BGer 6B_801/2017 |
BGer 6B_801/2017 vom 13.03.2018 |
6B_801/2017 |
Verfügung vom 13. März 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Oberholzer, als Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Entschädigung amtliche Verteidigung; Willkür etc., Rückzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2017 (AK.2017.39-AP; ST.2016.17739).
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Erwägungen: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23. November 2017 zurückgezogen.
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Demnach verfügt der Instruktionsrichter: |
1. |
Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Oberholzer
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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