BGer 1C_674/2017 |
BGer 1C_674/2017 vom 25.01.2018 |
1C_674/2017 |
Verfügung vom 25. Januar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Karlen, Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an die Tschechische Republik,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 16. November 2017 (RR.2017.296).
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In Erwägung, |
dass das tschechische Justizministerium am 7. September 2017 um die Auslieferung des tschechischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ersuchte;
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dass das Bundesamt für Justiz (BJ) am 4. Oktober 2017 die Auslieferung bewilligte;
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dass das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 16. November 2017 abwies und die Auslieferung unter Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids bewilligte;
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dass A.________ mit Eingabe vom 26. November 2017 an das Bundesstrafgericht Beschwerde gegen dessen Entscheid vom 16. November 2017 erhob;
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dass das Bundesstrafgericht die Beschwerde am 7. Dezember 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete;
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dass A.________ die Beschwerde am 23. Januar 2018 zurückzog;
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dass damit das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren - durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) - abzuschreiben ist;
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dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG),
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verfügt der Instruktionsrichter: |
1. |
Das Verfahren 1C_674/2017 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Karlen
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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