BGer 6B_234/2018 |
BGer 6B_234/2018 vom 29.03.2018 |
6B_234/2018 |
Urteil vom 29. März 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Entschädigungsfolgen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Januar 2018 (SU170048-O/U/hb).
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Erwägungen: |
1. |
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 28. August 2017 vom Vorwurf der Übertretung von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.12) frei. Es ordnete die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel (3.6 g und 2.8 g Cannabis) an. Die Verfahrenskosten nahm es auf die Staatskasse und sprach X.________ eine Entschädigung von Fr. 400.-- zu.
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Die gegen die Einziehung und Vernichtung des Cannabis erhobene Berufung sowie die für das Berufungsverfahren beantragte Prozessentschädigung von X.________ in Höhe von Fr. 250.-- wies das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Januar 2018 unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- vollumfänglich ab. X.________ verstarb am 7. Februar 2018.
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2. |
Der Beschwerdeführer "verteidigte" X.________ im kantonalen Verfahren. Er führt im eigenen Namen Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, dem verstorbenen X.________ sei für das Berufungsverfahren eine an den Beschwerdeführer auszuzahlende Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 250.-- zuzusprechen und er sei für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 100.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Er rügt, die Vorinstanz hätte bei richtiger Rechtsanwendung die von X.________ erhobene Berufung gutheissen und diesem eine Prozessentschädigung ausrichten müssen. Die Vollmacht des Verstorbenen vom 2. Februar 2017 beinhalte eine Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen, weshalb ihm nach dessen Tod Parteistellung zukomme.
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3. |
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Voraussetzungen von lit. a und b müssen kumulativ erfüllt sein.
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Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Beschwerdelegitimation strenge Anforderungen. Ist diese nicht offensichtlich gegeben, obliegt es gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG der Beschwerde führenden Partei darzulegen, warum die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen, d.h. aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid in ihre Rechtsstellung eingreifen soll. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, kann hierauf nicht eingetreten werden (vgl. zum Nachweis der Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft: BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 241; zum Nachweis bei selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheiden: BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f., 284 E. 2.3 S. 287; je mit Hinweisen).
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4. |
Soweit die Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, gehen sie an der Sache vorbei.
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4.1. Der Beschwerdeführer hat weder gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, noch fällt er unter eine der in lit. b Ziff. 1-7 ausdrücklich genannten Beschwerdeberechtigten. Er war im kantonalen Verfahren als "Verteidiger" von X.________ nicht selbst Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO) und auch nicht anderer Verfahrensbeteiligter mit eigenen Verfahrensrechten (vgl. Art. 105 StPO). Dass X.________ nach Eröffnung des Berufungsurteils verstorben ist, ändert hinsichtlich der nicht gegebenen Parteistellung und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nichts. Dieser macht insbesondere nicht geltend, erst nach den Urteilen der kantonalen Gerichte (allfälliger) Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden zu sein und äussert sich auch nicht dazu, inwieweit es ihm - eine wirksame Forderungsabtretung vorausgesetzt - nicht möglich gewesen wäre, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen.
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4.2. Ob allfällige Prozessentschädigungen des Verstorbenen überhaupt abtretbar waren und eine wirksame Abtretung erfolgt ist, wäre selbst bei einem Eintreten auf die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln. Allfällige Entschädigungsansprüche des Verstorbenen - ob abgetreten oder nicht - sind untrennbar mit dem Ausgang der in Rechtskraft erwachsenen Hauptsache (Einziehungsentscheid) verbunden. Diese hat der Beschwerdeführer mangels Beschwerdelegitimation nicht angefochten. Dass die Vorinstanz dem Verstorbenen trotz Abweisung der Berufung zu Unrecht eine Pareientschädigung verweigert hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb eine (isolierte) Überprüfung des Entschädigungsentscheids ebenfalls ausgeschlossen wäre.
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Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass der Streitgegenstand sich im bundesgerichtlichen Verfahren nach den Anträgen der Parteien (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG) und dem angefochtenen Entscheid bestimmt. Dieser kann im Laufe des Verfahrens eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt oder verändert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156; je mit Hinweisen). Eigene Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers waren - trotz der vermeintlichen Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen vom 2. Februar 2017 - nie Gegenstand des Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer beantragte vor beiden kantonalen Instanzen nicht die Zusprechung einer Prozessentschädigung an sich, sondern an den verstorbenen X.________. Die Vorinstanz hat sich mangels Verfahrensbeteiligung des Beschwerdeführers auch nie zu dessen allfälligen Entschädigungsansprüchen geäussert bzw. äussern müssen. Das Bundesgericht kann den angefochtenen Entscheid insoweit nicht auf eine richtige Rechtsanwendung überprüfen. Es hat sich zu dieser Rechtsfrage auch nicht erstinstanzlich zu äussern, umso weniger, als es an einem diesbezüglichen Antrag fehlt, denn das gestellte Rechtsbegehren lautet auf Zahlung einer Prozessentschädigung an den Verstorbenen, was im Übrigen faktisch und rechtlich nicht möglich ist.
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4.3. Offenbleiben kann insoweit, ob einer Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen zu Zahlungszwecken nicht Gesetz, Vereinbarung oder die Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Zweifelhaft erscheint bereits, ob der Beschwerdeführer, der nach eigener Auskunft Student der Rechtswissenschaften ist, den Verstorbenen überhaupt gerichtlich vertreten konnte, denn gemäss Art. 127 Abs. 5 Satz 1 StPO ist die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Fraglich ist auch, ob die zahlungshalber erfolgte Abtretung "allfälliger Prozessentschädigungen" eine gesetzlich verbotene Umgehung des Anwaltsmonopols (vgl. BGE 87 II 203 E. 2b) und ein i.S.v. Art. 12 lit. e i.V.m. lit. i BGFA verbotenes und nichtiges Erfolgshonorar darstellt (vgl. BGE 143 III 600 E. 2.8.1 f. mit Hinweisen). Die Abtretung künftiger und/oder bedingter Forderungen, soweit diese hinreichend bestimmbar sind, wird erst im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung wirksam (BGE 111 III 73 E. 3a; 4A_248/2008 E. 3.2; N. 47; GIRSBERGER/HERMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2016, N. 33 zu Art. 164 OR). Dem Verstorbenen wurde keine Prozessentschädigung ausgerichtet und er hatte zudem unabhängig vom Verfahrensausgang keinen (gebundenen) Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO).
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5. |
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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