BGer 1C_95/2018 |
BGer 1C_95/2018 vom 06.03.2018 |
1C_95/2018 |
Urteil vom 6. März 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Reinach,
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Hauptstrasse 66, 5734 Reinach AG,
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handelnd durch den Gemeinderat Reinach, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach AG,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau 1 Fächer.
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Gegenstand
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Beschwerdeverfahren betreffend Ausübung des Stimmrechts und Durchführung der Gemeindeversammlung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. Januar 2018 (WBE.2017.419).
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Erwägungen: |
1. |
A.________ gelangte mit einer als Stimmrechtsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 13. Juni 2017 an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres. Nachdem die von der Gemeindeabteilung A.________ gesetzte Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe (fehlender Antrag) ohne Ergebnis abgelaufen war, trat die Gemeindeabteilung mit Entscheid vom 8. September 2017 auf die Beschwerde nicht ein. A.________ erhob dagegen am 9. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und stellte ein Ausstandsgesuch. Das Verwaltungsgericht forderte A.________ am 24. Oktober 2017 auf, die fehlenden Seiten 9 bis 16 der Beschwerde bis zum 3. November 2017 nachzureichen. A.________ holte diese Verfügung innerhalb der siebentägigen Abholfrist bei der Post nicht ab. Mit Urteil vom 24. Januar 2018 trat das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.________. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer den Ausstand der Verwaltungsrichter beantragt habe, die an früheren Entscheiden gegen ihn mitgewirkt hätten. Eine nähere Begründung dazu fehle, allenfalls sei diese in den fehlenden Seiten enthalten. Das Ausstandsgesuch erweise sich somit als unzulässig. Aus der antragslosen Eingabe an die Vorinstanz sei nicht hervorgegangen, welche Beschlüsse konkret angefochten würden. Der Beschwerdeführer sei daher zu Recht zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert worden. Da er seine Beschwerde nicht verbessert habe, sei die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen und dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.
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2. |
A.________ führt mit Eingabe vom 22. Februar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer legt mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht verständlich dar, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde rechtswidrig behandelt hätte. Er vermag mit seinen Ausführungen, soweit er sich überhaupt mit der verwaltungsgerichtlichen Begründung auseinandersetzt, nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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4. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Reinach, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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