BGer 1B_330/2017 |
BGer 1B_330/2017 vom 26.01.2018 |
1B_330/2017 |
Urteil vom 26. Januar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
1. B.________ AG,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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5. F.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Matthias Schwaibold,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität,
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Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entsiegelung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons
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Basel-Landschaft vom 4. Juli 2017 (350 17 239).
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und Mitbeteiligte wegen gewerbsmässigen Betruges und weiteren Delikten. Am 12. April 2017 liess die Staatsanwaltschaft diverse Hausdurchsuchungen durchführen, darunter in den Geschäftsräumen der B.________ AG und der G.________ AG sowie in der Wohnung des mitbeschuldigten C.________. Bei den Hausdurchsuchungen wurden diverse Unterlagen und Aufzeichnungen sichergestellt. Mit Begehren vom 12. April 2017 beantragten die B.________ AG und C.________ die Siegelung von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen. Am 2. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung.
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B. Mit "Teilentscheid I" (Nr. 350 17 239) vom 4. Juli 2017 (betreffend das Siegelungsbegehren der B.________ AG und von C.________) verfügte das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Kantons Basel-Landschaft Folgendes: Die Asservate A1.1, A1.3, D1.2, D1.4-1.5 und D1.7-1.10 wurden (zusätzlich zu einem separaten "Teilentscheid I" Nr. 350 17 237 vom 4. Juli 2017) entsiegelt und zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben (Dispositiv Ziffer 1). Für das versiegelte Asservat D1.1 verfügte das ZMG prozessleitend die richterliche Triage (Dispositiv Ziffer 4).
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C. Gegen den Entsiegelungsentscheid (Nr. 350 17 239) reichte der Rechtsvertreter der B.________ AG und von vier ihrer Organe (darunter C.________) am 28. Juli 2017 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer reichten am 19. September 2017 eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügungen vom 31. August 2017 gewährte die Verfahrensleitung des Bundesgerichtes sowohl den Beschwerdeführern als auch dem ZMG (auf deren jeweilige Gesuche hin) Akteneinsicht. Die Beschwerdeführer replizierten innert erstreckter Frist am 2. Oktober 2017. Innert der auf 20. Oktober 2017 angesetzten (fakultativen) Frist gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
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Erwägungen: |
1. Zu prüfen ist zunächst, wer die nach Art. 81 BGG legitimierten förmlichen Parteien des Beschwerdeverfahrens sind und inwieweit die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG erfüllt sind. Das Bundesgericht beurteilt diese Fragen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG).
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1.1. In den Rubren des angefochtenen Entscheides und der Beschwerdeschrift werden (dort nicht näher genannte) "Verantwortliche der B.________ AG" förmlich als Parteien (Entsiegelungs-Gesuchsgegner) bzw. Beschwerdeführer bezeichnet. Wie die Vorinstanz (in ihren Erwägungen zum Prozessachverhalt) feststellt, haben die Gesellschaft und C.________ am 12. April 2017 das im angefochtenen Entscheid (Nr. 350 17 239) behandelte Siegelungsbegehren gestellt. Laut Betreff im Rubrum des angefochtenen Entscheides geht es um diesen Siegelungsantrag. Auch die Beschwerdeschrift richtet sich ausdrücklich gegen den betreffenden Entsiegelungsentscheid des ZMG. In der Beschwerdeschrift wird ausserdem präzisiert, dass es sich bei den vom Rechtsanwalt vertretenen fünf Beschwerdeführern um "die B.________ AG" handelt sowie um "D.________, E.________, F.________ und C.________" als Organe und (aktuelle bzw. ehemalige) "Verantwortliche der B.________ AG". Im Verfahren vor Bundesgericht hat der Rechtsvertreter auch entsprechende Prozessvollmachten eingereicht.
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Als Beschwerdeführer sind somit die Gesellschaft sowie die vier genannten Verwaltungsräte bzw. die Verwaltungsrätin förmlich zu behandeln.
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1.2. Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich beschwerdebefugt, soweit sie von den Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen in ihren Geschäfts- und Privaträumlichkeiten unmittelbar betroffen sind (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG sowie Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 i.V.m. Art. 245-248 StPO).
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Ein Siegelungsbegehren gestellt haben nach den Feststellungen der Vorinstanz nur die Beschwerdeführer 1 und 2. Die im angefochtenen Entscheid (Nr. 350 17 239) entsiegelten Asservate betreffen ebenfalls die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2.
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Soweit die Beschwerdeführer 3-5 weder als Inhaber/in des Hausrechts direkt und unmittelbar tangiert sind, noch als Inhaber/in von geheimnisgeschützten Unterlagen und Aufzeichnungen, sind sie zur Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid nicht legitimiert.
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1.3. Soweit im angefochtenen Entscheid (Nr. 350 17 239, Dispositiv Ziffer 4) lediglich prozessleitend die richterliche
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2. In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgebracht, der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich. Das ZMG vertrete sinngemäss die Auffassung, dass gegen die Organe der Beschwerdeführerin 1, darunter der Beschwerdeführer 2, der Verdacht des gewerbsmässigen Betruges bestehe. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer 2 hingegen bisher nur als Auskunftsperson behandelt und ihm (im Untersuchungsverfahren gegen die hauptbeschuldigte Person) auch keine Akteneinsicht und keine sonstigen Parteirechte gewährt. Der angefochtene Entscheid sei schon deshalb aufzuheben.
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2.1. Wie oben (E. 1.2) bereits dargelegt, sind nur die Beschwerdeführer 1-2 vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid direkt betroffen und beschwerdelegitimiert. Soweit in der Beschwerdeschrift darüber hinaus Interessen von weiteren Personen geltend gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten.
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Nicht einzutreten ist auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 betreffend Akteneinsicht oder förmliche Parteistellung im Untersuchungsverfahren. Ein solcher Entscheid (Art. 101 und Art. 104 i.V.m. Art. 147 StPO) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheides. Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich im Entsiegelungsverfahren um eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO). Er legt selber dar, dass er im Untersuchungsverfahren gegen die hauptbeschuldigte Person bisher als Auskunftsperson behandelt wurde (vgl. Art. 178 lit. d StPO). Sowohl im Entsiegelungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hatte er die Gelegenheit, nötigenfalls Akteneinsichtsgesuche zur Entsiegelungssache zu stellen (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO).
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2.2. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass sich der Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (primär) gegen eine beschuldigte Person richtet, die nicht Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (gegen den Entscheid Nr. 350 17 239) ist. Der Vorwurf bezieht sich auf dessen Tätigkeit als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1. Nach Ansicht der Vorinstanz bestehen Anhaltspunkte, dass auch noch weitere (aktuelle oder ehemalige) Organe dieser Gesellschaft, darunter der Beschwerdeführer 2, an den untersuchten Straftaten beteiligt waren (vgl. dazu unten, E. 4).
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Für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachtes (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist es nicht notwendig, dass der Verdacht alle Personen treffen müsste, gegen die Zwangsmassnahmen verfügt worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4.3; 1B_321/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 2.2.2). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer 2 (im Untersuchungsverfahren gegen die hauptbeschuldigte Person oder separat) Parteirechte als Mitbeschuldigter zu gewähren sein werden oder nicht, bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entsiegelungsentscheides (vgl. auch Art. 178 lit. d i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).
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3. Weiter wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Die Beschwerdeführer hätten zwar Zugang zu dem (ca. 100 A4-Bätter umfassenden) Beilagendossier zum Entsiegelungsgesuch mit Texten und Bildern erhalten. Der angefochtene Entscheid stütze sich aber auch noch auf ein Video (abrufbar auf einer in den Erwägungen genannten Internet-Seite). Es handle sich beim Video um ein nicht akturiertes, den Beschwerdeführern 1-2 "unbekanntes" Beweisstück. Ein Abstellen auf ein "geheimes" Beweismittel sei unzulässig.
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Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt gesetzeskonform substanziiert (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) erscheint:
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Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, stützen sich die Erwägungen der Vorinstanz zum hinreichenden Tatverdacht (vgl. unten, E. 4.4) auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsgesuch vom 2. Mai 2017 und auf das dem Gesuch beigefügte umfangreiche Beilagendossier. Die Beschwerdeführer räumen ein, dass sie Zugang zu diesen Akten hatten. Die Vorinstanz legt dar, dass die Beschwerdeführerin 1 eine Online-Werbeplattform betreibe. Auf der betreffenden Internetseite befinde sich ein Promotionsvideo für die Werbeplattform. Da diese Internetseite und das dort aufgeschaltete Video unbestrittenermassen von der Beschwerdeführerin 1 (und ihren Organen) betrieben werden, ist ihre Behauptung, das Video sei ihr unbekannt und es handle sich um ein geheimes Beweismittel, nicht nachvollziehbar. Dass das ZMG auf die untersuchungsrelevante Website der Beschwerdeführerin 1 hinweist, verletzt ihr rechtliches Gehör nicht. Dies umso weniger, als die Internetseite und das Video auch im Entsiegelungsgesuch und seinen Beilagen mehrfach ausdrücklich erwähnt (und teilweise bildlich dokumentiert) werden.
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4. Die Beschwerdeführer bestreiten sodann den hinreichenden Verdacht einer Straftat. In diesem Zusammenhang werfen sie der Vorinstanz willkürliche Tatsachenfeststellungen vor. Der angefochtene Entscheid verletze insofern Art. 9 BV bzw. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO.
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4.1. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.4; je mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333).
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4.2. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334; 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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4.3. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).
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4.4. Der Betrugsverdacht wird im angefochtenen Entscheid wie folgt begründet:
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Der Hauptbeschuldigte sei Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1. Auch der Beschwerdeführer 2 sei als Verwaltungsrat für sie tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 betreibe eine Online-Werbeplattform. Über eine kostenlose Mitgliedschaft bestehe für die Kunden zunächst die Möglichkeit, die Angebote von Partnern der Werbeplattform zu nutzen. Als "Unternehmer" könnten die Mitglieder sodann "Werbepakete" kaufen, über die sie eigene Werbung auf die Plattform aufschalten dürfen. Ausserdem könnten sie sogenannte "Werbegutschriften" erzielen. Laut Promotionsvideo der Beschwerdeführerin 1 könnten diese Gutschriften den Kaufpreis für die Werbepakete abdecken bzw. sogar übertreffen. Für die Erzielung der Gutschriften müssten diese Kunden (sogenannte "Investoren") täglich die Werbung der Partner ansehen. Den "Investoren" sei dabei eine jährliche Rendite von 40-60% (auf die in die Werbepakete investierten Kaufpreise) in Aussicht gestellt worden. Zusätzlich fielen "Provisionen" an auf den Umsätzen von Neukunden, welche von den Kunden angeworben wurden.
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Aus der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin 1 (vom 25. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2016) ergebe sich, dass sie mit der genannten Werbeplattform einen Gewinn von ca. Fr. 2 Mio. erzielt habe. Ohne die betreffenden Einnahmen hätte ein hoher Verlust resultiert. Die Beschwerdeführerin 1 habe einen Personalaufwand von ca. Fr. 1,4 Mio. ausgewiesen; ausserdem habe sie ihren Aktionären Darlehen von über Fr. 535'000.-- gewährt.
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Laut der Geldwäscherei-Verdachtsmeldung vom 31. März 2017 einer Bank hätten seit dem 2. Juni 2016 knapp 4'000 Personen Zahlungen von ca. Fr. 10,5 Mio. auf ein Konto der Beschwerdeführerin 1 geleistet. Aus dem gleichen Konto seien Fr. 8,5 Mio. als "Prämien bzw. Provisionen" ausbezahlt worden. Zwischen dem 2. Juni 2016 und dem 31. März 2017 habe die Beschwerdeführerin 1 aus der fraglichen Werbeplattform ca. Fr. 1,4 Mio. von drei grossen Werbekunden eingenommen. Diese Einnahmen hätten (allein) nicht ausgereicht, um die ausbezahlten "Prämien und Provisionen" von Fr. 8,5 Mio. zu decken.
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Es sei nicht ersichtlich (und werde auch von ihr nicht dargetan), dass die Beschwerdeführerin 1 ausser den drei genannten Werbekunden und den knapp 4'000 weiteren "Mitgliedern" und "Investoren" der Werbeplattform weitere Einnahmequellen gehabt hätte. Insgesamt ergebe sich der Verdacht, dass die ausbezahlten Prämien und Provisionen in der Höhe von Fr. 8,5 Mio. sowie der hohe Personalaufwand der Beschwerdeführerin 1 zum grössten Teil direkt aus den laufenden Einzahlungen der Kunden (Käufer von "Werbepaketen") finanziert worden seien.
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Es bestehe somit der Verdacht, dass die Werbeplattform der Beschwerdeführerin 1 betrügerisch nach dem "Schneeballprinzip" betrieben worden sei. Die Werbedienstleistungen seien nur vorgeschoben und effektiv sei ein Geldanlage-System bewirtschaftet worden. Dabei sei den Anlegern (arglistig) vorgespiegelt worden, sie investierten in ein solventes Unternehmen mit einem funktionierenden Geschäftsmodell. In Wahrheit sei die Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich (faktisch) überschuldet gewesen, da ihre laufenden Einnahmen (von angeworbenen Neukunden) direkt zur Finanzierung der bisherigen (Neukunden anwerbenden) "Investoren" verwendet worden seien.
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Aus diesen Gründen bestehe ein hinreichender Verdacht, dass sich der Hauptbeschuldigte (als Organ der Beschwerdeführerin 1) des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht habe. Als möglicher Teilnehmer verdächtig sei auch der als Auskunftsperson befragte Beschwerdeführer 2 als (ehemaliger) Verwaltungsrat.
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4.5. Was die Beschwerdeführer 1-2 dagegen einwenden, lässt keine willkürlichen entscheiderheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und keine im Ergebnis bundesrechtswidrigen Erwägungen zum Tatverdacht erkennen:
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4.5.1. Sie machen zunächst geltend, an einer entscheidenden Stelle ihrer Erwägungen spreche die Vorinstanz anstatt von "Käufern" von "Investoren". Nur wegen dieser "wichtigsten der entscheiderheblichen Fehlüberlegungen" habe das ZMG den Betrugsverdacht bejaht. Da die Kunden bzw. Mitglieder Werbeplatz gekauft hätten, fehle es aber offensichtlich an allem, was als Schneeballsystem interpretiert werden könnte. Beim blossen Kauf einer Internet-Dienstleistung könne es sich nicht um eine Finanzanlage mit Rückgewähr handeln.
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Diese Einwände gehen an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides grossteils vorbei und vermögen keinen Willkürvorwurf zu begründen. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz seien die "Käufer" bzw. Erstanleger aufgrund von hohen Renditeaussichten dazu motiviert worden, in ein vermeintliches Dienstleistungssystem zu investieren und gleichzeitig Neukunden anzuwerben. Mit den "Investitionen" der Neukunden seien (neben Gewinnabschöpfungen der Aktionäre der Beschwerdeführerin 1 und ihrem eigenen Personalaufwand) jeweils auch die Prämien und Provisionen an die Erstanleger finanziert worden. Insofern trage das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin 1 deutliche Züge eines Schneeballsystems.
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4.5.2. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern die Beschwerdeführerin 1 kein reales Geschäftsmodell bewirtschaftet habe oder gar "überschuldet" gewesen sei, und das ZMG habe diesbezüglich das richterliche Begründungsgebot verletzt, findet in den (oben zusammengefassten) Erwägungen des angefochtenen Entscheides keine Stütze.
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4.5.3. Weiter wird in der Beschwerdeschrift der Verdacht bestritten, dass die Kunden mit (hohen) Renditeversprechen angelockt bzw. zur Anwerbung von Neukunden motiviert worden seien. Dabei handle es sich um ein "Märchen".
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Die Beschwerdeführer 1-2 räumen zwar ein, dass die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsverfahren ein "einschlägiges Dokument" vorgelegt hat. Sie stellen sich jedoch auf den Standpunkt, das Dokument stamme aus einer ihnen "unbekannten Quelle", und sie berufen sich auf anderslautende Aussagen der mitverdächtigen Beschwerdeführer 3-5.
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Der Verdacht hoher Renditeversprechen ist beim jetzigen Stand der Untersuchung sachlich vertretbar und bundesrechtskonform begründet. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführer 1-2 ausdrücklich einräumen, dass erstens "Werbegutschriften" in Aussicht gestellt und vergütet wurden, welche den Kaufpreis der Werbepakete "sogar übertreffen" konnten, und dass zweitens "Provisionen" zur Anwerbung von Neukunden bezahlt wurden. Die Beschwerdeführer halten fest, die Provisionen seien "unbestritten"; sie stellen sich auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, "warum Provisionen auf den Käufen von Neukunden unzulässig sein könnten".
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4.5.4. Die Beschwerdeführerin 1 wendet schliesslich noch ein, die Erwägungen des ZMG zu ihrer Erfolgsrechnung seien "unverständlich bzw. völlig uneinschlägig". Daraus ergebe sich kein "Rückleistungs- und Gewinnversprechen" an die Kunden. Vielmehr werde ersichtlich, dass sie eine reale Geschäftstätigkeit mit einem Gewinn ausgeübt habe. Auch sei es zulässig, "einzelne Geschäftszweige mit den Erträgen aus anderen zu subventionieren". Es sei unerfindlich, wie das ZMG daraus Verdachtsgründe ableiten könne.
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Diese Vorbringen gehen grossteils an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei und substanziieren keinen Willkürvorwurf. Mit ihren spezifischen Erwägungen zur Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin 1 begründet die Vorinstanz kein Rendite- oder Rückleistungsversprechen an die Kunden. Vielmehr legt sie konkrete Anzeichen dafür dar, dass die Einnahmen der Beschwerdeführerin 1 nicht zur Produktion einer Eigenleistung verwendet, sondern zum grossen Teil (im Umlageverfahren) direkt als Prämien und Provisionen an die erstanlegenden "Investoren" ausbezahlt worden seien. Mangels genügender Einnahmen aus anderen Geschäftszweigen sei die Beschwerdeführerin 1 deshalb wirtschaftlich (faktisch) stark überschuldet gewesen. Trotzdem seien ständig weitere Neukunden arglistig dazu motiviert worden, Geld in ein Schneeballsystem einzuzahlen.
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4.5.5. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift haben keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung.
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4.6. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass bei gesamthafter Betrachtung der vorläufigen Untersuchungsergebnisse derzeit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für gewerbsmässigen Betrug (über ein "Schneeball"-Anlagesystem) bestehen. Die streitigen Beweiserhebungen dienen der weiteren Abklärung von entlastenden und belastenden Gesichtspunkten. Dass die kantonalen Strafbehörden den hinreichenden Tatverdacht bejaht haben, hält vor dem Bundesrecht stand.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern (zu gleichen Teilen und unter Solidarhaftung) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern (zu gleichen Teilen und unter Solidarhaftung) auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Januar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Karlen
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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