinträchtigen (E. 5.2 S. 12). Weiter sind die kantonalen Gerichte heute unwidersprochen davon ausgegangen, dass die Stadt Luzern gestützt auf Art. 702 ZGB öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Erhaltung des Baumbestandes erlassen hat, die der privatrechtlichen Pflanzungsbeschränkung vorgehen. Die Beseitigung von Bäumen und der eingreifende Rückschnitt in den Kronen- und Wurzelbereich von Bäumen, deren Stammumfang gemessen in 1 m Höhe ab gewachsenem Boden mehr als 80 cm beträgt, bedürfen der Bewilligung. Der Bewilligungspflicht unterstehen fünf der sechs streitgegenständlichen Bäume (E. 5.4.2 S. 13 f. des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf E. 5.6 S. 11 ff. des angefochtenen Urteils).
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich zur Hauptsache gegen ihre urteilsmässige Verpflichtung, innert Frist bei der nach öffentlichem Recht zuständigen Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Rückschnitt der Bäume einzureichen und innert Frist die Bäume zurückzuschneiden und fortan unter der Schere zu halten, soweit die zuständige Behörde hiefür die Bewilligung erteilt oder die Bewilligungsfreiheit feststellt (E. 3-5 unten). Sodann wenden sie sich gegen die Prozesskostenverlegung (E. 6 unten).
Alle weiteren Fragen, die im kantonalen Verfahren noch streitig waren (z.B. die Aktivlegitimation), werden vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen und sind nicht zu prüfen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367). Offenbleiben kann dabei auch mit Blick auf den Verfahrensausgang insbesondere, ob die kommunalen Vorschriften über den Baumschutz sich auf Art. 702 ZGB stützen und eine vor ihrem Erlass errichtete Dienstbarkeit beschränken können (BGE 95 II 605 E. 2b S. 613).
3. Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, ihre Verpflichtung, ein Rückschnittgesuch zu stellen, verletze die Dispositionsmaxime. Sie hätten eine Verletzung der Dispositionsmaxime im Berufungsverfahren gerügt. Das Kantonsgericht sei mit keinem Wort darauf eingegangen und habe die Verletzung der Dispositionsmaxime mit keinem einzigen Wort erwähnt. Die Beschwerdeführerinnen wiederholen ihre Rüge heute mit der gleichen Begründung wie vor Kantonsgericht (S. 8 f. Rz. 14-16 der Beschwerdeschrift).
3.1. Vor Kantonsgericht hatten die Beschwerdeführerinnen einzig geltend gemacht, das Bezirksgericht habe durch die streitige Anordnung die Dispositionsmaxime verletzt. Es sei zwar ein Gesuch um Rückschnitt beim städtischen Tiefbauamt zu stellen, doch hätten die Beschwerdegegner als Kläger ein derartiges Begehren nicht gestellt. Das Bezirksgericht hätte die mangelhaften Begehren der Beschwerdegegner nicht in Eigeninitiative ergänzen dürfen. Es handle sich dabei keineswegs nur um eine Umformulierung eines nicht detailliert genug gestellten Begehrens, sondern um eine komplette Neufassung und Ergänzung der Klagebegehren (E. 6.1 S. 16 des angefochtenen Urteils).
3.2. Das Kantonsgericht hat dem Einwand entgegnet, die Beschwerdegegner führten zutreffend aus, sie hätten die Rückschnittmodalitäten dem Gericht überlassen. Damit sei das Bezirksgericht ohne weiteres zur beanstandeten Anordnung berechtigt gewesen. Die von den Beschwerdeführerinnen nicht weiter begründete Verletzung der Dispositionsmaxime liege bei der gegebenen Sachlage nicht vor (E. 6.2 S. 16 des angefochtenen Urteil).
3.3. Die Behauptung, das Kantonsgericht habe sich mit der Dispositionsmaxime nicht befasst, trifft nicht zu (E. 3.2 oben). Haben die Beschwerdeführerinnen die kantonsgerichtliche Urteilsbegründung übersehen, können sie sich damit auch nicht auseinandersetzen, wie es Art. 42 Abs. 2 BGG in formeller Hinsicht gebietet (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Das blosse Wiederholen der im Berufungsverfahren erhobenen Rüge stellt keine Auseinandersetzung mit der vom Kantonsgericht darauf gegebenen Antwort dar (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246). Was die gerügte Verletzung der Dispositionsmaxime angeht, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen bedeutete die Verurteilung zur Beseitigung von Bäumen unter Vorbehalt einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung gegenüber dem unbedingten Klagebegehren auf Beseitigung von Bäumen kein "aliud", sondern ein "minus" und deshalb keine Verletzung der Dispositionsmaxime (Urteil 5P.237/2002 vom 7. August 2002 E. 2.3).
4. Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner, ihre Verpflichtung, ein Rückschnittgesuch zu stellen, verletze die Bestimmungen über die Vollstreckung gemäss Art. 343 Abs. 1 und Art. 344 Abs. 1 ZPO (S. 9 ff. Rz. 17-18 der Beschwerdeschrift).
4.1. Das Kantonsgericht hat eine entsprechende Rüge nicht geprüft, was die Beschwerdeführerinnen nicht als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) beanstanden. Vor Kantonsgericht haben sie diese - im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässige (Art. 310 ZPO) - Rüge gegen die bezirksgerichtliche Verpflichtung, ein Rückschnittgesuch zu stellen, nicht erhoben (vgl. E. 3.1 oben).
4.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs gebieten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 mit Hinweisen).
4.3. Da das Bezirksgericht die Verpflichtung, ein Rückschnittgesuch zu stellen, bereits im Sachurteil als Vollstreckungsmassnahme angeordnet hat (Art. 236 Abs. 3 ZPO), hätten die Beschwerdeführerinnen ihren Einwand fehlender Vollstreckbarkeit bereits im kantonalen Berufungsverfahren erheben können und nach dem Gesagten auch müssen. Dazu ist es heute zu spät.
5. Gegen ihre Verpflichtung, ein Rückschnittgesuch zu stellen, rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Willkürverbots (S. 11 ff. Rz. 19-22 der Beschwerdeschrift).
5.1. Im Berufungsverfahren hatten die Beschwerdeführerinnen eingewendet, die Beschwerdegegner als Kläger hätten selber ein Gesuch um Rückschnitt bei der Stadtverwaltung einreichen müssen und seien als Dienstbarkeitsberechtigte dazu auch berechtigt. Das Kantonsgericht hat den Einwand für unbegründet erklärt und dafürgehalten, vorab aus dem entsprechenden Formular der Stadt Luzern ergebe sich, dass das Gesuch "um Beseitigung von Bäumen und um eingreifenden Rückschnitt in deren Kronen- und Wurzelbereich" zwingend vom Grundeigentümer zu unterzeichnen ist respektive dass der Grundeigentümer dazu seine Zustimmung zu geben hat. Die Beschwerdeführerinnen hätten zwar in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2016 vorgebracht, der Nachweis der formellen Zustimmung des Grundeigentümers könne auch durch das Einreichen einer anderen Urkunde wie einem Dienstbarkeitsvertrag erbracht werden. Dem hielten die Beschwerdegegner jedoch zu Recht entgegen, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem erstinstanzlichen Verfahren eine Zustimmung verweigert und sich zudem auf den Standpunkt gestellt hätten, die Stadt Luzern würde einer Bewilligung nicht zustimmen. Auch wiesen die Beschwerdegegner zutreffend darauf hin, dass bezüglich der Dienstbarkeit keine liquiden Verhältnisse vorlägen, hätten doch die Beschwerdeführerinnen an der Umsetzung der Dienstbarkeit wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse und fehlender Aktivlegitimation und deswegen gezweifelt, weil die Bäume vor 1941 gepflanzt worden seien. Bei dieser Situation aber hätte die Baubehörde höchstwahrscheinlich den Dienstbarkeitsvertrag nicht als alleinige Legitimation für die Gesuchseinreichung betrachtet und vielmehr zu Recht zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung der Beschwerdeführerinnen verlangt (E. 5.5 S. 15 des angefochtenen Urteils).
5.2. Willkür erblicken die Beschwerdeführerinnen darin, dass das Kantonsgericht einfach auf das Gesuchsformular abgestellt hat. Sie räumen ein, es sei zwar so, dass der Grundeigentümer das Gesuch unterzeichnen müsse. Falsch sei aber die Schlussfolgerung, die Beschwerdegegner seien deshalb nicht in der Lage gewesen, das Gesuch einzureichen. Das Kantonsgericht habe die rechtlichen Voraussetzungen zu beachten und dürfe nicht einfach auf ein Formular einer Verwaltungsbehörde abstellen. Die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Aktivlegitimation bei der Stellung eines Rückschnittgesuchs habe das Kantonsgericht überhaupt nicht geprüft und dadurch willkürlich gehandelt und Art. 9 BV verletzt. Auch ein lediglich dinglich Berechtigter dürfe seine Rechte selbstständig geltend machen. Um sicherzugehen, dass der Gesuchsteller auch tatsächlich berechtigt sei und mit seinem Vorhaben nicht gegen die Rechte der Grundeigentümer handle, dürfe die angerufene Behörde einen Berechtigungsausweis fordern. Der Nachweis könne durch eine formelle Zustimmungserklärung des Grundeigentümers erbracht werden, aber auch durch Einreichung einer anderen Urkunde wie dem Dienstbarkeitsvertrag. Die Beschwerdeführerinnen stützen ihre Ausführungen auf das Baubewilligungsrecht und machen weiter geltend, der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags "Neu gepflanzte Bäume dürfen nicht mehr als 8 m hoch gezogen werden" sei klar. Als Dienstbarkeitsbelastete seien sie daher zur Duldung verpflichtet, nicht aber zu einem Tun. Es sei denn auch in praktischer Hinsicht völlig unlogisch, die Verpflichtung zur Stellung des Rückschnittgesuchs ihnen aufzuerlegen. Sie hätten kein Interesse daran, die geliebten Bäume zurückzuschneiden, und wüssten auch nicht, wie sie das Rückschnittgesuch begründen sollten. Es seien vielmehr die Beschwerdegegner, die ein Interesse am Rückschnitt hätten und jederzeit gegen Vorweisung des Dienstbarkeitsvertrags ein formelles Gesuch um Rückschnitt stellen könnten. Im Kanton Luzern sei verwaltungsrechtlich immer parteifähig, wer nach privatem oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte und Pflichten habe, was die Beschwerdegegner dank des Dienstbarkeitsvertrags zweifellos hätten. Dass sie selber an der Umsetzung der Dienstbarkeit zweifelten, sei kein Hindernis, zumal der Dienstbarkeitsvertrag vorgehe und die zuständige Behörde die Berechtigung nur summarisch zu prüfen und im Zweifelsfall die Bewilligung zu erteilen habe (S. 11 ff. Rz. 19-22 der Beschwerdeschrift).
5.3. Bundesrecht beantwortet die Frage, inwieweit die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen mit einer Grunddienstbarkeit verbunden werden kann (vgl. Art. 730 Abs. 2 ZGB). Besteht die Dienstbarkeit - wie hier die Pflanzungsbeschränkung - darin, auf dem Grundstück nicht Bäume oder Sträucher zu pflanzen, die eine bestimmte Höhe übersteigen, so schliesst sie entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen die Verpflichtung in sich, über die festgesetzte Höhe emporwachsende Pflanzen unter der Schere zu halten. Wird in Gutheissung der Dienstbarkeitsklage der Rückschnitt der Pflanzen angeordnet, kann der Dienstbarkeitsbelastete zu einem entsprechenden Handeln gerichtlich verurteilt werden (LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 215 zu Art. 730 und N. 182 zu Art. 737 ZGB; REY, Berner Kommentar, 1981, N. 175 f. zu Art. 730 ZGB; vgl. für weitere Hinweise und Abgrenzungen: CYRIL GALLAND, Le contenu des servitudes foncières, 2013, S. 233 f. Rz. 885 und Rz. 887, mit Hinweisen; seither, z.B. Urteil 5A_657/2014 vom 27. April 2015 E. 8.3, in: ZBGR 97/2016 S. 345).
5.4. Kantonales Recht beantwortet die Frage, wer zum Gesuch um Rückschnitt legitimiert ist, wo der kantonale Gesetzgeber zum allgemeinen Wohl Beschränkungen des Grundeigentums aufstellt (Art. 702 ZGB) und hier für den Rückschnitt von Bäumen ein behördliches Bewilligungsverfahren vorsieht.
5.4.1. Da keine gesetzliche Ausnahme besteht (Art. 95 lit. c-e BGG), ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber kantonalem Recht auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere auf Willkür beschränkt (BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387). Diese Beschränkung gilt auch für die Prüfung der Anwendung von kommunalem Recht (Urteil 1C_27/2010 vom 11. März 2010 E. 1.5; vgl. BGE 112 Ib 249 E. 3a S. 253).
5.4.2. Die Beschwerdeführerinnen nennen die Gesetzesbestimmung nicht, die die Legitimation zum Gesuch um Rückschnitt von Bäumen ausdrücklich regelt und hier willkürlich soll angewendet worden sein (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 110 Ia 1 E. 2b S. 4; 137 III 208 E. 2.2 S. 210). Sie behelfen sich vielmehr mit vagen Analogien und verwegenen Theorien, die Willkür nicht zu belegen vermögen.
5.4.3. Vom hier nicht zutreffenden Fall der Pflanzensuperficies (vgl. Art. 678 ZGB) abgesehen, umfasst das Eigentum an Grund und Boden alle Pflanzen (Art. 667 Abs. 2 ZGB). Da das Zurückschneiden von Bäumen und das Betreten des Grundstücks zu diesem Zweck einen Eingriff in das Eigentum bedeuten (Art. 641 ZGB; BGE 104 II 166 E. 2 S. 167), verlangt die zuständige Behörde gemäss Formular (BG bekl.Bel. 5) stets die Unterschrift des Grundeigentümers. Nicht ausgeschlossen ist freilich, dass - wie es das Formular ebenfalls vorsieht - eine andere Person als der Grundeigentümer das Gesuch um Rückschnitt stellt. Es liegt damit im Ermessen des Gerichts, wen es verpflichtet, das Rückschnittgesuch zu stellen. Da nach materiellem Recht der Dienstbarkeitsbelastete verpflichtet ist, über die festgesetzte Höhe emporwachsende Pflanzen zurückzuschneiden und unter der Schere zu halten (E. 5.3 oben), ist es grundsätzlich auch an ihm, alles Notwendige vorzukehren, damit er seiner Verpflichtung nachkommen kann, also beispielsweise eine Gartenbaufirma zu beauftragen oder eben auch die dafür nötige behördliche Bewilligung einzuholen. Die gerichtliche Anordnung, dass die Beschwerdeführerinnen als Grundeigentümerinnen und Dienstbarkeitsbelastete, das Rückschnittgesuch bei der zuständigen Behörde zu stellen haben und unter Hinweis auf die Gerichtsurteile auch ohne Weiteres zu stellen in der Lage sind, kann sich somit auf sachliche Gründe stützen und erscheint nicht als willkürlich. Dass allenfalls auch die Beschwerdegegner als Dienstbarkeitsberechtigte, ein Gesuch um Rückschnitt hätten stellen können, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerinnen dem entsprechenden Recht sachlich näher stehen und willkürfrei zu dessen Wahrnehmung verpflichtet werden durften.
5.5. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Rückschnitt der im Gerichtsurteil bezeichneten und durch Fotografien dokumentierten Bäume zu stellen, nicht als bundesrechtswidrig, geschweige denn als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).
6. Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen eine Prozesskostenverlegung zu ihren Lasten. Sie machen geltend, die Beschwerdegegner hätten sich überklagt und über die Prozesskostenverlegung könne erst definitiv entschieden werden, wenn über das Rückschnittgesuch rechtskräftig entschieden worden sei. Entsprechend sei das angefochtene Urteil antragsgemäss zu ergänzen (S. 14 ff. Rz. 23-25 der Beschwerdeschrift).
6.1. Gegen die Auferlegung der Prozesskosten wegen überwiegenden Unterliegens vor Bezirksgericht hatten die Beschwerdeführerinnen im Berufungsverfahren geltend gemacht, der Rückschnitt könne öffentlich-rechtlich mit grosser Wahrscheinlichkeit gar nicht bewilligt werden. Es gehe daher nicht an, ihnen den grössten Teil der Kosten aufzuerlegen. Es seien die beantragten zu schneidenden Meter im Verhältnis des tatsächlich bewilligten Rückschnitts zur Kostenverteilung heranzuziehen (E. 8.3 S. 17). Das Kantonsgericht hat entgegnet, mit diesen Argumenten könne eine andere Kostenverlegung nicht begründet werden. Die Beschwerdeführerinnen beriefen sich weder auf Art. 107 ZPO noch auf Art. 108 ZPO, sondern machten ausdrücklich geltend, es solle nicht von Art. 106 ZPO abgewichen werden (E. 8.4 S. 17). Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheide das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. Es sei unzulässig, in einem Endentscheid auf die Prozesskostenregelung zu verzichten, weil diese etwa vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhänge. Da es sich beim vorinstanzlichen und dem vorliegenden Urteil um Endentscheide handle, könne die Kostenregelung nicht auf später verschoben werden respektive vom Ausgang des verwaltungsrechtlichen Verfahrens betreffend Rückschnitt abhängig gemacht werden. Der Berufungsantrag-Ziff. 3 sei deshalb abzuweisen (E. 8.5 S. 18 des angefochtenen Urteils).
6.2. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, wie den Parteien bereits bei Einreichung der Klage bewusst gewesen sei, würde der eingeklagte Rückschnitt keinesfalls auf 8 m hinunter bewilligt werden. Der Baumsachverständige sei bei seinen Beurteilungen davon ausgegangen, dass keine Rückschnittbewilligung würde erteilt werden und andernfalls lediglich eine übliche Baumpflege, aber kein eigentlicher Rückschnitt vorgenommen werden dürfe. Die Beschwerdegegner hätten folglich massiv überklagt und damit die Kosten zu tragen. Der gegenteilige Entscheid des Kantonsgerichts verletze Art. 106 ZPO (S. 14 f. Rz. 23). Für den Fall, dass nicht von einem Überklagen ausgegangen werde, wenden die Beschwerdeführerinnen ein, der definitive Ausgang des Verfahrens könne nicht beurteilt werden, sei doch bis anhin kein Rückschnittgesuch rechtskräftig geprüft worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde der Rückschnitt öffentlich-rechtlich gar nicht bewilligt. Es könne nicht angehen, dass sie - obschon die Bäume schliesslich nicht geschnitten werden dürften - sämtliche Kosten zu tragen hätten. Wer die Kosten zu tragen habe, könne definitiv erst gesagt werden, wenn rechtskräftig über das Rückschnittgesuch entschieden worden sei. Die Kostenverteilung sei deshalb dahingehend festzusetzen, dass die Beschwerdegegner die Gerichts- und Parteikosten sämtlicher Verfahren (inklusive) Schlichtungsverfahren sowie die Kosten des Rückschnittgesuchs im Verhältnis des beantragten und bewilligten Rückschnitts in Metern zu tragen haben (S. 15 f. Rz. 24 und Rz. 25 der Beschwerdeschrift).
6.3. Über die Prozesskosten, umfassend die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), entscheidet das Gericht in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO) aufgrund des Unterliegens und Obsiegens der Parteien (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), gemessen am Endergebnis des Prozesses und nicht am Erfolg oder Misserfolg einzelner Angriffs- und Verteidigungsmittel (Urteile 5P.270/2005 vom 10. Oktober 2005 E. 3, in: SZZP 2006 S. 51; 5A_583/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2; 5A_924/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Auch auf Meinungsäusserungen eines Baumsachverständigen kann es nicht ankommen. Entscheidend ist der aus dem Gerichtsurteil hervorgehende Gesamterfolg mit ihrer Klage, den die Beschwerdegegner eingeheimst haben. Von einem Überklagen kann keine Rede sein. Gegen das Ausmass der verhältnismässigen Prozesskostenverlegung erheben die Beschwerdeführerinnen keine Rügen (vgl. Urteil 5P.237/2002 vom 7. August 2002 E. 2.5 mit Hinweisen).
6.4. Mit ihrer Eventualbegründung für den eingetretenen Fall, dass kein Überklagen vorliegt, gehen die Beschwerdeführerinnen auf die kantonsgerichtliche Begründung nicht ein, weshalb die Prozesskosten im Endentscheid zwingend endgültig zu verlegen sind. Sie genügen damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift nicht und wiederholen lediglich die im Berufungsverfahren erhobene und vom Kantonsgericht beurteilte Rüge (E. 3.3 oben).
6.5. Soweit sie gegen die Prozesskostenverlegung gerichtet ist, erweist sich die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als erfolglos.
7. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen werden damit kosten-, aber nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten