BGer 6B_1004/2017
 
BGer 6B_1004/2017 vom 22.01.2018
 
6B_1004/2017
 
Urteil vom 22. Januar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Weber.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Imbach,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schändung (Art. 191 StGB); Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 2. Juni 2017 (SST.2016.33).
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte X.________ am 24. November 2015 der Schändung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 9'600.--.
 
B.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung. In teilweiser Gutheissung der Berufung bestrafte ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 2. Juni 2017 wegen Schändung mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 160.--.
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Am 10. März 2015 begab sich A.________ (nachfolgend: Strafklägerin) aufgrund eines Treppensturzes zur ärztlichen Nachbehandlung zu X.________. Sie lag bekleidet auf dem Bauch, während er im Rahmen der Behandlung eine Detonisation ihrer Rückenmuskulatur vornahm. Dabei fuhr er mit seinen Händen immer weiter Richtung Gesäss. Schliesslich ging er unter ihre Hose und berührte sie mit der Hand in ihrem Intimbereich, konkret an ihren Pobacken, ihrem Anus, ihrer Vagina und ihrer Klitoris. Da sie während der Behandlung auf dem Bauch, mit dem Gesicht zur Seite sowie nach unten lag und vom Übergriff vollkommen überrascht wurde, war sie widerstandsunfähig und physisch nicht in der Lage, sich gegen den sexuellen Übergriff zur Wehr zu setzen. Nachdem sie ihm sagte, dass er damit aufhören soll, beendete er seine Handlungen.
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Die Strafklägerin habe ausgesagt, nicht gewusst zu haben, "ob das jetzt wirklich passiert sei". Diese Aussage habe die Vorinstanz unerwähnt gelassen. Damit einher gehe, dass die Vorinstanz nicht weiter auf seine Aussage eingegangen sei, die Berührung im Intimbereich sei eine Interpretation der Strafklägerin und es sei möglich, dass diese das so wahrgenommen habe. Der Freund der Strafklägerin habe als Zeuge erklärt, er sei verärgert gewesen, als die Strafklägerin ihm gesagt habe, sie sei im Intimbereich berührt worden. Er habe sie aufgefordert, zur Polizei zu gehen. Nachdem sie sich unmittelbar nach der Behandlung noch nicht sicher gewesen sei, ob die Berührungen im Intimbereich stattfanden und selber keine Empörung geschildert habe, sei es eine durchaus mögliche Variante, dass das bestimmte Auftreten ihres Freundes ihre Wahrnehmung im Nachhinein beeinflusst habe. Indem die Vorinstanz die gleichbleibende Schilderung des Kerngeschehens von wenigen Sekunden als Glaubhaftigkeitsmerkmal berücksichtige, mit sich stark widersprechenden Zeitangaben hingegen einen klaren Widerspruch bei der Schilderung des Rahmengeschehens übergehe, habe sie die Beweisregeln ein weiteres Mal zu seinen Lasten verletzt. Es gehe nicht an, aufgrund der Aussagen zu Geschehnissen nach der Tat von Realkennzeichen zu sprechen und auf das Kerngeschehen zu schliessen. Stetige Behandlungsunterbrüche sowie Stress und Zeitdruck wegen des vollen Wartesaals habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Diese Tatsachen liessen eine sexuelle Handlung als höchst unwahrscheinlich erachten. Ausserdem habe er die Strafklägerin in die Physiotherapie geschickt. Erst als sie erwähnt habe, sie habe dafür keine Zeit gehabt, habe er sich entschlossen, die verpassten physiotherapeutischen Dehnungen selber vorzunehmen. Eine spontane Tat liege nicht nahe. Bei der von der Strafklägerin getragenen Jeans sei es nicht ohne Weiteres möglich, mit einer Hand so reibungslos und rasch nach unten vorzudringen, dass eine Reaktion ausgeblieben sei, ehe die Hand Vagina und Klitoris erreicht habe. Die Vorinstanz habe zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Beweisantrag, die verwendete Hose beizuziehen und die Szene mit einer Puppe nachzustellen, abgewiesen habe.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen der Strafklägerin würden verschiedene Realkennzeichen aufweisen, welche auf ein effektives Erleben schliessen liessen. Ihre Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen seien im Kerngehalt gleichbleibend. Sie behaupte keine Mehrbelastungen und beschreibe einzig die mildeste Form, nämlich jene der oberflächlichen Berührungen. Sie habe ihre damaligen Gefühle und Gedanken nachvollziehbar und nicht übertrieben geschildert. Zuerst habe sie gedacht, die Behandlung an den Hüften respektive am Steissbein sei wohl noch normal. Erst als der Beschwerdeführer den Intimbereich erreicht habe, habe sie interveniert. Die Beschwerdeführerin habe enge Stretchjeans getragen. Bei solchen sei es gut möglich, dass der Beschwerdeführer mit der Hand unter die Hosen gefahren und dabei bis zur Klitoris vorgedrungen sei. Auch bei normalen, eng oder sehr eng geschnittenen Jeanshosen für Frauen habe immer eine Hand Platz, ansonsten die Hosen nicht hochgezogen werden könnten. Die Schilderungen im Nachgang zum strafrechtlich relevanten Kerngeschehen wie das Verlassen der Praxis und das unmittelbar danach erfolgte Telefonieren mit ihrem damaligen Freund habe die Strafklägerin konstant, gleich und mit unwichtigen Einzelheiten und Nebensächlichkeiten geschildert. Diese Schilderungen seien von ihrem Freund und der Zeugin bestätigt worden. Es seien keinerlei Hinweise auf ein mögliches Fremdbelastungsmotiv ersichtlich. Mit der ersten Instanz und deren einlässlicher und sorgfältiger Beweiswürdigung seien die Aussagen der Strafklägerin als glaubhaft zu bezeichnen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3 S. 9 ff.).
 
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsmaxime und der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Unschuldsvermutung kommt keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).
1.3.2. Das Gericht kann, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen, einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen).
 
1.4.
1.4.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers belegen keine Willkür. Dies gilt zunächst bezüglich seines Hinweises auf die Aussage der Strafklägerin, wonach sie sich nicht sicher gewesen sei, "ob das jetzt wirklich passiert sei" und welche die Vorinstanz (in ihrer Erwägung 2.2.1) unerwähnt gelassen habe. Entgegen dieser Ansicht berücksichtigt die Vorinstanz die entsprechende Aussage (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.2.1 S. 7). Eine offensichtliche Unsicherheit der Strafklägerin über das Kerngeschehen ist ohnehin nicht ersichtlich. Zu Recht erachtet die Vorinstanz ihre Aussagen zum Kerngeschehen als gleichbleibend. Die Strafklägerin sagte in sämtlichen Einvernahmen klar aus, dass der Beschwerdeführer sie im Intimbereich berührt habe (vgl. erstinstanzliche Akten, act. 11, 35 und 82 sowie vorinstanzliche Akten, act. 71 ff.). Die Strafklägerin machte die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage anlässlich ihrer Einvernahme vor erster Instanz vom 24. November 2015. Dabei weinte sie. Protokolliert wurde die entsprechende Aussage mit "Wusste wie nicht, ob das jetzt wirklich passiert ist" (erstinstanzliche Akten, act. 82). Diese Aussage liesse sich auch als Irritation über das Geschehene verstehen. Dies drängt sich insbesondere vor dem Hintergrund sämtlicher weiteren Einvernahmen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine solche Handlung während seiner ärztlichen Behandlung vornahm, auf. In der vom Beschwerdeführer zitierten Einvernahme sagte die Strafklägerin zudem ausdrücklich, sie habe sich nicht getäuscht. Ferner sei sie erschrocken und schliesse einen Fehlgriff aus (vgl. erstinstanzliche Akten, act. 82 f.).
Unbegründet ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe nicht weiter auf seinen Erklärungsansatz ein, die Tat sei eine Interpretation der Strafklägerin und es sei möglich, dass diese das Geschehen nicht den Tatsachen entsprechend wahrgenommen habe. Es ist unerfindlich, weshalb die Feststellung der Strafklägerin von Berührungen an den betroffenen Körperstellen auf Interpretation oder falsche Wahrnehmung zurückzuführen sein sollte. Nachdem nicht erstellt ist, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tat nicht sicher gewesen sei, ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beeinflussung der Wahrnehmung der Strafklägerin durch deren Freund ebenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer bezeichnet eine derartige Beeinflussung im Übrigen selber bloss als ebenfalls mögliche Variante. Auf einen solchen für möglich gehaltenen Einwand tritt das Bundesgericht grundsätzlich nicht ein. Der Beschwerdeführer vermag damit jedenfalls keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzulegen.
Nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz übergehe bei der Beweiswürdigung angeblich stark widersprüchliche Zeitangaben der Strafklägerin. Letztere sagte am 12. März 2015 gegenüber der Polizei aus, die gesamte Kontrolle durch den Beschwerdeführer habe ca. eine Stunde gedauert. Am 2. Juni 2017 gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass die Behandlung vielleicht 20 Minuten gedauert habe, sie dies aber nicht mehr genau wisse (vgl. erstinstanzliche Akten, act. 13 und vorinstanzliche Akten, act. 76). Mit anderen Worten sagte die Strafklägerin selber aus, dass sie sich nicht mehr erinnern und die Zeitdauer lediglich schätzen könne. Ein Widerspruch liegt damit entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht vor. Selbst sich widersprechende Zeitangaben liessen sich aufgrund der Zeitdauer zwischen den beiden Einvernahmen erklären. Von unhaltbaren Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Strafklägerin kann keine Rede sein. Auch mit seinen Ausführungen zur vorinstanzlichen Würdigung der Realkennzeichen des Rahmengeschehens zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen schlechterdings unhaltbar sein sollen. Die Vorinstanz erachtet die Darstellung des Kerngeschehens der Strafklägerin durch ihre Betroffenheit und sofortiges Kontaktieren ihres Freuendes zu Recht als bestärkt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.5 S. 12).
Indem der Beschwerdeführer weitere Gründe wie die Verordnung von Physiotherapie, Behandlungsunterbrüche, Stress und langjährige Berufserfahrung vorbringt, die nach seinem Dafürhalten gegen die Vornahme von sexuellen Handlungen sprächen, verkennt er, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Ein klarer Widerspruch zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergibt sich aus solchen Vorbringen nicht. Gleiches gilt für die Sichtweise des Beschwerdeführers, bei engen Hosen hätte er mit der Hand nicht ohne Reaktion der Strafklägerin in ihren Intimbereich vordringen können. Dagegen spricht schon, dass sie mit der mündlichen Aufforderung gegen den Übergriff reagierte und dieser gemäss für das Bundesgericht verbindlicher Tatsachenfeststellung nur wenige Sekunden dauerte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.2 S. 12).
1.4.2. Die Vorinstanz erachtet sodann die beantragte Beweisabnahme als entbehrlich, weil eine solche angesichts des Zeitablaufs und des Umstands, dass die Strafklägerin wohl einige ähnliche Hosen besitze, nicht zu verlässlichen Ergebnissen führe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3 S. 10). Sie kommt ohne zusätzliche Beweisabnahme zum Schluss, die Tat sei bei Stretchjeans, aber auch bei normalen, engen Jeans, technisch möglich (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung auf eine zusätzliche Beweiserhebung verzichten, ohne dass ihr deswegen Willkür vorzuwerfen wäre. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb unbegründet.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 191 StGB geltend. Die Strafklägerin habe ausgeführt, sie hätte zunehmend Zweifel gehabt, ob die Berührungen noch zur Behandlung gehören würden. Sie sei von seinem Übergriff nicht vollkommen überrascht worden. Sie sei selbst dann nicht widerstandsunfähig gewesen, wenn man den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachte. Sie sei stets in der Lage gewesen, sich ein Bild über die konkrete Behandlung zu machen und, falls erforderlich, angemessen zu reagieren.
2.2. Die Vorinstanz verweist in rechtlicher Hinsicht auf die Erwägungen der ersten Instanz (angefochtenes Urteil, E. 3 S. 12). Letztere erwog nach Darlegung der bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 133 IV 49), die Strafklägerin habe sich zur Untersuchung auf den Behandlungstisch gelegen und den Beschwerdeführer eine Rückenbehandlung vornehmen lassen. In dieser Lage habe sie nicht erkennen können, dass er sich während der Behandlung dazu angeschickt habe, mit seiner Hand unter ihre Hose zu fahren, um sie im Intimbereich zu berühren. Aufgrund der Bauchlage sei sie auch in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt gewesen. Schliesslich habe sie aufgrund Umstands, dass der Beschwerdeführer Arzt sei, klar davon ausgehen dürfen, er würde sie nur dort anfassen, wo es medizinisch notwendig sei. Sie habe somit keine Möglichkeit gehabt, einen zur Abwehr der sexuellen Handlung ausreichenden Willen zum Widerstand zu betätigen. Eine vollständige Widerstandsfähigkeit sei folglich zu bejahen (erstinstanzliches Urteil, E. 2.1.1 S. 12).
2.3. Nach Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV 230 E. 3a S. 232).
2.4. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Strafklägerin habe zunehmend Zweifel gehabt, ob die Berührungen noch zur Behandlung gehören würden und es sei nicht erstellt, dass die Strafklägerin von seinem Übergriff vollkommen überrascht worden sei, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) darzutun. Auf diese Ausführungen ist deshalb nicht einzugehen. Ausgehend von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist sodann keine falsche Anwendung von Art. 191 StGB ersichtlich. Die Vorinstanz setzt sich unter Verweis auf die rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz ausführlich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit nach Art. 191 StGB auseinander. Auch im BGE 133 IV 49 zugrunde liegenden Sachverhalt konnte eine im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung auf dem Bauch liegende Patientin wegen ihrer Lage auf dem Behandlungstisch nicht sehen, was mit ihr geschah. Den sexuellen Übergriff nahm diese Patientin erst wahr, als sie die Finger des Täters an ihrem Geschlechtsteil spürte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dieser Fall mit dem vorliegenden vergleichbar. Es ergibt sich aus den vorinstanzlich festgestellten Tatsachen kein Hinweis, wonach die auf dem Bauch liegende Strafklägerin hätte reagieren können, bevor der Beschwerdeführer im Begriff war, sie zu missbrauchen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, durfte die Strafklägerin vom Beschwerdeführer als den sie behandelnden Arzt erwarten, dass er sie nur dort anfasst, wo es medizinisch notwendig ist. Sie durfte zudem davon ausgehen, dass er ihre Wehrlosigkeit nicht ausnutzt. Der Beschwerdeführer tat jedoch genau dies. Die Strafklägerin war dem Beschwerdeführer ausgeliefert und konnte den Übergriff nicht rechtzeitig erkennen. Sie wurde von ihm vollkommen überrascht und war vorübergehend widerstandsunfähig. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Schändung hält mithin vor Bundesrecht stand.
 
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber