BGer 6B_654/2017 |
BGer 6B_654/2017 vom 27.02.2018 |
6B_654/2017 |
Urteil vom 27. Februar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwälte Peter Haas und Sarah Leutwiler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sprenger,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Einstellung (Betrug usw.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. April 2017 (UE160271-O/U/BUT).
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Sachverhalt: |
A. |
Am 2. September 2013 erstattete die A.________ AG Strafanzeige gegen X.________ wegen Betrugs und Erwirkung unrechtmässiger Leistungen im Sinne von Art. 87 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 70 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 reichte die A.________ AG eine Ergänzung ihrer ersten Strafanzeige ein.
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B. |
Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 26. September 2016 ein.
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Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG Beschwerde, auf die das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. April 2017 nicht eintrat.
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C. |
Die A.________ AG erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2017 sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 26. September 2016 einzutreten.
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Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich sowie X.________ haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Die Privatklägerschaft kann beispielsweise vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3; 120 Ia 157 E. 2a/bb; je mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz verneint die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin und tritt nicht auf ihre Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein. Dies kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht unbesehen ihrer Legitimation in der Sache selbst bzw. ihrer Zivilforderung rügen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der strafprozessualen Bestimmungen über die Legitimation zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 26. September 2016. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe eine Invalidenrente bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) und Leistungen der Unfallversicherung (B.________) erschlichen. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin 2 mit der Einreichung einer Zivilklage vom 31. Dezember 2010 gegen sie, als Motorfahrzeugversicherung des Unfallverursachers, auch einen versuchten Prozessbetrug begangen. Das diesbezügliche Zivilverfahren sei noch hängig. Der Beschwerdegegnerin 2 würden im Verfahren G-4/2013/131105280 der Staatsanwaltschaft somit folgende Delikte vorgeworfen, (1) die Erwirkung unrechtmässiger Leistungen gemäss Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG zum Nachteil der IV, (2) Betrug zum Nachteil der Unfallversicherung (B.________) und (3) ein versuchter Prozessbetrug zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Die vorinstanzliche Feststellung, der versuchte Prozessbetrug sei nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung, sei willkürlich. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nicht nur teilweise eingestellt, sondern vollumfänglich. Folglich beziehe sich die Einstellung auch auf den Vorwurf des Prozessbetrugs, den die Beschwerdeführerin ebenso zur Anzeige gebracht habe und der auch Bestandteil der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gewesen sei.
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2.2. Die Vorinstanz hält fest, der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Prozessbetrug sei nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung und könne somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Inwiefern die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung habe, sei nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, inwiefern sie einen unmittelbaren Schaden erlitten habe. Beim Betrugsvorwurf bestehe der Kausalzusammenhang im Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der SVA sowie der Unfallversicherung, von denen diese Leistungen bezogen habe. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, sie sei von der Beschwerdegegnerin 2 getäuscht worden und habe aufgrund eines Irrtums Zahlungen geleistet. Zwischen den Regresszahlungen der Beschwerdeführerin an die SVA sowie die Unfallversicherung und der vorgeworfenen Täuschung durch die Beschwerdegegnerin 2 bzw. dem behaupteten Irrtum bezüglich deren Gesundheitszustands bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Eine direkte Schädigung der Beschwerdeführerin falle somit ausser Betracht. Folglich sei sie insoweit nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen und nicht beschwerdelegitimiert. Inwiefern die Geschädigtenstellung aufgrund einer Rechtsnachfolge im Sinne von Art. 121 StPO auf die Beschwerdeführerin übergegangen sein solle, sei sodann nicht ersichtlich und werde von ihr auch nicht ausgeführt. Auch bezüglich des Vorwurfs des ungerechtfertigten Erwirkens von Sozialleistungen sei nicht erkennbar und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern sie unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein solle, gehe es doch um Leistungen der AHV/IV (Beschluss S. 6 f. E. 5).
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2.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO), wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Mit der Einstellung schliesst die Staatsanwaltschaft das Verfahren ab. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen deshalb grundsätzlich das Prinzip "ne bis in idem" entgegen sowie das Institut der materiellen Rechtskraft, welches bewirkt, dass eine formell rechtskräftig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen dieselbe Person sein kann (Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
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2.4. Gemäss Einstellungsverfügung vom 26. September 2016 (Verfahren G-4/2013/131105280) habe die Beschwerdeführerin am 2. September 2013 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 betreffend Betrug und Erwirkung unrechtmässiger Leistungen erstattet. In der Anzeige und deren Ergänzung vom 18. Mai 2016 werde der Beschwerdegegnerin 2 zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Am 4. Mai 2000 habe sie einen Verkehrsunfall, ausgelöst durch eine Vortrittsmissachtung des gegnerischen Fahrzeugs, erlitten. Danach habe die Beschwerdegegnerin 2 eine Invalidenrente bei der SVA sowie Taggeldleistungen bei ihrer Unfallversicherung bezogen. Nach anfänglich guten Heilungsaussichten sei ab 2004 die Prognose ungünstig geworden; diverse ärztliche Attests und andere Angaben der Beschwerdegegnerin 2 hätten diese körperlich und insbesondere psychisch als stark geschädigt sowie absolut arbeitsunfähig dargestellt. Indes sei die Beschwerdegegnerin 2 ab 2005 an der Universität Zürich aktiv geworden. Sie habe Psychologievorlesungen besucht, Prüfungen abgelegt und ihre Dissertation in Ökonomie vorangetrieben. Im Jahre 2007 habe sie den Eignungstest für das Medizinstudium absolviert und bestanden, habe in der Folge das Medizinstudium begonnen und erfolgreich in Ökonomie promoviert. Im Jahr 2007 habe die Unfallversicherung ihre Leistungen grösstenteils eingestellt und den Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin 2 auf 15 % gesenkt, wogegen diese Einsprache erhoben habe, die jedoch abgewiesen worden sei. Ein von der Beschwerdegegnerin 2 beauftragter Gutachter habe festgestellt, dass ihre Testresultate so stark eingeschränkt seien, dass 99 % der Probanden bessere Leistungen erbringen würden. Auch Personen mit schweren Schädel-Hirn-Traumata würden bessere Resultate erzielen als die Beschwerdegegnerin 2. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass diese ihre Beschwerden vortäusche, aggraviere oder sogar simuliere und diverse Mediziner getäuscht habe. Zu diesem Schluss seien zwei Gutachter gekommen. Die Beschwerdegegnerin 2 scheine in ihrer Bewegungsfreiheit weniger eingeschränkt zu sein, als dies vorgebracht werde. Entsprechend habe sie von der SVA und der Unfallversicherung zu Unrecht Leistungen bezogen. Sie habe ihre 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit insbesondere auf schwere Konzentrationsstörungen und Hirndefizite gestützt, während sie gleichzeitig universitäre Höchstleistungen erbracht habe. Diese Studienleistungen habe die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber den Versicherungen wie auch gegenüber den behandelnden sowie begutachtenden Ärzten verschwiegen und habe ihnen falsche Tatsachen über ihren Gesundheitszustand vorgespielt. Entsprechend habe sie sich des Betrugs strafbar gemacht, insbesondere habe sie arglistig gehandelt, indem sie innere Tatsachen vorgetäuscht und durch bewusstes Unterdrücken von Informationen in Bezug auf ihre akademische Tätigkeit die Mediziner davon abgehalten habe, die Testergebnisse einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe davon ausgehen können, dass die Versicherung die diversen Angaben der Versicherten (Arztberichte) zwar verlangen, aber aus zeitlichen Gründen nicht detailliert prüfen würde. Daher habe die Beschwerdegegnerin 2 ungerechtfertigt IV-Rente sowie ungerechtfertigte Leistungen der Unfallversicherung und der Beschwerdeführerin (Regresszahlungen aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Subrogation) bezogen (kantonale Akten act. 7 S. 1 f.). Ohne sich zum Sachverhalt des versuchten Prozessbetrugs zu äussern werden in der Einstellungsverfügung sodann die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zusammengefasst. Die Staatsanwaltschaft erwägt, der Beschwerdegegnerin 2 könne keine Täuschung und kein arglistiges Handeln vorgeworfen werden. Betreffend Vorwurf des ungerechtfertigten Erwirkens von Sozialversicherungsleistungen sei sie ihrer Meldepflicht zuhanden der IV zur Überprüfung des Invaliditätsgrades jeweils nachgekommen (kantonale Akten act. 7 S. 2 ff.).
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2.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht, dass sie nicht legitimiert ist, kantonale Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die Delikte zum Nachteil der SVA und der Unfallversicherung wegen Betrugs und Erwirkung unrechtmässiger Leistungen im Sinne von Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG zu erheben (Beschwerde S. 15 Ziff. 63).
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Angesichts des in der Einstellungsverfügung zusammengefassten Sachverhalts und der darin aufgeführten Erwägungen der Staatsanwaltschaft (kantonale Akten act. 7.) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festhält, der versuchte Prozessbetrug sei nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung und damit auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Damit bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass die Einstellung einzig den Betrug und die Erwirkung unrechtmässiger Leistungen im Sinne von Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG und nicht auch noch (auch nicht implizit) den zur Anzeige gebrachten versuchten Prozessbetrug betrifft. Folglich hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur teilweise eingestellt, ohne dies ausdrücklich festzuhalten. Die Beschwerdeführerin muss mithin nicht befürchten, dass der formelle Verfahrensabschluss auch den versuchten Prozessbetrug einbezieht, denn dieser Verfahrensabschluss kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsanwaltschaft verfügt. Es ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren nicht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, sondern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid das Anfechtungsobjekt ist. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz die von ihr angestrebte Rechtslage bestätigt bzw. aufrecht erhält, nämlich, dass die (Teil-) Einstellung des Strafverfahrens den versuchten Prozessbetrug zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht betrifft. Sie scheint weiter zu übersehen, dass ihr die Vorinstanz in Bezug auf dieses dritte von ihr unbestrittenermassen zur Anzeige gebrachte Delikt die Legitimation zur Beschwerde nicht abspricht. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist damit nicht weiter einzugehen.
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3. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied : Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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