BGer 5A_418/2017 |
BGer 5A_418/2017 vom 31.01.2018 |
5A_418/2017 |
Urteil vom 31. Januar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.
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Gegenstand
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Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. Mai 2017 (ABS 17 78).
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Sachverhalt: |
A. Am 2. Februar 2017 reichte die B.________ AG beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, ein Betreibungsbegehren gegen A.________ ein. Daraufhin stellte das Betreibungsamt am 2. Februar 2017 in der Betreibung Nr. xxx einen Zahlungsbefehl aus, der dem Schuldner durch die Post zugestellt werden konnte. Auf dem Schuldnerdoppel wurde dabei weder der Zustellungsempfänger noch das Zustellungsdatum oder die Unterschrift des Zustellungsbeamten angebracht. Gemäss dem Gläubigerdoppel, das eine Zustellungsbescheinigung des Postboten enthält, wurde der Zahlungsbefehl am 3. Februar 2017 zugestellt. Den von A.________ in der Folge mit E-Mail vom 14. Februar 2017 übermittelten Rechtsvorschlag wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 15. Februar 2017 als verspätet zurück. Es erwog, die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags sei am 13. Februar 2017 abgelaufen.
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B. Am 25. Februar 2017 wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts vom 15. Februar 2017 und um Zulassung des Rechtsvorschlags. Mit Entscheid vom 23. Mai 2017 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 (Postaufgabe) an das Bundesgericht erneuert A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) sein im kantonalen Verfahren gestelltes Begehren.
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Das Obergericht hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Das Betreibungsamt und die B.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) haben sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG und unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
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1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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1.3. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt und damit das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde war das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner umstritten. Die Vorinstanz hat erwogen, das Betreibungsamt habe der Aufsichtsbehörde als Nachweis dafür, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 erfolgt ist, ein Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls vorgelegt. Auf diesem sei die Aushändigung der Urkunde am "3.2.2017" unterschriftlich bestätigt. Der Zustellungsbescheinigung auf dem Gläubigerdoppel komme für ihren Inhalt, Gegenbeweis vorbehalten, volle Beweiskraft zu. Ferner habe das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post betreffend die Sendungsnummer 98.05.024369.00307154 (welche auf dem Schuldnerdoppel aufgeführt ist) eingereicht. Aus dieser gehe insbesondere hervor, dass der Zahlungsbefehl, welcher am 2. Februar 2017 aufgegeben und am 3. Februar 2017 (um 10.52 Uhr) zur Abholung gemeldet worden war, gleichentags (um 11.45 Uhr) abgeholt wurde. Diese Sendungsverfolgung beweise die ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer am 3. Februar 2017. Die Vorinstanz ist schliesslich unter Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dass weder sein Einwand, ihm sei der Zahlungsbefehl am 6. Februar 2017 zusammen mit einem durch die Post fehlgeleiteten Paket zugestellt worden noch der allgemeine Hinweis auf angebliche frühere Übermittlungsfehler der Post, die den vorliegenden Fall nicht betreffen, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Zustellungsvermerks auf dem Gläubigerdoppel zu wecken oder den durch die Sendungsverfolgung erbrachten Zustellungsnachweis zu widerlegen vermögen.
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3. |
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Rechtzeitigkeit des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags, wobei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an seinem Standpunkt festhält, ihm sei der Zahlungsbefehl am 6. Februar 2017 und nicht bereits, wie von der Vorinstanz festgestellt, am 3. Februar 2017 zugestellt worden.
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3.2. Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG geschieht die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder die Post. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Dazu dient namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des Überbringers, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist. Die Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl - und zwar sowohl diejenige auf dem für den Schuldner als auch diejenige auf dem für den Gläubiger bestimmten Exemplar (vgl. Art. 70 Abs. 1 SchKG und BGE 128 III 380 E. 1.2 S. 381) - fällt dabei in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 SchKG und stellt rechtlich eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar (vgl. BGE 120 III 117 E. 2 S. 118; 117 III 10 E. 5c S. 13; Urteile 5A_487/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 3.1; 5A_29/2009 vom 18. März 2009 E. 4; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 4 Rz. 13). Als solche schafft die Bescheinigung - formell korrektes Zustandekommen vorausgesetzt (vgl. dazu ROGER GRONER, Beweisrecht, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, 2011, S. 207 mit Hinweis auf BGE 120 III 117) - solange Beweis, als nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist (BGE 84 III 13 S. 15; 26 I 239 S. 240; AMONN/WALTHER, a.a.O.). Insofern statuiert das Gesetz eine Vermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 Abs. 1 ZGB; DENISE WEINGART, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 8 SchKG). Demgegenüber istes entgegen der Auffassung der Vorinstanz zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung nicht hinreichend, wenn bloss begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Zustellungsbescheinigung erweckt werden können (WEINGART, a.a.O.; vgl. zur Unterscheidung von Beweis des Gegenteils und Gegenbeweis BGE 120 II 393 E. 4b S. 397 sowie das Urteil 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3, in: SZZP 2011 S. 300). Immerhin ist der Nachweis der Unrichtigkeit der Zustellungsbescheinigung an keine besondere Form gebunden und kann somit mit sämtlichen Beweismitteln geführt werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 ZGB; LOUIS DALLÈVES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 7 zu Art. 8 SchKG; URS MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 8 SchKG). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (WEINGART, a.a.O., N. 20 zu Art. 8 SchKG; FLAVIO LARDELLI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 9 ZGB).
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3.3. Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Beweiswürdigung entgegen, die Zustellungsbescheinigung der Post sei - wie bereits in früheren Fällen - fehlerhaft. Dass der Zahlungsbefehl am 3. Februar 2017, um 10.52 Uhr, zur Abholung gemeldet worden und gleichentags um 11.45 Uhr abgeholt worden sei, sei ein Ding der Unmöglichkeit. Wäre der Zahlungsbefehl zur Abholung gemeldet worden, könnte er unmöglich gleichentags innerhalb von knapp einer Stunde abgeholt werden. Sendungen könnten frühestens am Folgetag abgeholt werden. Zudem wäre der Postbote innerhalb dieser Zeit nicht einmal zurück auf der Poststelle. Wenn diese Umstände keine Zweifel aufkommen liessen, frage er sich ernsthaft, ob Bürger nur noch als Lügner betrachtet würden.
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3.4. Soweit diese Ausführungen überhaupt den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge genügen, wird damit jedenfalls keine unhaltbare Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt, zumal der Beschwerdeführer selbst gar nicht zu behaupten scheint, den Nachweis der inhaltlichen Unrichtigkeit der Zustellungsbescheinigung auf dem Gläubigerdoppel erbracht zu haben. Es trifft zwar zu, dass der "Track & Trace"-Auszug der Schweizerischen Post im vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Punkt merkwürdig scheint, doch wird darin letztlich ebenfalls der 3. Februar 2017 als Zustellungsdatum des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer genannt und somit das auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls bescheinigte Datum noch einmal bestätigt. Hinzu kommt, dass bei Verwendung der für Betreibungsämter bestimmten Versanddienstleistung "Betreibungsurkunde" der Post auch die Rücksendung des den Zustellungsnachweis enthaltenden Gläubigerdoppels an das Betreibungsamt nachverfolgt werden kann. Aufgrund der Akten kann ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass sich die diesbezüglichen elektronischen Aufzeichnungen über den Ablauf der Zustellung vorliegend mit der Auskunft des Betreibungsamts in seiner kantonalen Vernehmlassung decken, wonach das Gläubigerdoppel bereits am Montag, 6. Februar 2017 beim Betreibungsamt eingetroffen ist und dieses anschliessend umgehend um 8.30 Uhr die gemäss Zustellungsnachweis auf dem Gläubigerdoppel am 3. Februar 2017 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner in diesem Sinne protokolliert hat. Es versteht sich von selbst, dass auch dieser Umstand die Schilderung des Beschwerdeführers, das für ihn bestimmte Exemplar des Zahlungsbefehls sei ihm vom Postangestellten erst am 6. Februar 2017 zugestellt worden, als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt. Wie die vorangegangenen Erwägungen aufzeigen, könnte von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung somit selbst dann keine Rede sein, wenn - wie die Vorinstanz zu Unrecht angenommen hat (vgl. E. 3.2 vorne) - bereits die Erweckung begründeter Zweifel an der Richtigkeit des auf dem Gläubigerdoppel vermerkten Zustellungsdatums zur Entkräftung der Bescheinigung genügen würde. Erst recht ist dem Beschwerdeführer der Nachweis von deren inhaltlicher Unrichtigkeit nicht gelungen. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl am Freitag, 3. Februar 2017 zugestellt wurde, womit sich der von ihm erst am 14. Februar 2017 übermittelte Rechtsvorschlag als um einen Tag verspätet und damit als unwirksam erweist.
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4. Nachdem die Vorinstanz vorliegend willkürfrei festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl am 3. Februar 2017 persönlich zugestellt worden ist, führt die - in gesetzeswidriger Weise - unterbliebene Zustellungsbescheinigung auf dem Schuldnerdoppel auch nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Zustellung. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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5. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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