BGer 2C_253/2018 |
BGer 2C_253/2018 vom 19.03.2018 |
2C_253/2018 |
Urteil vom 19 März 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 13. Februar 2018 (100.2017.166U).
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Erwägungen: |
1. |
Der 1989 geborene nigerianische Staatsangehörige B.________ reiste am 15. April 2015 von Italien her kommend in die Schweiz ein. Am 24. Juni 2015 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit der 1979 geborenen Schweizer Bürgerin A.________. Diese hatte zuvor, am 8. Januar 2015, in Nigeria den nigerianischen Staatsangehörigen C.________ geheiratet. Diese Ehe wurde zunächst am 16. Januar 2017 durch die zuständige Zivilstandsbehörde für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt; die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Bern am 31. Juli 2017 insofern gut, als es die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies, damit dieses kläre, wie es sich mit dem Bestehen bzw. der Anerkennbarkeit einer anderen, zeitlich früher geschlossenen Ehe von C.________ mit einer Nigerianerin verhalte. Auf diesem Hintergrund blieb das Ehevorbereitungsverfahren von B.________ sistiert.
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Unter diesen Umständen lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern das Gesuch um Erteilung der beantragten Kurzaufenthaltsbewilligung am 7. Februar 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 13. Februar 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen deren Beschwerdeentscheid vom 22. Mai 2017 erhobene Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass wegen der zeitraubenden Abklärungen betreffend die Anerkennung der bestehenden Ehe der Schweizer Bürgerin nicht absehbar sei, ob und wann überhaupt ein Eheschluss zwischen ihr und B.________ in Betracht falle; es sei nicht der Sinn einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung, den Aufenthalt der heiratswilligen ausländischen Person über längere Zeit zu sichern. Zusätzlich hielt es fest, dass auch dann, wenn ein baldiger Eheschluss in Aussicht stünde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass dem Ehemann gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 42 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde; dem stünde der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG entgegen, bestehe doch angesichts des Sozialhilfebezugs durch A.________ seit Juli 2014 und der übrigen Verhältnisse der beiden Verlobten konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit.
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Mit Eingabe vom 13. März 2018 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Ausreisefrist für letzteren sei aufzuheben und zu sistieren; die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit sei zu erteilen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.
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2. Gemäss Art. 83 lit. c AuG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend Wegweisung (Ziff. 4).
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Der Beschwerdeführer hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung. Ein solcher könnte einzig in Bezug auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat bestehen, und zwar gestützt auf Art. 12 EMRK oder Art. 14 BV. Diese Grundrechte könnten durch die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung verletzt sein. Dass dies der Fall sei, muss in der Beschwerdeschrift aufgezeigt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die angeblich verletzten Grundrechte müssen genannt werden und es ist - in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids - darzulegen, inwiefern sie im kokreten Fall verletzt seien. Die Beschwerdeführer nennen keine Grundrechte; ihrer Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen und in deren Lichte mit seinem Entscheid solche verletzt hätte.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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