BGer 8C_66/2018 |
BGer 8C_66/2018 vom 01.02.2018 |
8C_66/2018
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Urteil vom 1. Februar 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2017 (IV.2016.00857).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 22. Januar 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 22. November 2017 an den damaligen Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2017,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 8. Januar 2018 abgelaufenen, Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die ohnehin auch nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen freigestellt ist, bei der zuständigen IV-Stelle um berufliche Eingliederungsmassnahmen wie etwa Arbeitsvermittlung zu ersuchen,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Februar 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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