BGer 6B_660/2017 |
BGer 6B_660/2017 vom 29.03.2018 |
6B_660/2017 |
Verfügung vom 29. März 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, als Instruktionsrichterin,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Veruntreuung usw.; Widerruf; rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Januar 2017 (SB160202-O/U/cwo).
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Sachverhalt: |
A. |
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 11. Februar 2016 der mehrfachen Veruntreuung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--; gleichzeitig befand es über die Zivilklagen. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
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B. |
Das Obergericht des Kantons Zürich setzte am 11. November 2016 die Berufungsverhandlung auf den 23. Januar 2017 fest. Am 15. Dezember 2016 beantragte X.________, die Berufungsverhandlung sei zu verschieben. Zur Begründung brachte er vor, er sei am 13. Dezember 2016 in einem anderen Verfahren vom Bezirksgericht Zürich erneut verurteilt worden. Gegen das entsprechende Urteil habe er bereits Berufung angemeldet. Sämtliche am 13. Dezember 2016 beurteilten Delikte seien vor dem Urteil vom 11. Februar 2016 verübt worden. Die Taten gemäss den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2016 und vom 13. Dezember 2016 seien durch das Obergericht gemeinsam zu beurteilen. Das Obergericht lehnte es am 3. Januar 2017 ab, die Berufungsverhandlung zu vertagen. Am 16. Januar 2017 reichte X.________ das mittlerweile begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2016 ein und beantragte erneut, die Berufungsverhandlung sei zu verschieben. Das Obergericht wies auch diesen Antrag am 18. Januar 2017 ab. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Januar 2017 statt; gleichentags stellte das Obergericht fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 11. Februar 2016 in Bezug auf die Schuldsprüche und die Zivilansprüche in Rechtskraft erwachsen war. Es bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.
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C. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 23. Januar 2017 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Berufungen gegen die Urteile des Bezirksgericht Zürich vom 11. Februar 2016 und vom 13. Dezember 2016 gemeinsam behandle. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D. |
Am 7. Juli 2017 fällte das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil im Berufungsverfahren gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2016. Dieses ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 23. März 2018 beantragte X.________, das Verfahren vor dem Bundesgericht sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
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Erwägungen: |
1. |
Nachdem das Berufungsurteil vom 7. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen ist, ist ein gemeinsames Berufungsverfahren gegen die Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2016 und vom 13. Dezember 2016 nicht mehr möglich. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist demnach gegenstandslos geworden.
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2. |
Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass mangels Rechtsgrundlage kein Anspruch des Beschuldigten bestehe, dass das Gericht den Zeitpunkt abwartet, bei dem alle Verfahren zusammen beurteilt werden können, um ein möglichst günstiges Strafmass zu erreichen (Urteil, S. 8). Diese Argumentation widerspricht dem in Art. 29 StPO geregelten Grundsatz der Verfahrenseinheit. Die Beschwerde wäre voraussichtlich gutzuheissen gewesen.
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3. |
Das Verfahren ist antragsgemäss als gegenstandslos abzuschreiben. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit ebenfalls gegenstandslos.
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Demnach verfügt die Instruktionsrichterin: |
1. |
Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
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4. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Instruktionsrichterin: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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