BGer 6B_819/2017
 
BGer 6B_819/2017 vom 07.02.2018
 
6B_819/2017
 
Urteil vom 7. Februar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher Betrug; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. Juni 2017 (SST.2017.73).
 
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X._________ am 8. Dezember 2016 wegen mehrfachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und widerrief den mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 25. September 2012 ausgesprochenen bedingten Vollzug für eine Geldstrafe. Es verpflichtete X._________, A._________ Fr. 2'700.-- Schadenersatz zu bezahlen. Die Zivilforderung von B._________ verwies es auf den Zivilweg.
B. Auf Berufung von X._________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 15. Juni 2017 das erstinstanzliche Urteil.
X._________ verkaufte A._________ und B._________ im Juli bzw. Dezember 2015 je ein Occasionsfahrzeug. Das Obergericht hält für erwiesen, dass er die Käufer dabei mit seinen mündlichen Angaben sowie mit Hilfe eines "Attests", das scheinbar von einer Drittperson stammte, glauben machte, Motor und Getriebe der Fahrzeuge seien ausgetauscht bzw. revidiert worden und allgemein in einwandfreiem Zustand sowie (quasi) neu. Tatsächlich hätten weder X._________ noch die Voreigentümer am Motor oder am Getriebe irgendwelche mechanischen Arbeiten ausgeführt. A._________ und B._________ hätten den Kaufvertrag gemäss dem Obergericht nicht abgeschlossen, wenn sie sich über die wirklichen Verhältnisse im Klaren gewesen wären.
C. X._________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 15. Juni 2017 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). A._________ und B._________ seien keiner Täuschung unterlegen, da er diesen gegenüber keine falschen Angaben gemacht habe. Entgegen deren Aussagen habe er die Fahrzeuge in den Inseraten nicht mit der tiefen Laufleistung von ca. 29'000 bzw. 40'000 km ausgeschrieben. Die entsprechenden Inserate seien zu Unrecht nie ediert worden. Er habe A._________ und B._________ zudem mündlich darauf aufmerksam gemacht, dass er der Aussteller der Zertifikate sei. Diese hätten die Herkunft des Attests auch aufgrund seiner darauf angegebenen Telefonnummer in Erfahrung bringen können. Er habe sodann nie behauptet, Motor und Getriebe der Fahrzeuge ersetzt bzw. revidiert zu haben oder falsche Angaben zum Alter oder der effektiven Laufleistung der Fahrzeuge gemacht. Der effektive Kilometerstand gehe auch aus den Kaufverträgen hervor. Offensichtlich falsch sei schliesslich die Annahme der Vorinstanz, der Verkaufspreis habe über dem Verkehrswert gelegen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, entsprechende Verkehrswertgutachten einzuholen.
 
1.2.
1.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).
1.2.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
1.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht willkürlich. A._________ und B._________ sagten unabhängig voneinander und gemäss der Vorinstanz glaubhaft aus, sie seien auf dem Internet auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden. Dort seien die Fahrzeuge mit 29'000 bzw. 40'000 km inseriert gewesen (angefochtenes Urteil E. 2.4.2 S. 5). Die beiden Käufer gaben zudem an, der Beschwerdeführer habe ihnen eloquent versichert, dass der Motor und das Getriebe ausgewechselt worden, in einwandfreiem Zustand und (quasi) neu seien (angefochtenes Urteil E. 2.4.2 S. 6). Der Beschwerdeführer übergab den Käufern beim Kauf sodann ein Attest einer "Attesting and Certifying BB". Darin wird - namentlich auch durch den Hinweis in der Kopfzeile ("Your Partner for Expertising, Attesting and Certification") - suggeriert, der Aussteller sei ein unabhängiger Dritter (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4.2 S. 6). Im jeweiligen Attest wird u.a. bestätigt, dass am betroffenen Fahrzeug Motor und Getriebe vollständig ausgemessen wurden, die daraus resultierenden notwendigen Arbeiten entsprechend dem Zustand des Motors/Getriebe gemacht wurden und Ersatzteile samt Garantie von anerkannten Lieferanten stammen. Die Kosten dafür beliefen sich gemäss Attest auf Fr. 8'953.-- bzw. Fr. 9'876.--. Weiter wird in einem Kästchen auf dem Attest der Zustand des Fahrzeugs mit 5.5 von 6 Punkten, das Fehlen von Defekten und ein "ermittelter Kilometerstand" von "ca. - 29'000" hervorgehoben (vgl. kant. Akten, act. 86 und 165). Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, das Attest könne vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass die notwendigen Arbeiten unter Verwendung von Ersatzteilen von anerkannten Lieferanten (samt entsprechender Garantien) an Motor und Getriebe vorgenommen worden seien und dass eine Prüfung des Motors ergeben habe, dass das Fahrzeug keine Mängel aufweist und in hervorragendem Zustand ist. Die Vorinstanz verfällt daher nicht in Willkür, wenn sie die Aussagen von A._________ und B._________ als glaubhaft einstuft und annimmt, diese seien beim Kauf des Fahrzeugs gestützt auf die mündlichen Angaben des Beschwerdeführers und das von diesem ausgehändigte Attest davon ausgegangen, Motor und Getriebe des Fahrzeugs seien ausgetauscht bzw. revidiert worden. Daran ändert nichts, dass im Kaufvertrag, nebst dem Kilometerstand gemäss Attest, auch der wahre Kilometerstand (gemäss Kilometerzähler im Fahrzeug) von ca. 214'000 bzw. ca. 263'500 km aufgeführt wird. Die vom Beschwerdeführer ausgestellten Atteste bestätigen die Aussagen der Käufer. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, deren Angaben in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig war sie unter diesen Umständen verpflichtet, die Inserate des Beschwerdeführers im Internet zu edieren.
1.4. Für den Vermögensschaden stellt die Vorinstanz auf ein Gutachten des Fahrzeugsachverständigen C._________ ab, wonach das von A._________ erworbene Fahrzeug einen Wert von Fr. 4'600.-- hatte. Angesichts des von diesem bezahlten Preises von Fr. 7'300.-- geht die Vorinstanz von einem Vermögensschaden von Fr. 2'700.-- aus. In vergleichbarem Umfang liege auch der Schaden von B._________, der für das Fahrzeug Fr. 8'000.-- bezahlt habe (angefochtenes Urteil E. 2.4.6 S. 8). Der Beschwerdeführer zeigt auch insofern nicht auf, dass und weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein könnte. Die Ermittlung des Vermögensschadens von A._________ basiert zwar lediglich auf einem Privatgutachten (vgl. kant. Akten, act. 92 ff.). Dies ist vorliegend jedoch insofern nicht zu beanstanden, als gemäss Vorinstanz keine Anhaltspunkte vorlagen, dass der Sachverständige von falschen Tatsachen ausgegangen sein könnte. Der Beschwerdeführer zeigt auch vor Bundesgericht nicht konkret auf, weshalb das Gutachten falsch sein könnte, dies obschon er als Fahrzeughändler selber über ein gewisses Fachwissen verfügen sollte. B._________ wurde mit seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Diesbezüglich genügt gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz daher der Beweis, dass das Fahrzeug in Wirklichkeit weniger wert war als der bezahlte Preis, und eine ungefähre Schätzung dieses Schadens (angefochtenes Urteil E. 2.4.6 S. 8).
1.5. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
2. 
2.1. Der Beschwerdeführer ficht die rechtliche Qualifikation der Tat als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB an. Er beanstandet zumindest sinngemäss, sein Verhalten sei nicht arglistig gewesen. Die Käufer hätten die Möglichkeit gehabt, die Fahrzeuge bei einer Fachstelle prüfen zu lassen, worauf er sie ausdrücklich hingewiesen habe. Beide hätten dies unterlassen, was als Verletzung der Opfermitverantwortung zu werten sei. Bereits ein kurzer Blick in den Motorraum bzw. von unten auf die Fahrzeuge hätte zudem ohne Weiteres ergeben, dass kein Austausch bzw. keine Revision des Motors und des Getriebes erfolgt sei. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, er sei geschickt vorgegangen.
2.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
2.3. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 mit Hinweisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).
Eine mit gefälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 S. 264 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2; 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2 mit Hinweis).
2.4. Die Vorinstanz bejaht zu Recht das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Der Beschwerdeführer untermauerte seine falschen Angaben mit einem vermeintlichen Attest einer Drittperson. Er wirkte zudem bewusst vertrauensfördernd und war bemüht, das Bild eines seriösen Occasionshändlers zu vermitteln, da er auf einige kleinere Defekte sowie die Möglichkeit einer Prüfung der Fahrzeuge bei einer Fachstelle (TCS) hinwies und gemäss Attest eine Garantie von 36 Monaten gewährt wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 2.4.2 S. 6 f.). Darin, dass die Käufer vor dem Kauf keine Prüfung des Fahrzeugs durch eine Fachstelle wie den TCS durchführen liessen, kann unter diesen Umständen keine Verletzung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen gesehen werden, zumal der Beschwerdeführer den Käufern bereits ein angebliches Attest einer anderen Zertifizierungsstelle aushändigte, worin zudem von einer dreijährigen Garantie die Rede war. Die Vorinstanz erwägt weiter willkürfrei, eine Überprüfung von Motor und Getriebe sei nicht oder jedenfalls nur mit besonderer Mühe möglich. Selbst für eine Fachperson sei es nicht leicht, die Zusicherungen des Beschwerdeführers zu überprüfen (angefochtenes Urteil E. 2.4.4 S. 7). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er die Arglist mit der Begründung verneint, die Käufer hätten mit einem kurzen Blick in den Motorraum bzw. von unten auf das Fahrzeug erkennen können, dass Motor und Getriebe in Wirklichkeit nicht ausgetauscht bzw. revidiert wurden.
2.5. Gestützt auf ihre willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen bejaht die Vorinstanz zutreffend auch einen Schaden im rechtlichen Sinne sowie einen Vorsatz und die Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers. Darauf braucht im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht.
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld