BGer 5A_186/2018 |
BGer 5A_186/2018 vom 21.03.2018 |
5A_186/2018 |
Urteil vom 21. März 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch
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Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 19. Januar 2018 (ZKBER.2017.44).
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Sachverhalt: |
A.________ und B.________ heirateten am 10. Mai 1986 in Kroatien und trennten sich am 1. Januar 2014. Ihre Kinder sind volljährig.
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Mit Urteil vom 6. April 2017 schied das Amtsgericht Olten-Gösgen die Ehe der Parteien.
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In Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung nachehelichen Unterhalts von Fr. 2'200.-- pro Monat und die Verpflichtung zu einer güterrechtlichen Leistung von Fr. 105'716.-- erhob A.________ eine Berufung, welche das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 19. Januar 2018 abwies.
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Gegen dieses Urteil hat A.________ beim Bundesgericht am 22. Februar 2018 eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: |
1. Angefochten sind die vermögensrechtlichen Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
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Da es um Geldforderungen geht, sind die Rechtsbegehren grundsätzlich zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.), was insbesondere auch im Zusammenhang mit Unterhalt gilt (BGE 137 III 617 E. 4.2 S. 618 f.). Diesen Anforderungen genügen die eingangs der Beschwerde unter dem Titel "Rechtsbegehren" erfolgenden Statements nicht, wonach die "Beweismittelwürdigung in Urteilen der Vorinstanzen dürftig bis grobfahrlässig grossschadenzufügend für den Beschwerdeführer" sei und "das Bundesgericht gebeten [wird] auf die 3 Sachverhältnisse korrigierend zu wirken".
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Den Anforderungen an bezifferte Rechtsbegehren bei Laieneingaben genügen könnten hingegen die unter dem Titel "Antrag" am Schluss der Eingabe erfolgenden Statements, wonach aus den kantonalen Urteilen für den Beschwerdeführer ein Schaden "aus der Eheerrungenschaft 211'000 Fr." entstanden sei und das Bundesgericht gebeten wird, "diesen Schaden zu sanieren in dem es Urteil über Ausgleichszahlung des Ehemannes aus Güterrecht von 105'716,-Fr. sei widerrufe und Frau B.________ mit der Ausgleichszahlung von 106'000 Fr. an A.________ verpflichte", wonach das Bundesgericht weiter ersucht wird, "Frau B.________ zu einem einmaligen Ausgleichsbetrag für Monate Sept.-Dez. 2017 an A.________ Fr. 10'000 zu entrichten" und wonach "aufgrund der Einnahmen beider Parteien für die Zukunft von jeglicher nachehelichen Verpflichtung abzusehen sei."
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Daraus sind u.a. sinngemäss die Begehren zu lesen, dass die Beschwerdegegnerin zu einer güterrechtlichen Leistung von Fr. 106'000.-- und zu einer einmaligen Unterhaltszahlung von Fr. 10'000.-- zu verpflichten sei. Soweit der Beschwerdegegnerin Verpflichtungen auferlegt werden sollen, wird aber nicht dargetan, dass entsprechende Begehren bereits im obergerichtlichen Verfahren gestellt worden wären, und solches ist aus den Akten auch nicht erkennbar, weshalb die betreffenden Begehren als neu und damit unzulässig zu gelten haben (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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Es verbleiben die Begehren, dass der Beschwerdegegnerin weder nachehelicher Unterhalt noch güterrechtliche Leistungen zuzusprechen seien. Diese können als rechtsgenüglich gelten. Indes stellt sich diesbezüglich die Frage nach der hinreichenden Beschwerdebegründung.
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3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Sodann ist zu beachten, dass das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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Beim Güterrecht geht es um die drei Liegenschaften der Ehegatten, insbesondere um diejenige in U.________/Kroatien, welche die kantonalen Gerichte als Eigengut der Ehefrau qualifiziert haben, weil ihr das Grundstück geschenkt worden sei. In Bezug auf diese verbindliche Sachverhaltsfeststellung bringt der Beschwerdeführer keinerlei Willkürrügen vor, sondern er beschränkt sich auf rein appellatorische Ausführungen im Zusammenhang mit der Wertberechnung für die betreffende Liegenschaft. Nach dem Gesagten sind solche Ausführungen in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung ungenügend und kann darauf nicht eingetreten werden.
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Auch in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt werden keine substanziierten Willkürrügen erhoben, sondern erfolgen kunterbunt appellatorische Ausführungen und Vorwürfe (in Bezug auf das Arbeitspensum der Ehefrau, die eigenen Arbeitsmöglichkeiten und die Mietzinseinnahmen). All dies ist nicht geeignet, eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil aufzuzeigen. Bleibt diese mithin für das Bundesgericht verbindlich, stossen die Vorbringen zum Rechtlichen, soweit solche überhaupt erfolgen, ins Leere. Überdies setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der subsidiären Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach er durch das erstinstanzliche Urteil selbst dann nicht benachteiligt würde, wenn auf seiner Seite nicht vom früheren und zukünftig wieder zu erwartenden Arbeitseinkommen, sondern bloss von der aktuellen Arbeitslosenentschädigung ausgegangen würde, weil ihm selbst dann ein grösserer Überschuss verbliebe (angefochtenes Urteil S. 8 unten).
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Die - zufolge Nichteintretens reduzierten - Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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