BGer 2C_45/2018 |
BGer 2C_45/2018 vom 24.01.2018 |
2C_45/2018 |
Urteil vom 24. Januar 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Glarus, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus 2014 und 2015; Direkte Bundessteuer 2014 und 2015,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 21. Dezember 2017 (VG.2017.00069, VG.2017.00070, VG.2017.00071 und VG.2017.00072).
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Nach Einsicht |
in die eingangs erwähnten Urteile des glarnerischen Verwaltungsgerichts, worin dieses - im zweiten Rechtsgang - Beschwerden von A.________ gegen Entscheide der kantonalen Steuerrekurskommission (betreffend Ermessensveranlagungen in Kanton und Bund für die Steuerjahre 2014 und 2015) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in die von A.________ hiergegen eingereichte "X-Beschwerde" vom 20. Januar 2018, worin die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung dieser Urteile beantragt und verlangt, es seien "irgendwann ALLE Entscheide bzw. Veranlagungen (von 2008 bis 2015) auf Richtigkeit abzuändern bzw. abzuweisen",
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in Erwägung, |
dass auf einen Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen verzichtet worden ist,
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dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,
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dass die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen argumentiert, sondern sich in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2018 mit einem Rundumschlag gegen eine Vielzahl von Behörden in Bund, Kanton und Gemeinden begnügt,
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dass sie damit nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die angefochtenen Urteile Recht verletzen könnten, weshalb auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass aufgrund der Erwägungen in den angefochtenen Urteilen zum gegenwärtigen Zeitunkt auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese mit einer tauglichen Begründung angefochten werden könnten,
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dass bei diesem Ergebnis die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, die Umstände es aber rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 BGG),
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dass das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit hinfällig wird,
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erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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