BGer 4A_660/2017 |
BGer 4A_660/2017 vom 20.03.2018 |
4A_660/2017 |
Urteil vom 20. März 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner,
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Kanton Zürich.
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Gegenstand
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Arbeitsrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Dezember 2017 (RA1700014-O/U).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2017 beim Arbeitsgericht Zürich beantragte, die Stiftung B.________ (Beklagte) sei zu verpflichten ihr verschiedene Lohnbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 281'188.-- nebst Zins zu bezahlen, und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass das Arbeitsgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. September 2018 abwies, weil die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgekommen und damit nicht von deren Mittellosigkeit auszugehen sei;
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dass das Obergericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Dezember 2017 abwies, indem sie den erstinstanzlichen Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen sei, bestätigte, zumal die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes weitgehend als komplex bzw. undurchsichtig anzusehen seien und deshalb entsprechend höhere Anforderungen an eine umfassende, klare und nachvollziehbare Darstellung der finanziellen Situation zu stellen seien; die Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, den erstinstanzlichen Schluss zu erschüttern, dass die eingereichten Unterlagen lückenhaft, teilweise undurchsichtig und insgesamt unklar seien;
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dass das Obergericht mit gleichzeitig gefälltem Beschluss das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheide des Obergerichts mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
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dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass es sich beim Arbeitsgericht Zürich nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid und das Verfahren des Arbeitsgerichts richten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
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dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
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dass die Eingabe vom 12. Dezember 2017 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin der Vorinstanz zwar Verfassungsverletzungen vorwirft, indessen nicht rechtsgenügend und verständlich darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt oder inwiefern sie den erheblichen Sachverhalt in bundesrechtswidriger Weise festgestellt haben soll, sondern dem Bundesgericht bloss unter unzulässiger Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ihrer Sicht der Dinge unterbreitet und auf ihrer Auffassung beharrt, ihre Vermögensverhältnisse hinreichend dargelegt zu haben;
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dass die Erstinstanz die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im von der Vorinstanz bestätigten Entscheid nicht mit der Aussichtslosigkeit der gestellten Klagebegehren begründet hatte, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Klage nicht aussichtslos sei, ins Leere stossen und auch darauf nicht einzutreten ist;
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dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den obergerichtlichen Entscheid richtet, nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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