BGer 9C_163/2018 |
BGer 9C_163/2018 vom 01.03.2018 |
9C_163/2018 |
Urteil vom 1. März 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2018 (VBE.2017.665).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2018 betreffend die mit Verfügung vom 6. Juli 2017 angeordnete polydisziplinäre medizinische Begutachtung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, |
dass Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, sofern nicht formelle Ausstandsgründe gegen bestimmte ärztliche Sachverständige beurteilt worden sind (BGE 138 V 271; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 2.2 in fine S. 102, 539 E. 4.5-6 S. 343 f.),
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dass der angefochtene Entscheid nicht die Ausstandspflicht einer sachverständigen Person betrifft und sich die Beschwerde nicht mit Ausstandsgründen hinsichtlich beteiligter Experten befasst, sondern sich gegen die Modalitäten der Gutachtensanordnung durch die Verwaltung richtet,
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dass der Beschwerdeführer vorträgt, das Zufallsprinzip bei der Bestellung der Begutachtungsstelle sei verletzt und dieser sei nicht der richtige Fragenkatalog unterbreitet worden, worauf nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerde, soweit damit dem Sinne nach die Ablehnung des Allgemeinen Begutachtungsinstituts GmbH, Basel (ABI), beantragt wird, ebenfalls unzulässig ist, da eine ganze Gutachterstelle nicht von einer (im Verfahren gegen einen Zwischenentscheid überprüfbaren) Befangenheitsrüge betroffen sein kann (Urteil 9C_197/2017 vom 24. März 2017),
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dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass unnötige Kosten vom Verursacher zu bezahlen sind,
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dass Rechtsanwalt Philip Stolkin bereits wiederholt gleiche Beschwerden beim Bundesgericht eingereicht hat, auf welche zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten war (9C_197/2017, 9C_644/2016, 9C_474/2014, 9C_918/2015),
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dass die für die Anfechtung von kantonalen Gerichtsentscheiden betreffend die von der IV-Stelle verfügten medizinischen Begutachtungen geltende Eintretensordnung Rechtsanwalt Stolkin in den erwähnten Urteilen erläutert wurde, weshalb ihm bekannt sein musste, dass auch im vorliegenden Fall auf Nichteintreten erkannt würde,
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dass die Gerichtskosten somit dem Rechtsanwalt als deren Verursacher aufzuerlegen sind, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG) der Beschwerde nicht stattzugeben ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Rechtsanwalt Philip Stolkin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. März 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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