BGer 5A_83/2018
 
BGer 5A_83/2018 vom 05.02.2018
 
5A_83/2018
 
Urteil vom 5. Februar 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,
B.________ und C.________,
beide vertreten durch Advokat Oliver Borer.
Gegenstand
Umplatzierung der Tochter, Ablehnung der Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Erstellung eines Gutachtens, Wechsel der Beistandsperson,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2017 (VD.2016.173, VD.2016.238).
 
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 23. August 2013 entzog die KESB U.________ A.________ die Obhut über ihre Kinder B.________ und C.________ und platzierte diese im Durchgangsheim "D.________", unter Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft.
Mit Entscheid vom 17. September 2015 übernahm die KESB Basel-Stadt die bestehenden Kindesschutzmassnahmen.
Im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren reichte A.________ Beschwerden ein, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 21. November 2017 abwies.
Gegen dieses ihr am 29. Dezember 2017 zugestellte Urteil reichte A.________ am 29. Januar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, in welcher sie um eine grosszügige Nachfrist zur Stellung von Anträgen und Begründung der Eingabe ersucht.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sind diese Voraussetzungen - wie vorliegend - nicht erfüllt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2. Die Beschwerdeführerin ersucht um eine grosszügige Nachfrist zur Stellung von Begehren und zur Einreichung einer Begründung. Indes handelt es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist, welche nicht verlängert werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Indem die Eingabe erst am 29. Januar 2018 der Post übergeben wurde und am Folgetag beim Bundesgericht einging, verblieb auch keine Möglichkeit, in sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen und sie zur rechtzeitigen Einreichung einer mit Rechtsbegehren und gehöriger Begründung versehenen Eingabe anzuhalten.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mit Präsidialentscheid im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Basel-Stadt, B.________ und C.________ sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli