BGer 5A_234/2018 |
BGer 5A_234/2018 vom 13.03.2018 |
5A_234/2018 |
Urteil vom 13. März 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Martina Comberg,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Advokatin Dr. Rita Jedelhauser,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung (internationale Zuständigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 9. Januar 2018 (400 17 271 clr).
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Erwägungen: |
1. Am 23. August 2016 erhob die Beschwerdegegnerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Klage gegen den Beschwerdeführer auf Ehescheidung. Der Beschwerdeführer erachtete in der Folge das Zivilkreisgericht als unzuständig. Er habe bereits beim in Deutschland zuständigen Amtsgericht Wangen/Allgäu einen Scheidungsantrag gestellt. Das Verfahren vor Zivilkreisgericht wurde hernach auf die Frage der internationalen Zuständigkeit beschränkt. Mit Entscheid vom 12. Juni 2017 erachtete sich das Zivilkreisgericht als zuständig.
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Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch Rechtsanwältin Martina Comberg, Deutschland - am 14. August 2017 Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 9. Januar 2018 trat das Kantonsgericht auf die Berufung mangels genügenden Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 9. März 2018 (Grenzübertritt der Sendung) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die Zuständigkeit in einer Scheidungssache. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 75, Art. 92 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit den Gründen auseinander, die das Kantonsgericht zu seinem Nichteintretensentscheid bewogen haben. Er müsste nach dem Gesagten (oben E. 2) plausibel aufzeigen, weshalb das Kantonsgericht auf seine Berufung hätte eintreten müssen. Stattdessen äussert er sich bloss mit knappen Worten zur Sache, d.h. zur Frage der internationalen Zuständigkeit. Dies genügt für die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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