BGer 6B_988/2017
 
BGer 6B_988/2017 vom 26.02.2018
6B_988/2017
 
Urteil vom 26. Februar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Janggen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache ungetreue Amtsführung, sich mehrfach bestechen lassen, Beschleunigungsgebot, Strafzumessung, Ersatzforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 6. Dezember 2016 (SK.2016.5).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Z.________ war bis zu seiner Freistellung am 30. September 2010 Leiter der Sektion Informatik, Logistik und Organisation (ILO) im Bundesamt für Umwelt (BAFU). Y.________ (Verfahren 6B_986/2017) war vom 1. April 2007 bis Ende Dezember 2010 als externer Projektleiter mit einem Informatik-Mandat der Firma A.________ GmbH für das Informatik-Projekt "Datenzugang für Umweltdaten" (nachfolgend: DaZu) im BAFU tätig. Er war überdies alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH, im Zeitraum vom 8. November 2007 bis 8. Dezember 2008 Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrats der G.________ SA und bis 12. Januar 2009 deren Alleinaktionär sowie Eigentümer und nach aussen nicht erkennbarer, faktischer Geschäftsführer der F.________ AG, welche 100%-ige Tochter der E.________ GmbH war.
A.b. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erstattete am 18. Oktober 2009 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige/ Verdachtsmeldung gegen Z.________ und Y.________ sowie gegen I.________, Mitarbeiter der A.________ GmbH und Projektassistent von Y.________ im Projekt DaZu sowie ab 10. September 2009 Geschäftsführer der Firma F.________ AG, wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung sowie Bestechung/Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen. Am 3. November 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen Z.________ eine Strafuntersuchung. In der Folge dehnte es die Strafverfolgung auf Y.________, I.________ und auf die Geschäftsführer der Firmen A.________ GmbH und B.________ GmbH W.________, (Verfahren 6B_972/2017) und X.________ (Verfahren 6B_973/2017) sowie auf weitere Personen aus.
A.c. Z.________ wird vorgeworfen, er habe als Beamter des Bundes von Y.________ über die von diesem kontrollierten Firmen ihm nicht gebührende Vorteile in Form von Einladungen zu verschiedenen Anlässen für sich und seine Partnerin, namentlich zum Champions League Rückspiel FC Barcelona - FC Basel am 4. November 2008 in Barcelona, zum Eröffnungsspiel der UEFA Euro 2008 im St. Jakobs-Park in Basel sowie zu einem Wochenende im Tirol, sowie in Form von Bargeld im Betrag von über CHF 40'000.-- angenommen. Im Gegenzug habe er in seiner Funktion im BAFU dafür gesorgt, dass die IT-Dienstleistungsmandate im freihändigen Verfahren an die A.________ GmbH vergeben worden seien bzw. dass das BAFU unter Umgehung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes Business-Intelligence Softwarelizenzen und IT-Dienstleistungen über die F.________ AG beschafft habe, ohne dass diese sich dem Markt habe stellen müssen. Ferner wird Z.________ zur Last gelegt, er habe als Beamter des Bundes mit der IT-Unternehmung T.________ AG für das BAFU zwei Dienstleistungsverträge abgeschlossen, und in der Folge zwischen Mai 2005 und Januar 2008 über diese beiden Verträge Geräte der Unterhaltungselektronik im Gesamtbetrag von CHF 50'911.55 bestellt und einen Teil der Geräte für seine persönlichen Zwecke behalten und die übrigen an Dritte weiterverkauft.
 
B.
Das Bundesstrafgericht erklärte Z.________ mit Urteil vom 6. Dezember 2016 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung und des mehrfachen Sich bestechen Iassens schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 30.--, letzteres als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. August 2012 und 5. März 2013. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 15 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf; die restlichen 15 Monate erklärte es als vollziehbar. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. In zwei Punkten sprach es Z.________ von der Anklage der ungetreuen Amtsführung frei. Schliesslich verurteilte es ihn zur Leistung einer Zahlung von CHF 50'000.-- als Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft.
 
C.
Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei von der Anklage des mehrfachen Sich bestechen lassens freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 10.-- zu verurteilen, je unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner sei auf eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft zu verzichten. Eventualiter beantragt er, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 10.-- zu verurteilen, je mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Sich bestechen lassens. Er rügt in dieser Hinsicht zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Es bestünden zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die Vergabe der IT-Dienstleistungen "IT-Projektleiter DaZu" sowie "Business Analyst DaZu" an die A.________ GmbH in einem Austauschverhältnis mit der Einladung für ihn und seine Lebenspartnerin zu der Reise an ein UEFA Champions League Spiel des FC Basel in Barcelona vom 4./5. November 2008 gestanden hätten. Die vom Mitangeklagten Y.________ bzw. der G.________ SA bezahlte Reise sei rein freundschaftlicher Natur gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten Indizien vermöchten auch in ihrer Gesamtheit keinen rechtsgenüglichen Beweis dafür zu erbringen, dass seine Mitwirkung an der Erstellung des "Bericht[s] freihändige Vergabe" vom 27. Oktober 2008 in einem Austauschverhältnis mit der Barcelona-Reise gestanden habe. Einer derartigen Annahme stünden schon seine Aussagen sowie diejenigen von Y.________ und D.________ entgegen, die übereinstimmend erklärt hätten, dass es sich um eine private Reise unter Freunden gehandelt habe. Ausserdem sei die Vergabe des Mandats an die A.________ GmbH sachlich begründet gewesen. Da diese bereits einen erheblichen Teil des Projekts erarbeitet gehabt habe, sei dies die effizienteste und optimale Lösung gewesen, welche auch erfolgt wäre, wenn der Mitangeklagte Y.________ nicht zu einer Reise eingeladen hätte. Jedenfalls sei er stets davon ausgegangen, dass die Einladung nach Barcelona durch Y.________ ein freundschaftliches Geschenk gewesen sei, so dass auch in subjektiver Hinsicht kein Austauschverhältnis nachgewiesen sei (Beschwerde S. 6 ff.).
Der Beschwerdeführer macht auch in Bezug auf die Vergabe der IT-Dienstleistung "Projektassistenz DaZu/NewApps" an die A.________ GmbH geltend, die Vorinstanz habe willkürlich einen Zusammenhang mit der Einladung zum Eröffnungsspiel der UEFA EURO 2008 vom 7. Juni 2008 in Basel festgestellt. Es treffe zu, dass die Offerte für den Auftrag, die Austragung des Fussballspiels und die Unterzeichnung des Vertrages zeitlich nahe beieinander lägen. Dies erlaube aber keine Rückschlüsse über das Bestehen eines Austauschverhältnisses. Relevant wären in dieser Hinsicht einzig das Datum, an welchem Y.________ die Tickets bestellt, und dasjenige, an welchem er (sc. der Beschwerdeführer) selbst jenen um eine Offerte angefragt habe. Diese Daten seien indes nicht bekannt. Aktenkundig sei einzig, dass die Tickets zwischen dem 14. Mai und dem 1. Juni 2008 an die G.________ SA hätten geliefert werden sollen. Demnach hätten die Tickets spätestens zwischen Anfang Mai und 10. Mai 2008 bestellt worden sein müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Vergabe der IT-Dienstleistung indes noch kein Thema gewesen. Erst am 21. Mai 2008 sei ein mündliches Angebot zur Personalleihe von I.________ erfolgt. Angesichts dieser zeitlichen Verhältnisse hätte die Vorinstanz ein Austauschverhältnis verneinen müssen. Im Übrigen sei auch diese Einladung lediglich ein Ausflug unter Freunden gewesen und habe in keinem Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistung gestanden. Zudem habe es sich beim Projekt NewApps um ein Teilprojekt von DaZu gehandelt. Es habe mithin ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Projekten bestanden, so dass die Vergabe an die A.________ GmbH sachlich begründet gewesen sei und als effizienteste Lösung im Interesse des BAFU gelegen habe. Die Vergabe wäre deshalb auch ohne Einladung von des Mitangeklagten Y.________ erfolgt (Beschwerde S. 10 ff.).
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Beschaffung der Business-Intelligence Softwarelizenzen und IT-Dienstleistungen "BI-Consulting"/"BI-Schulung" über die Firma F.________ AG eine willkürliche Annahme eines Austauschverhältnisses durch die Vorinstanz. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Zuwendungen im Gesamtbetrag von CHF 40'000.-- sowie dem Aufenthalt im Südtirol mit seiner Partnerin und dem Ablauf des Beschaffungsverfahrens und der Vergabe des Auftrages an die F.________ AG. Sowohl er selbst wie auch der Mitangeklagte Y.________ hätten stets ausgesagt, dass es sich bei den Zahlungen von Y.________ um ein persönliches Darlehen unter Freunden gehandelt habe. Bezüglich des Aufenthalts im Südtirol sei zudem vereinbart gewesen, dass er sich selbst an den Kosten beteiligen werde, so dass es sich nicht um eine Einladung gehandelt habe. Die vorliegenden Indizien genügten auch in diesem Punkt für einen rechtsgenüglichen Nachweis eines Äquivalenzverhältnisses nicht (Beschwerde S. 13 ff.).
1.2. Die Vorinstanz stellt fest, es sei erstellt, dass der Mitangeklagte Y.________ den Beschwerdeführer und seine Partnerin zum Champions-League Spiel in Barcelona, zum Eröffnungsspiel der Euro 2008 in Basel sowie zu einem Wochenende im Südtirol eingeladen habe und ihm unentgeltliche Zuwendungen im Umfang von rund CHF 40'000.-- habe zukommen lassen. Nachgewiesen sei ferner, dass der Beschwerdeführer jeweils beim Ermessensentscheid für die Vergabe der Dienstleistungen an die A.________ GmbH mitgewirkt bzw. dafür gesorgt habe, dass das BAFU unter Umgehung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes die IT-Dienstleistungen und Softwarelizenzen über die vom Mitangeklagten Y.________ gegründete und kontrollierte F.________ AG beschafft habe. In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die erlangten Vorteile seien ungebührend gewesen und hätten in einem Austauschverhältnis zu der Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der freihändigen Vergabe der IT-Dienstleistungen und der Beschaffung der Softwarelizenzen gestanden. Die Vorinstanz setzt sich hinsichtlich der einzelnen Vergaben einlässlich mit den Aussagen der Beteiligten und den vorhandenen Buchungs- und Zahlungsbelegen sowie dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten Y.________ auseinander. Insbesondere stützt sie sich auf ein E-Mail des Mitangeklagten Y.________ an den Beschwerdeführer mit dem Betreff "Reminder Art13 Vertrag!!!", mit welchem Y.________ dem Beschwerdeführer das Reiseprogramm via BAFU-Mailadresse zusandte, aus welchem die Verknüpfung des Reiseprogramms nach Barcelona mit der freihändigen Vergabe des Auftrags an die A.________ GmbH hervorgehe. Ferner stützt sich die Vorinstanz auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erstellung des "Bericht[s] Freihändige Vergabe" vom 27. Oktober 2008, welcher Grundlage für die Vergabe an die A.________ GmbH bildete, sowie auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Auftragsvergabe und Einladung bzw. zwischen den verschiedenen Zuwendungen und dem Ablauf des Beschaffungsverfahrens sowie die Höhe der gewährten finanziellen Vorteile im Verhältnis zu den Werten der vergebenen Aufträge (angefochtenes Urteil S. 152 ff., 174 ff.).
 
1.3.
1.3.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (zum Ganzen Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214, mit Hinweisen).
1.3.2. Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passiven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB (DONATSCH et al., Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 639; MARK PIETH, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, hrsg. von Jürg-Beat Ackermann/Günter Heine, 2013, § 22 Korruptionsstrafrecht [im Folgenden: Wirtschaftsstrafrecht] N 52), wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils (DONATSCH et al., a.a.O., S. 625; JOSITSCH, Korruptionsstrafrecht, S. 344 f.). Als "annehmen" gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt (Urteil 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 5.3, nicht publ. in BGE 135 IV 198). Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein. Als materieller Vorteil gilt jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach- oder Geldleistungen. Der Vorteil muss im Austausch gegen eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung erfolgen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, N 3 zu Art. 322ter StGB; PIETH, Wirtschaftsstrafrecht, N 45). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
1.4. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. E. 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn jenes offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hätte mithin darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde in weiten Teilen nicht. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der Reise zum Champions-League Spiel nach Barcelona und den Einladungen an das Eröffnungsspiel der Fussballeuropameisterschaft 2008 sowie zu einem Wochenende im Südtirol habe es sich um private Anlässe unter Freunden bzw. um freundschaftliche Geschenke gehandelt (Beschwerde S. 8 ff., 12 f.), die allesamt nichts mit den Auftragsvergaben zu tun gehabt hätten. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf die Einladung zum Eröffnungsspiel der EURO 2008 fest, es lägen keinerlei Indizien dafür vor, dass es sich bei dieser Einladung um eine freundschaftliche Einladung gehandelt habe; dagegen spreche schon die Höhe der Kosten, so dass die Annahme eines Geschenks auf freundschaftlicher Basis als wenig wahrscheinlich erscheine. Zudem seien die Kosten vom Mitangeklagten Y.________ über die G.________ SA verbucht worden, was ebenfalls gegen eine private Einladung spreche (angefochtenes Urteil S. 163). Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt zu den zeitlichen Verhältnissen vorbringt (Beschwerde S. 11), führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn der Mitangeklagte Y.________ die Tickets zu einem früheren Zeitpunkt bestellt haben sollte, schliesst dies deren Verwendung im Hinblick auf die Vergabe der Dienstleistungen nicht aus. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Einladung an den Beschwerdeführer vom 7. Juni 2008 sei eine Gegenleistung für den Vergabeentscheid zu Gunsten der A.________ GmbH gewesen. Inwiefern die Vorinstanz mit diesen Feststellungen in Willkür verfallen sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht hinreichend geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Einladung an das Champions-League Rückspiel des FC Basel in Barcelona. Die Vorinstanz schliesst auf ein Äquivalenzverhältnis aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Mitangeklagten Z.________ gesendeten E-Mails vom 27. Oktober 2008 mit dem Betreff "Reminder Art13 Vertrag!!!" und der zeitlichen Nähe zwischen der Reservation der Flüge, Hotelzimmer und Tickets für das Fussballspiel einerseits und der Mitwirkung des Mitangeklagten Z.________ am "Bericht Freihändige Vergabe" vom 27. Oktober 2008 andererseits, welcher Grundlage für die Vergabe der Dienstleistung an die A.________ GmbH gebildet habe (angefochtenes Urteil S. 157, 154). Auch insofern ist das angefochtene Urteil nicht unhaltbar. Daran ändert nichts, was der Beschwerdeführer in diesem Kontext zum Erstellen des bei ihm und dem Mitangeklagten Y.________ aufgefundenen Fotoalbums "Barcelona November 2008" (vgl. angefochtenes Urteil S. 155) ausführt. Es mag zutreffen, das es unter reinen Geschäftspartnern nicht üblich ist, private Reiseerinnerungen in einem Album festzuhalten (Beschwerde S. 9). Doch stellt die Vorinstanz nirgends die freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten Y.________ in Frage. Diese schliessen indes auch eine Bestechung nicht aus. Erhebliche Zweifel an einem Austauschverhältnis lassen sich aufgrund dieser privaten Reiseerinnerungen jedenfalls nicht begründen. Im Übrigen genügt nach ständiger Praxis für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1). Es mag auch durchaus zutreffen, dass gute Gründe dafür bestanden haben, bei der Folgebeschaffung die Aufträge an die A.________ GmbH zu vergeben, welche bereits einen erheblichen Teil des Projekts erarbeitet hatte (Beschwerde S. 9). Doch ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch seine Mitwirkung an der Erstellung des "Bericht[s] Freihändige Vergabe" vom 27. Oktober 2007 (angefochtenes Urteil S. 154, vgl. auch S. 142) bzw. durch seinen Entscheid (angefochtenes Urteil S. 159) im Gegenzug für die angenommenen Vorteile wesentlich dazu beitrug, dass die Vergabe trotz Überschreitens des WTO-Schwellenwerts im freihändigen Verfahren erfolgte und die A.________ GmbH sich nicht im Rahmen des Einladungsverfahrens einem Wettbewerb stellen musste. Insgesamt gehen die Einwände des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht über eine appellatorische Kritik hinaus.
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei den ihm vom Mitangeklagten Y.________ gewährten Barbeträgen habe es sich um Privatdarlehen gehandelt, und er das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf das Äquivalenzverhältnis zwischen den Zuwendungen und der Beschaffung der Business-Intelligence Softwarelizenzen und IT-Dienstleistungen "BI-Consulting"/"BI-Schulung" über die F.________ AG anficht. Auch hier beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt erneut vorzutragen und geltend zu machen, die von der Vorinstanz genannten Indizien genügten für einen Schuldspruch nicht (Beschwerde S. 13 ff.). Die Vorinstanz gelangt in diesem Punkt zum Schluss, die "widersprüchlichen, unklaren, ausweichenden, sich stets ändernden und diffusen sowie erst vor in der Gerichtsverhandlung im wesentlichen übereinstimmenden" Aussagen der Beteiligten stützten die Behauptung eines Darlehens nicht. Die gesamten Umstände sprächen vielmehr für eine unentgeltliche Zuwendung des Mitangeklagten Y.________ an den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 40'000.--. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, die sie zu diesem Schluss geführt haben, setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Damit vermag er den Nachweis von Willkür nicht zu erbringen. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht den subjektiven Tatbestand bejaht (Beschwerde S. 15). Es kann insofern ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet (vgl. auch Verfahren 6B_986/2017 E. 5.4).
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, er sei stets von der Absicht geleitet gewesen, zum Wohle des BAFU und damit des Bundes zu handeln. Er habe sich keiner besonderen täuschenden Machenschaften bedient und auch nicht in einer besonders verwerflichen oder skrupellosen Art und Weise gehandelt. Die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der Strafe insbesondere das Selbstverschulden des BAFU nicht berücksichtigt. Dieses habe die Aufsicht und Kontrolle über seine Tätigkeit als Leiter der Sektion ILO nur ungenügend ausgeübt. Zudem sei dem Bund durch seine Handlungen auch kein übermässiger Schaden entstanden. Im Übrigen wäre ein angeblicher Schaden auch nie von einem direkten Vorsatz getragen gewesen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Handlungen seien vor dem Hintergrund seiner damaligen finanziellen Notlage zu sehen. Angesichts seiner Verschuldung und des Zahlungsdrucks, unter dem er gestanden habe, könne nicht gesagt werden, dass die Begehung der Straftaten für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Auch gegenwärtig befinde er sich in einer finanziell und psychisch schwierigen Lage. Er sei immer noch auf Stellensuche und verfüge über kein Einkommen. Seine Bekanntheit durch die grosse Medienpräsenz im vorliegenden Strafverfahren mache es praktisch unmöglich, eine Anstellung zu finden. Die Vorinstanz habe diesen Aspekt der eigenen Betroffenheit durch die Tat überhaupt nicht gewürdigt. Überdies sei er nach wie vor stark verschuldet und beziehe weder Arbeitslosengeld noch werde er von der Sozialhilfe unterstützt. Angesichts seiner finanziellen Schwierigkeiten habe er auch seine Wohnung verloren und lebe nun bei seinem Vater. Darüber hinaus befinde er sich mittlerweile in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Diese persönlichen Verhältnisse und seine besondere Strafempfindlichkeit seien stark strafmindernd zu berücksichtigen. Es sei insbesondere zu erwarten, dass ein Freiheitsentzug erheblich schädliche Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit hätte. Schliesslich habe er sich im Verfahren grundsätzlich kooperativ verhalten und mit den Strafbehörden zusammengearbeitet. Die Vorinstanz habe die Strafe zu Unrecht wegen angeblich fehlender Reue und Einsicht erhöht. Es möge zutreffen, dass er sich nicht explizit für seine Taten entschuldigt habe. Doch liege dies darin begründet, dass er bis heute der Überzeugung sei, bei seinen vergaberechtlichen Handlungen im Interesse des BAFU bzw. des Bundes gehandelt zu haben. Es könne daher nicht von fehlender Reue bzw. Einsicht gesprochen werden. Soweit die Vorinstanz eine angeblich fehlende Kooperation als straferhöhend werte, verletze sie Bundesrecht (Beschwerde S. 16 ff., 24 ff.).
Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des Tagessatzes von CHF 30.--. Zwar treffe zu, dass er in der vorinstanzlichen Verhandlung angegeben habe, eine Anstellung in Aussicht zu haben. Ein Einkommen aus dieser potentiellen Erwerbstätigkeit sei jedoch weder konkret zu erwarten gewesen noch habe es unmittelbar bevor gestanden. Die Vorinstanz sei denn auch von einem nicht näher bezifferten Einkommen ausgegangen, welches mit Einkünften aus Sozialhilfe vergleichbar sei. Da Sozialhilfeempfänger in der Regel über keine Finanzkraft verfügten, hätte die Vorinstanz den Tagessatz auf die Mindesthöhe von CHF. 10.-- festsetzen müssen (Beschwerde S. 27). Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, des Beschleunigungsgebots sowie eine Verletzung der Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit geltend (Beschwerde S. 27 ff.).
2.2. Die Vorinstanz geht für die Bemessung der Einsatzstrafe vom - im bundesgerichtlichen Verfahren nicht angefochtenen - Schuldspruch wegen ungetreuer Amtsführung im Kontext mit dem Kauf von Geräten der Unterhaltungselektronik bei der T.________ AG aus. Sie nimmt an, der Beschwerdeführer habe als Leiter der Sektion ILO bei der T.________ AG Elektronikgeräte auf Rechnung des BAFU bezogen und diese an BAFU-Mitarbeiter und Aussenstehende weiterverkauft, um sich damit zu bereichern. Dabei sei er raffiniert vorgegangen. In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe in Bereicherungsabsicht gehandelt und dabei seine Vertrauensposition als Leiter der Sektion ILO missbraucht. Er habe sich zwar in ehelicher Trennung befunden, nicht aber in einer finanziellen Notlage. Die Vorinstanz wertet das objektive und subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht. In Bezug auf die Täterkomponenten würdigt sie das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers neutral. Einzig die drückende Schuldenlast berücksichtigt sie leicht zu seinen Gunsten. Weiter nimmt sie an, der Beschwerdeführer habe sich seit der Tat nicht wohl verhalten. Die Strafurteile der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. August 2012 und 5. März 2013 wögen allerdings objektiv leicht und wirkten sich im Rahmen das Nachtatverhaltens nur gering erschwerend aus. Die Verfahrensdauer von rund sieben Jahren ab Eröffnung der Untersuchung bis zur Hauptverhandlung würdigt die Vorinstanz angesichts des Umstands, dass das Verfahren gegen sieben Beschuldigte geführt worden sei und umfassende Beweiserhebungen erfordert habe, als nicht übermässig lang. Sie sieht dementsprechend von einer Strafminderung ab. Zudem sei der Beschwerdeführer im Verfahren nicht kooperativ gewesen. Er habe hartnäckig bestritten, nicht gebührende finanzielle Vorteile entgegen genommen zu haben. In Bezug auf sein pflichtwidriges Verhalten im Rahmen der Beschaffungen habe er seine Verantwortung zumeist von sich gewiesen und weder Einsicht noch Reue gezeigt. Dies würdigt die Vorinstanz in leichtem Mass erschwerend. Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit stellt sie nicht fest. In Würdigung dieser Faktoren setzt die Vorinstanz als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen fest, welche sie für die übrigen Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips auf eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 21 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. August 2012 und 5. März 2013 erhöht. Dabei zieht sie in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer - insbesondere bei den Fällen der passiven Bestechung - von erheblichen finanziellen Interessen leiten liess und dass sich sein deliktisches Handeln über mehr als drei Jahre hinzog. Ferner nimmt sie an, der deliktische Wille des Beschwerdeführers sei aufgrund des Umstands, dass er formell die Stellung als Beamter innegehabt habe und die Hürde zum strafbaren Verhalten insofern höher gewesen sei, ausgeprägt gewesen, auch wenn bei den strafbaren Handlungen der Mitangeklagte Y.________ als spiritus rector erscheine. Bei der Höhe des Tagessatzes, den sie auf CHF 30.-- festsetzt, berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in der Lebenshaltung von seiner Partnerin und seinen Eltern finanziell unterstützt werde und demnach über ein konkretes, nicht näher beziffertes Einkommen verfüge, das mit Einkünften aus Sozialhilfe vergleichbar sei. In Bezug auf den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe nimmt die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer könne keine schlechte Prognose gestellt werden, welche einen teilbedingten Vollzug auschliessen würde. Dem nicht mehr unerheblichen Tatverschulden sei insoweit Rechnung zu tragen, als der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 15 Monate festzusetzen sei. Für die Geldstrafe gewährt die Vorinstanz den Strafaufschub in vollem Umfang (angefochtenes Urteil S. 198 ff.).
2.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; mit Hinweisen).
2.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Gesamtstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe und 35 Tagessätzen zu CHF 10.-- Geldstrafe als angemessen erachtet (Beschwerde S. 19), geht sein Antrag von der Prämisse aus, dass seine Beschwerde in Bezug auf den Schuldspruch des Sich bestechen lassens gutgeheissen und er von diesem Vorwurf freigesprochen wird. Wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, ist seiner Beschwerde in Bezug auf diesen Schuldspruch indes kein Erfolg beschieden. Unbegründet ist die Beschwerde aber auch, soweit sich der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt gegen die Strafzumessung wendet. Die Vorinstanz setzt sich in ihren einlässlichen Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. So ist etwa nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführer entlasten soll, dass die zuständigen Stellen innerhalb des BAFU ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht in genügendem Masse wahrgenommen haben. Jedenfalls verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie diesen Aspekt nicht zugunsten des Beschwerdeführers gewichtet. Sie nimmt bei der Bemessung der Einsatzstrafe zu Recht an, der Beschwerdeführer sei raffiniert vorgegangen und es sei von einem Beamten ein pflichtgemässes und gesetzeskonformes Verhalten zu erwarten (angefochtenes Urteil S. 198 f.). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das uneinsichtige Verhalten und die mangelnde Reue leicht straferhöhend wertet (BGE 113 IV 56 E. 4c; Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.4; 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3.2). Nichts anderes gilt, soweit die Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit feststellt. Nach der Rechtsprechung bedeutet der Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich für jedermann eine Härte, zumal er regelmässig dazu führt, dass der Betroffene aus seinem beruflichen und sozialen Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (statt vieler vgl. Urteile 6B_698/2017 13. Oktober 2017 E. 7.2.1 und 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3). Solche vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und sind auch nicht ersichtlich. Unbehelflich ist sodann, was der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Betroffenheit durch die Tat vorbringt. Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Tat (vgl. Art. 54 StGB) ist hier nicht erkennbar. Der vom Beschwerdeführer angeführte grosse Bekanntheitsgrad aufgrund des Medieninteresses und seine daraus resultierenden Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, sind bloss mittelbare Folgen der Eröffnung des Strafverfahrens, welche nicht zu einer Strafminderung führen können. Dasselbe gilt für die geltend gemachten gesundheitlichen Folgen (Urteil 6B_788/2013 vom 15. November 2013 E. 1.4.3).
Im Weiteren verletzt die Vorinstanz auch nicht dadurch Bundesrecht, dass sie den Tagessatz auf CHF 30.-- festsetzt. Dabei zieht sie die bedrängende finanzielle Situation des Beschwerdeführers durchaus in Betracht (angefochtenes Urteil S. 165 f., 171, 191 f.). Dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben entgegen den in der vorinstanzlichen Verhandlung geweckten Erwartungen (angefochtenes Urteil S. 203), noch keine Arbeitsstelle gefunden hat (Beschwerde S. 27), führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob dieser Umstand im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt zu berücksichtigen wäre (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann offenbleiben, zumal die Vorinstanz ohnehin offenlässt, ob dem Beschwerdeführer das potentielle Einkommen anzurechnen sei, und lediglich von den Unterstützungen seitens seiner Lebenspartnerin und der Eltern ausgeht. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht annimmt, ist der Tagessatz auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzusetzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (BGE 135 IV 180 E. 1.4.2 S. 184 f.; 134 IV 60 E. 6.5.2, S. 72 f.; vgl. auch BGE 134 IV 97 E. 5.2.4 S. 105 f.). Der mit der Festsetzung des Tagessatzes auf CHF 30.-- verbundene Eingriff in die gewohnte Lebensführung erscheint nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers als zumutbar (vgl. Urteil 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010E. 1.3). Jedenfalls verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht (vgl. nunmehr Art. 34 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 19. Juni 2015), zumal der Beschwerdeführer auch nicht zu einer hohen Anzahl von Tagessätzen verurteilt worden ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73). Im Übrigen besteht nach Art. 35 Abs. 1 StGB, die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen, namentlich einer Zahlungsfrist bis zu zwölf Monaten (gemäss aArt. 35 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13. Dezember 2003, in Kraft bis 31. Dezember 2017; nach neuem Recht nunmehr 6 Monate) und Ratenzahlungen, wodurch der schwierigen finanziellen Lage von Straftätern Rechnung getragen wird und Härtefälle auf der Vollzugsebene abgefedert werden (Urteil 6B_792/2011 Urteil vom 19. April 2012 E. 1.4.2, mit Hinweis).
Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben soll, wenn sie auf der einen Seite den Mitangeklagten Y.________ als "spiritus rector" der Straftaten bezeichnet und deshalb das Verschulden des Beschwerdeführers im Vergleich zu jenem etwas leichter gewichtet und auf der anderen Seite aufgrund dessen formeller Beamtenstellung von einem ausgeprägten deliktischen Willen ausgeht (Beschwerde S. 28).
Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe nicht begründet, aufgrund welcher Gesichtspunkte sie den zu vollziehenden vom bedingt aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe ausgeschieden hat (Beschwerde S. 28 f.). Auch insofern liegt keine Ermessensverletzung vor. Die Vorinstanz bringt den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil in ein angemessenes Verhältnis und setzt diese so fest, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; Urteil 6B_632/2016 vom 6. September 2016 E. 3). Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer nicht strafmindernd berücksichtigt. Es mag zutreffen, dass die Verfahrensdauer auch strafmindernd berücksichtigt werden kann, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist, doch besteht im zu beurteilenden Fall hiezu keine Veranlassung. Im Übrigen geht selbst der Beschwerdeführer nicht von einer übermässig langen Verfahrensdauer aus (Beschwerde S. 29).
Schliesslich verletzt das angefochtene Urteil auch weder das Rechtsgleichheitsgebot noch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe liegt auch im Vergleich mit derjenigen gegen den Mitangeklagten Y.________ im Rahmen des Ermessens. Die Vorinstanz würdigt insgesamt die sich spiegelbildlich gegenüber stehenden Beiträge der beiden Täter korrekt. Auch hier ist keine Überschreitung des der Vorinstanz zustehenden weiten Ermessensspielraums zu erkennen.
Insgesamt hält sich die ausgefällte Strafe innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens und sind die Erwägungen der Vorinstanz sowie die daraus gezogenen Schlüsse ohne weiteres nachvollziehbar. Das angefochtene Urteil verletzt daher auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Im Übrigen könnte das Bundesgericht das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Verurteilung zu einer Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft in der Höhe von CHF 50'000.--. Er bringt vor, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass die Verurteilung zu einer Ersatzforderung nicht nur seine Eingliederung gefährden würde, sondern dass die Forderung angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse von vornherein uneinbringlich wäre. Er lebe bereits jetzt am Existenzminimum und sei auf Dritthilfe angewiesen. Zudem sei er hoch verschuldet. Die Verurteilung zu einer Ersatzforderung verletze darüber hinaus das Verhältnismässigkeitsprinzip. Seine Betroffenheit durch die begangenen Straftaten sei sehr gross. Das strafbare Verhalten habe sich für ihn ohnehin nicht gelohnt. Eine Ersatzforderung sei somit zur Erreichung dieses Zwecks nicht geeignet (Beschwerde S. 21 f.).
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe sich durch mehrfache ungetreue Amtsführung unrechtmässige Vorteile von mehr als CHF 50'000.-- verschafft. Durch passive Bestechung sei er zu weiteren Vorteilen von Fr. 48'342.80 gekommen. Die durch die Straftaten erlangten Vermögenswerte seien - mit Ausnahme seines Mercedes-Benz, der ein (Teil-) Surrogat darstelle - nicht mehr vorhanden. Es sei daher gegen den Beschwerdeführer eine Ersatzforderung festzusetzen. Zur Erleichterung seiner Wiedereingliederung sei die Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB zu reduzieren. Sie sei antragsgemäss auf CHF 50'000.-- festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 215).
3.3. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht auf bzw. eine Reduktion der Ersatzforderung gerechtfertigt, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen und seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen (Urteile 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2.1; 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 6.3 mit Hinweis). Die Ersatzforderung darf freilich nur herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (Urteile 6B_236/2015 vom 30. April 2015 E. 1.4.1 und 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 134 IV 241; vgl. auch BGE 106 IV 9 E. 2 S. 10 zu Art. 58 Abs. 4 aStGB).
Sinn und Zweck der Einziehung bestehen im Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt und dienen insofern der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 211; 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 327; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festlegung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62; 123 IV 70 E. 3 S. 74; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat.
3.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Festsetzung der Ersatzforderung fallen zwar ausgesprochen knapp aus. Doch lässt das angefochtene Urteil dennoch keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe durch seine Straftaten Vermögenswerte von nahezu CHF 100'000.-- erlangt. Seine finanziellen Verhältnisse hat sie im Rahmen der Strafzumessung umfassend und detailliert dargelegt (angefochtenes Urteil S. 199 f.). In Würdigung dieser wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Entscheids hat sie die Ersatzforderung um rund die Hälfte gekürzt. Damit trägt sie dem Gedanken der Resozialisierung des Täters hinreichend Rechnung. Für einen vollumfänglichen Verzicht auf eine Ersatzforderung besteht schon mit Blick auf den Zweck der Massnahme kein Anlass. Die Vorinstanz verletzt jedenfalls mit ihrem Schluss, die reduzierte Ersatzforderung erscheine im Hinblick auf die Ziele der Massnahme trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers als notwendig und werde die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht erheblich erschweren, ihr Ermessen nicht. Schliesslich hält die Ersatzforderung auch vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. Dass deren Einbringlichkeit angesichts der Verschuldung des Beschwerdeführers nicht gesichert ist, steht dem nicht entgegen, zumal das Gesetz das Gericht nicht verpflichtet, bei Uneinbringlichkeit von einer Ersatzforderung abzusehen. Im Übrigen dient der Verzicht unter diesem Titel nicht dem Betroffenen, sondern soll lediglich den Behörden ersparen, Massnahmen in die Wege zu leiten, die von vornherein wenige Erfolg versprechen und nur Kosten verursachen (Urteil 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 5.5 mit Hinweis auf NIKLAUS SCHMID, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, Art. 70-72 StGB N 120).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
 
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann gutgeheissen werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos erschienen ist (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog