BGer 2C_47/2018 |
BGer 2C_47/2018 vom 14.03.2018 |
2C_47/2018 |
Urteil vom 14. März 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
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gegen
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Stadt Luzern Stadtraum und Veranstaltungen.
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Gegenstand
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Taxibetriebsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 27. November 2017 (7H 17 90).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 22. Januar 2018 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. November 2017 betreffend Verweigerung einer Taxibetriebsbewilligung,
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in Erwägung, |
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
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dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
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dass dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 23. Januar 2018 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- mit Verfügung vom 21. Februar 2018 im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 5. März 2018 erstreckt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
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dass der Beschwerdeführer den Vorschuss bis heute nicht bezahlt hat,
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dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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