BGer 5A_133/2018 |
BGer 5A_133/2018 vom 19.02.2018 |
5A_133/2018 |
Urteil vom 19. Februar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Besuchsrecht),
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Januar 2018 (810 17 304).
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Sachverhalt: |
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Entscheid der KESB Frenkentäler richtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Verfügung vom 2. Januar 2018 Dr. B.________ zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung für das Verfahren 810 15 14 zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'076.20 (inkl. Auslagen und MWSt) aus.
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Dagegen erhob A.________, welche im Zusammenhang mit dem KESB-Verfahren und zahlreichen anderen Angelegenheiten schon unzählige Male ans Bundesgericht gelangt war, am 9. Februar 2018 eine Beschwerde ein mit dem Begehren um Feststellung, dass die Grundrechte zu wahren, der Entscheid des Kantonsgerichts rückgängig zu machen und die Sache zur Neubeurteilung bzw. Neuausstellung des Entscheides an das Kantonsgericht zurückzuweisen sei.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass ihr nur die Seiten 1, 3 und 4 der Verfügung zugestellt worden seien. Sie habe ein Recht auch auf die Seite 2, um entscheiden zu können, wie sie ihre Rechte zu wahren habe. Ohne die Seite 2 seien ihre Grundrechte verletzt.
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2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Ausrichtung des Honorars von Dr. B.________ aus der Gerichtskasse beschwert sein könnte. Die Beschwerdeführerin beanstandet aber auch nicht dies und mithin nicht den Entscheid als solchen, sondern dass bei dem ihr zugestellten Entscheidexemplar die Seite 2 fehle. Dies kann von vornherein nicht Beschwerdegegenstand bilden, weil beschwerdeweise nur inhaltliche, mithin sich auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheides auswirkende Korrekturen verlangt werden können. Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrem Anliegen an die Vorinstanz zu wenden und dort ein vollständiges Entscheidexemplar zu verlangen.
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3. Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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