BGer 4A_507/2017 |
BGer 4A_507/2017 vom 15.02.2018 |
4A_507/2017 |
Verfügung vom 15. Februar 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
Republik A.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Thierry P. Augsburger und Dr. Lukas Wyss,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ SA,
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vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Scherer
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und Benoìt Mauron
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 22. August 2017 (n° 2014-30).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 22./27. September 2017 gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 22. August 2017 mit Schreiben vom 12. Februar 2018 zurückgezogen hat;
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dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben vom 12. Februar 2018 erklärte, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen, gemäss dem die Parteien auf eine Parteientschädigung verzichteten; die Parteien beantragten überdies, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden solle; sollten Gerichtskostenerhoben werden, hätten sich die Parteien darauf geeinigt, diese je hälftig zu tragen;
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dass die Beschwerdegegnerin den Inhalt dieses Schreibens mit Brief vom 13. Februar 2018 bestätigte;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
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dass antragsgemäss die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
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verfügt das präsidierende Mitglied: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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3. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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