BGer 4A_542/2017
 
BGer 4A_542/2017 vom 09.04.2018
 
4A_542/2017
 
Urteil vom 9. April 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Lüthi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Peter Reichart und Silvia Iseli-Haffner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. September 2017 (LB170018-O/U vereinigt mit LB170020-O).
 
Sachverhalt:
 
A.
Es liegt ein "Vermarktungs- und Managementvertrag" vom 20. September 2005 zwischen dem Einzelunternehmen "D.__________; A.________" von Rechtsanwalt A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und dem Sportler B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) vor. Laut "Abtretungs-Vereinbarung/Erklärung" vom Juni 2006 hat der Kläger im ausdrücklichen Einverständnis des Beklagten sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vermarktungs- und Managementvertrag an die E.________ GmbH abgetreten. Diese GmbH diente dem Beklagten und dessen Bruder während einer gewissen Zeit zur Vermögensanlage. Die Brüder waren die wirtschaftlich Berechtigten an der GmbH, deren einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer vom Mai 2006 bis September 2008 der Kläger war. Als weiteres Dokument liegt eine vom Kläger im Namen der E.________ GmbH unterzeichnete "Bestätigung/Zession" vom 8. August 2006 in den Akten, wonach die Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vermarktungs- und Managementvertrag an die GmbH nicht die Ansprüche aus Entgelt gemäss Ziffern 5 bis 8 betreffen soll, weshalb diese Ansprüche von der GmbH an den Kläger abgetreten würden. Der Kläger ging davon aus, aufgrund des Vermarktungs- und Managementvertrags resp. der daraus an ihn rückabgetretenen Rechte stünden ihm vom Beklagten rund Fr. 575'000.-- zu. Der Beklagte verweigerte eine solche Leistung.
 
B.
Mit Teilklage vom 3. Mai 2013 beim Bezirksgericht Zürich verlangte der Kläger einerseits Auskunft über sämtliche Einnahmen des Beklagten und andererseits die Zahlung von Fr. 100'000.-- nebst Zins. Das Bezirksgericht hiess mit Urteil vom 1. Februar 2017 die Teilklage im Umfang von Fr. 51'000.-- nebst Zins teilweise gut; im Übrigen wies es sie ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess mit Urteil vom 7. September 2017 die Berufung des Beklagten gut, während es diejenige des Klägers und infolgedessen auch die Klage abwies.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschwerdegegner zur Auskunft und zur Zahlung von Fr. 100'000.-- nebst Zins zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, subeventualiter an das Obergericht. Subsubeventualiter sei die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 10'650.-- und die für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren an den Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 28'661.-- festzusetzen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, während das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und es ist - vorbehältlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.
Die Vorinstanz ging zunächst auf die vom Beschwerdegegner bestrittene Echtheit sowohl des "Vermarktungs- und Managementvertrags" vom September 2005 als auch der "Abtretungs-Vereinbarung/Erklärung" vom Juni 2006 ein. Sie kam zum Schluss, die Erstinstanz hätte diesbezüglich ein Beweisverfahren durchführen und die prozesskonform beantragten Beweismittel abnehmen müssen. Von einer Rückweisung sah sie gleichwohl ab und unterstellte stattdessen bei ihrer nachfolgenden Prüfung, die beiden Urkunden seien - entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers - echt.
Aus diesen zwei Dokumenten folge, dass die Provisionsansprüche aus dem Vermarktungs- und Managementvertrag auf die E.________ GmbH übergegangen seien. Der Beschwerdeführer leite seine Aktivlegitimation denn auch aus einem weiteren Dokument ab, der "Bestätigung/Zession" vom 8. August 2006. Diese Erklärung sei sprachlich mangelhaft abgefasst und in besonderem Masse auslegungsbedürftig. Es handle sich dabei letztlich um eine Rückzession der Provisionsansprüche aus dem Vermarktungs- und Managementvertrag von der E.________ GmbH an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner erachte diese Rückzession als unzulässiges Insichgeschäft.
Dazu stellte die Vorinstanz fest, bei Unterzeichnung der Rückzession sei der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH gewesen, deren Geschäfte er fiduziarisch für den Beschwerdegegner und dessen Bruder, die wirtschaftlich Berechtigten an der GmbH, zu führen hatte. Die Rückzession der Provisionsansprüche von der GmbH an ihn selber stehe im ausschliesslichen und eklatanten Interesse des Beschwerdeführers und widerspreche den Interessen des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer behaupte weder, er sei spezifisch zu diesem Insichgeschäft ermächtigt worden, noch, dieses sei im Nachhinein genehmigt worden. Bei dieser Rückzession handle es sich daher um ein nichtiges Insichgeschäft, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich der eingeklagten Ansprüche nicht aktivlegitimiert und die Klage abzuweisen sei.
 
3.
Der Beschwerdeführer stellt die Auslegung der "Bestätigung/Zession" als Rückzession ebenso wenig in Frage wie deren Qualifikation als Insichgeschäft und die sich daraus grundsätzlich ergebenden Folgen. Mangels dahingehender Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ist der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu überprüfen und es hat damit sein Bewenden.
Der Beschwerdeführer rügt aber "Willkür in der Rechtsanwendung unter Verletzung von Art. 9 BV sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung des Beweisführungsanspruchs i.S.v. Art. 8 BV [recte: ZGB] in mehreren Fällen". Auf diese Rügen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen:
 
3.1.
3.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz die "Erklärung/Zession" vom 8. August 2006 als Insichgeschäft betrachte, die "Abtretungs-Vereinbarung/Erklärung" vom Juni 2006 hingegen nicht. Beide Erklärungen müssten gleich behandelt werden, weshalb die Abtretung vom Juni 2006 konsequenterweise ebenfalls als nichtig zu betrachten sei. Die Rechte seien daher stets bei ihm verblieben.
Dafür, dass die Rechte bei ihm verblieben seien, spreche auch das Verhalten des Beschwerdegegners. Es seien nämlich in Erfüllung des Vertrags Zahlungen an ihn, den Beschwerdeführer, geflossen.
In diesem Kontext bringt der Beschwerdeführer schliesslich noch vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument des Beschwerdegegners auseinandergesetzt, dass es sich bei der GmbH um eine Mantelgesellschaft gehandelt habe. Der Beschwerdegegner sei demnach davon ausgegangen, dass eine Übertragung der Rechte an die GmbH gar nicht möglich gewesen sei.
3.1.2. Der Beschwerdegegner weist in seiner Beschwerdeantwort unter Hinweis auf die exakte Aktenstelle nach, dass er für den Fall der Echtheit der Dokumente die Gültigkeit der Abtretung gemäss Erklärung vom Juni 2006 ausdrücklich anerkannt hat. Die Gültigkeit der Rückzession vom 8. August 2006 hat er hingegen bestritten. Die Bestreitungslage war demnach eine gänzlich andere. Infolgedessen waren die zwei Erklärungen separat zu würdigen - es ist nicht in sich widersprüchlich, wenn bei dieser Ausgangslage die Beurteilung unterschiedlich ausfiel. Von einer widersprüchlichen Beurteilung kann nicht die Rede sein.
Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil nicht fest, dass in Erfüllung des Vertrags Zahlungen an den Beschwerdeführer geflossen seien. Bei der entsprechenden Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich demnach um eine Sachverhaltsergänzung. Zum Nachweis, dass dieser Sachverhalt bereits erstinstanzlich ins Verfahren eingeführt worden ist, verweist er auf eine Stelle in der Klageantwort. Dort hielt der Beschwerdegegner fest, der Beschwerdeführer habe eigenmächtig Bezüge bei der GmbH vorgenommen. Um ein Verhalten von ihm selbst, dem Beschwerdegegner, ging es dort nicht. Bei der entsprechenden Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich daher um eine neue Tatsache, die nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), womit diesem Vorbringen die Grundlage entzogen ist.
Kaum nachvollziehbar ist die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich Mantelgesellschaft. Entgegen ihm lässt sich aus der angegebenen Aussage des Beschwerdegegners anlässlich dessen Einvernahme durch die Erstinstanz nicht ableiten, der Beschwerdegegner sei davon ausgegangen, eine Übertragung der Rechte an die GmbH sei gar nicht möglich gewesen; im Übrigen hat er die Gültigkeit dieser Übertragung für den Fall der Echtheit des Dokuments ja sogar ausdrücklich anerkannt.
 
3.2.
3.2.1. Alsdann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bezüglich der Abtretung vom August 2006 zwar ein Insichgeschäft geprüft, nicht aber alle anerkannten Ausnahmen, nach welchen ein solches gleichwohl wirksam wäre. Selbstkontrahieren sei u.a. wirksam, wenn es ausschliesslich in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolge. Er sei als Geschäftsführer der GmbH tätig gewesen, wofür ihm ein Vergütungsanspruch zustehe. Lege der Geschäftsführer seine Entlöhnung selber fest, könne darin zwar ein Insichgeschäft gesehen werden, doch sei das Honorar rechtmässig, wenn es sich mehr oder weniger in der marktüblichen Höhe bewege. Er habe stets geltend gemacht, dass es sich um das für seine Tätigkeiten geschuldete Entgelt handle. Die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen, da die Vergütung in Abhängigkeit von den erzielten Einnahmen gestanden habe und daher als mehr als angemessen zu qualifizieren sei. Die Rückzession sei deshalb ein gültiges Insichgeschäft gewesen und er sei entsprechend aktivlegitimiert.
Zudem sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, er habe die "Genehmigung" der Abtretung nie behauptet. Er habe bereits in der Klage geltend gemacht, die Brüder seien über die Umstände der Transaktion vom August 2006 aufgeklärt gewesen. Dafür habe er auch Beweise offeriert. Namentlich habe er die Edition der Buchhaltung der GmbH verlangt. Ihm als damaligem Geschäftsführer der GmbH sei nämlich bekannt gewesen, dass die GmbH die vermeintlich ihr abgetretenen Forderungen aus dem Vermarktungs- und Managementvertrag nie bilanziert habe. Das zeige, dass es der Wille der Parteien gewesen sei, dass die Ansprüche aus diesem Vertrag bei ihm, dem Beschwerdeführer, gewesen seien. Spätestens in der Erteilung der Décharge an ihn liege eine Genehmigung oder Heilung der Abtretung. Dass er das Wort "Genehmigung" nicht explizit verwendet habe, müsse er sich nicht vorhalten lassen, da er klar zum Ausdruck gebracht habe, dass es dem Parteiwillen entsprochen habe, dass die Forderungen bei ihm und nicht der GmbH gewesen sein sollten.
3.2.2. Mit seinem ersten Argument macht der Beschwerdeführer geltend, die Provisionsansprüche seien an ihn abgetreten worden, um seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH zu entschädigen, also um die hierfür von der GmbH geschuldete Entschädigung gegenüber ihm zu tilgen. Dass er eine Abtretung zur Tilgung seiner Honoraransprüche für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH prozesskonform behauptet hätte, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Dieses enthält auch keine dahingehenden Sachverhaltsangaben, wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt. An der einzigen vom Beschwerdeführer zum Nachweis dafür exemplarisch ( "statt vieler") angegebenen Stelle in der Klage behauptete er dies nicht, jedenfalls nicht hinreichend klar. Diese Sachverhaltsergänzung ist daher nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG), womit es der Rüge an der Grundlage fehlt. Der Vorinstanz ist nicht vorzuwerfen, dass sie nicht Ausnahmen prüfte, deren sachverhaltsmässige Grundlagen vom Beschwerdeführer gar nicht erst behauptet wurden.
Der Beschwerdeführer argumentiert sodann mit einer Genehmigung durch den Beschwerdegegner und dessen Bruder. Die Vorinstanz hielt dazu - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - fest, der Beschwerdeführer habe das erst im Berufungsverfahren und damit verspätet vorgetragen. Namentlich habe er dies nicht bereits in der Klage an der von ihm angegebenen Stelle behauptet. Der Beschwerdeführer müsste nachweisen, dass diese Feststellungen zum Prozesssachverhalt willkürlich sind. Indem er bloss seine abweichende Ansicht der vorinstanzlichen Feststellung gegenüberstellt, genügt er den Anforderungen an Willkürrügen nicht. Das vorinstanzliche Verständnis der vom Beschwerdeführer angegebenen Stelle in der Klage ist jedoch ohnehin nicht willkürlich. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den beantragten Beweismitteln braucht nicht eingegangen zu werden, da das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende Behauptungen zu ersetzen (Urteil 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 4.1.2 mit Hinweis).
Dem Vorbringen bezüglich Genehmigung durch Décharge-Erteilung fehlt ebenfalls die sachverhaltsmässige Grundlage. Dass eine Décharge erteilt wurde, wird im angefochtenen Urteil nicht festgestellt, und der Beschwerdeführer weist nicht nach, wo er diese Behauptung prozesskonform eingebracht haben will. Der blosse Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner und dessen Bruder an ihrer Einvernahme eine Décharge-Erteilung erwähnt haben, genügt hierfür nicht.
 
3.3.
3.3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner und dessen Bruder die wirtschaftlich Berechtigten an der GmbH gewesen seien und er, der Beschwerdeführer, die Anteile treuhänderisch für diese gehalten habe. Er habe aber stets behauptet, anfänglich ebenfalls zu einem Drittel an der GmbH beteiligt gewesen zu sein. Aus dem Handelsregister gehe sodann hervor, dass er vom Stammkapital von Fr. 20'000.-- einen Anteil von Fr. 14'000.-- gehalten habe, C.________ einen solchen von Fr. 6'000.--. Gemäss Aussage des Beschwerdegegners anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme habe C.________ die Anteile für den Bruder des Beschwerdegegners gehalten, weshalb naheliegend sei, dass er, der Beschwerdeführer, die Anteile für den Beschwerdegegner und sich selber gehalten habe. Anders lasse es sich auch nicht erklären, weshalb er im Juni 2006 die Forderungen aus dem Managementvertrag ohne Gegenleistung an die GmbH hätte übertragen haben sollen.
Werde dieser zutreffende Sachverhalt zu Grunde gelegt, so hätte er seine Stammanteile am 4. September 2008 für einen Kaufpreis von einem Franken übertragen. Es laufe in stossender Weise jedwedem Gerechtigkeitsgedanken zuwider und sei lebensfremd, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, er habe seine Ansprüche aus dem Managementvertrag im Juni 2006 unentgeltlich in die GmbH eingebracht und seinen Anteil an dieser für einen Franken verkauft. Die Vorinstanz hätte daher prüfen müssen, inwiefern der Beschwerdegegner unrechtmässig bereichert worden sei. Einzig weil er davon ausgegangen sei, die Rückzession sei wirksam, habe er seinen Anteil an der GmbH für den symbolischen Preis von einem Franken verkauft und die Arbeitsleistungen für den Beschwerdegegner erbracht. Nach Ansicht der Vorinstanz sei dieser Grund dahingefallen, so dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben sei.
3.3.2. Ob diese Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz betreffend, den Anforderungen an Willkürrügen zu genügen vermögen, kann offenbleiben, da sich Willkür damit ohnehin nicht dartun lässt. Der Beschwerdeführer trägt vor, stets behauptet zu haben, anfänglich ebenfalls zu einem Drittel an der GmbH beteiligt gewesen zu sein. Die Vorinstanz stellte dies aber nicht fest und der Beschwerdeführer unterlässt es in seiner Beschwerde, die Aktenstellen anzuführen, wo er solches behauptet haben will. Entsprechend ist dieses Vorbringen als neue Tatsachenbehauptung zu werten und nicht mehr zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz ging davon aus, die Anteile an der GmbH seien treuhänderisch für den Beschwerdegegner und dessen Bruder gehalten worden. Infolgedessen lässt sich daraus, dass nicht diese, sondern der Beschwerdeführer und C.________ im Handelsregister als Anteilsinhaber aufgeführt waren, nichts ableiten. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern es naheliegen soll, dass der Beschwerdeführer seinen Anteil von Fr. 14'000.-- für den Beschwerdegegner und sich selber gehalten haben soll, bloss weil der Beschwerdegegner ausgeführt hat, C.________ habe den Anteil von Fr. 6'000.-- treuhänderisch für seinen Bruder gehalten, zumal die Anteile nicht, jedenfalls nicht exakt, einem resp. zwei Dritteln des Stammkapitals entsprechen. Die anderslautende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wird damit jedenfalls nicht als willkürlich ausgewiesen, weshalb es der Argumentation "ungerechtfertigte Bereicherung" an der sachverhaltsmässigen Grundlage fehlt.
Abgesehen davon handelt es sich auch bei den Ausführungen zum angeblichen Verkauf des Anteils an der GmbH für einen Franken um Sachverhaltsergänzungen, die weder im vorinstanzlichen Urteil eine Grundlage finden noch vom Beschwerdeführer mit den erforderlichen Aktenhinweisen nachgewiesen würde, dass er solches prozesskonform in das Verfahren eingebracht hätte. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass im Juni 2006 nicht nur die Rechte gemäss Vermarktungs- und Managementvertrag auf die GmbH übertragen worden sind, sondern der Vertrag gesamthaft, also auch die damit einhergehenden Pflichten.
 
3.4.
3.4.1. In eine ähnliche Richtung zielt auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Folge des Urteils der Vorinstanz über Jahre hinweg unentgeltlich für den Beschwerdegegner tätig gewesen wäre. Dieses Ergebnis laufe in stossender Weise jedwedem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Vor diesem Hintergrund verstosse es gegen Treu und Glauben i.S.v. Art. 2 ZGB, wenn sich der Beschwerdegegner u.a. darauf berufe, dass es sich bei der Abtretung vom August 2006 um ein nicht genehmigtes Insichgeschäft handle.
3.4.2. Die Vorinstanz stellte nicht fest, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer für die von diesem angeblich erbrachten Leistungen unter keinem Titel zu entschädigen. Sie prüfte vielmehr, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch aus dem Vermarktungs- und Managementvertrag zusteht, so wie er diesen behauptet und eingeklagt hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Inwiefern es treuwidrig sein soll, wenn sich der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort gegen die vom Beschwerdeführer behaupteten Ansprüche wehrt und dieser deshalb mit seiner Klage nicht durchdringt, ist nicht verständlich. Dies umso weniger, als es der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und beratender Vertragspartner des Beschwerdegegners gewesen sein dürfte, der die rechtliche Form dieser Transaktionen vorgeschlagen und auch umgesetzt haben dürfte.
 
3.5.
3.5.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs. Die Vorinstanz unterstelle bei ihrer Prüfung die umstrittene Echtheit der Dokumente, obwohl sie anerkenne, dass die Erstinstanz hierzu ein Beweisverfahren hätte durchführen müssen. Beim Vermarktungs- und Managementvertrag einerseits und der Abtretungsurkunde vom Juni 2006 andererseits handle es sich um zwei unabhängig voneinander unterzeichnete Dokumente und es sei die Echtheit beider Dokumente umstritten. Nach durchgeführtem Beweisverfahren hätte das Ergebnis sein können, dass der Vermarktungs- und Managementvertrag ordnungsgemäss zustande gekommen sei (womit der Beschwerdeführer "echt" meinen dürfte), die Abtretungserklärung hingegen nicht. Bei diesem Beweisergebnis wären die Rechte aus dem Vermarktungs- und Managementvertrag noch bei ihm und er wäre zu deren Geltendmachung aktivlegitimiert. Durch die Nichtdurchführung des Beweisverfahrens sei er daher schlechter gestellt. Anschliessend äussert sich der Beschwerdeführer noch zu diesem allfälligen Beweisverfahren.
3.5.2. Unterstellt die Vorinstanz die Behauptungen des Beschwerdeführers als wahr, widerspricht es Treu und Glauben, wenn sich dieser anschliessend darauf beruft, der Beweisführungsanspruch sei verletzt worden. Ein solches prozessuales Verhalten ist widersprüchlich und nicht schutzwürdig. Dies jedenfalls dann, wenn wie hier zwischen den einzelnen als wahr unterstellten Behauptungen (Echtheit der beiden Dokumente) auch noch ein Zusammenhang besteht, hielt doch die Vorinstanz u.a. fest, die beiden in Frage stehenden Dokumente stünden in engem Zusammenhang zueinander. Die (verspätete) Erkenntnis des Beschwerdeführers, dass es für ihn letztlich vorteilhafter wäre, wenn sich ein Teil seiner Behauptungen als wahr, ein anderer aber als unwahr herausstellen würde, begründet kein schutzwürdiges Interesse von ihm an der Durchführung eines Beweisverfahrens anstelle einer Unterstellung der Wahrheit seiner Behauptungen.
3.6. Im Sinne einer Eventualbegründung prüfte die Vorinstanz auch noch die vom Beschwerdegegner gegen die eingeklagte Forderung zur Verrechnung gebrachten Ansprüche. Da die Klageabweisung aufgrund fehlender Aktivlegitimation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist, erübrigt es sich, darauf und auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Vorinstanz den Streitwert des Auskunftsanspruchs auf Fr. 150'000.-- bestimmt und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr sowie die für das kantonale Verfahren zu leistende Parteientschädigung gestützt auf einen Gesamtstreitwert von Fr. 250'000.-- festgesetzt hat. Beim Auskunftsanspruch sei von einem Bruchteil des vermögenswerten Interesses als Streitwert auszugehen. Es handle sich dabei um einen Neben- oder Hilfsanspruch. Nebst der bereits eingeklagten Teilforderung von Fr. 100'000.-- verbleibe noch ein geschätzter zukünftiger Streitwert von Fr. 475'000.--. Die Vorinstanz bewerte den diesbezüglichen Auskunftsanspruch mit Fr. 150'000.--, was einem Drittel des künftigen Streitwerts entspreche und den Wert des Hauptanspruchs bei weitem übersteige. Bei Auskunftsbegehren mit einem geringen Aufwand, wie vorliegend, werde von einem Bruchteil des vermögenswerten Interesses, mithin von 10 %, ausgegangen, wofür der Beschwerdeführer auf das Urteil 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 7 verweist. Das entspreche einem Streitwert von Fr. 47'500.-- für den Auskunftsanspruch. Daraus ergebe sich eine zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 10'650.-- (anstatt von Fr. 14'750.--) und eine Parteientschädigung für beide kantonalen Instanzen von Fr. 28'661.-- (anstatt von Fr. 36'800.--).
 
4.2.
4.2.1. Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die gerichtliche Schätzung nach objektiven Kriterien im Rahmen der Festsetzung der Prozesskosten, deren Tarife sich nach kantonalem Recht richten (Art. 96 ZPO), ist im Hinblick auf die Kognition des Bundesgerichts vergleichbar mit der ermessensweisen Schadenschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR (Urteil 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese beruht auf Tatbestandsermessen, gehört mithin zur Feststellung des Sachverhalts (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 364). Es kann daher nur gerügt werden, der angefochtene Entscheid über die Höhe der Prozesskosten sei offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich (Art. 105 Abs. 2 BGG), wobei eine derartige Rüge nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen ist (zu alledem Urteil 4A_727/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.2).
4.2.2. Dass die Rüge des Beschwerdeführers diesen Anforderungen genügt, erscheint fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, da sie ohnehin nicht durchzudringen vermag.
Im vom Beschwerdeführer angerufenen, aber unvollständig, wenn nicht gar unzutreffend wiedergegebenen Urteil 5A_695/2013 beanstandete das Bundesgericht, dass die dortige Vorinstanz den Wert eines Auskunftsbegehrens mit dem vollen Wert des möglichen Schadens gleichsetzte, anstatt einen Bruchteil davon anzunehmen. Zur Höhe des Bruchteils äusserte sich das Bundesgericht allerdings nicht, da dem kantonalen Gericht insofern ein erhebliches Ermessen zustehe (E. 7.3). Es verwies immerhin darauf, dass in der Lehre ein Bruchteil von 10 % bis 40 % vorgeschlagen werde (E. 7.2). Vorliegend ging die Vorinstanz von einem Bruchteil von knapp einem Drittel aus, was innerhalb dieser Bandbreite liegt.
Der Beschwerdeführer trägt dagegen zum einen vor, damit übersteige der Wert des Auskunftsanspruchs den Wert des Hauptanspruchs (worunter er den eingeklagten Teil der Forderung versteht) bei weitem. Zum anderen macht er geltend, es gehe hier bloss um die Auskunft über spezifische Einnahmen und die Edition von Buchhaltungsdokumenten eines KMU, worin ein geringer Aufwand zu erblicken sei. Der Bruchteil sei daher auf 10 % festzulegen.
Die Vorinstanz bestimmte den Streitwert des Auskunftsanspruchs in Relation zur vom Beschwerdeführer behaupteten Höhe des noch nicht eingeklagten Teils seines Entschädigungsanspruchs. Aufgrund dieser Abhängigkeit vom noch nicht eingeklagten Teil der Forderung kann der Streitwert des Auskunftsanspruchs ohne Weiteres grösser sein als der Streitwert des bereits eingeklagten Teils der Forderung. Insofern besteht, entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, nicht ein "Maximalverhältnis", zumal es der Kläger in der Hand hält, welchen Teil der Forderung er bereits einklagt und welchen noch nicht. Inwiefern die Höhe des Streitwerts eines Auskunftsbegehrens vom dadurch verursachten Aufwand abhängt, kann offenbleiben. Denn in Anbetracht der weiten Formulierung des Auskunftsbegehrens ist dessen Umfang - und dementsprechend auch der dadurch der Gegenseite entstehende Aufwand - ohnehin nicht so gering, wie der Beschwerdeführer es darstellt. Indem er einen Bruchteil von 10 % als angemessen erachtet, die Vorinstanz hingegen einen solchen von rund 30 %, weist der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung nicht als willkürlich aus, sondern stellt ihr bloss seine eigene Ansicht entgegen.
4.3. Auch bezüglich der Höhe der zweitinstanzlichen Gerichtskosten und der für das kantonale Verfahren zu leistenden Parteientschädigung vermag die Beschwerde demnach nicht durchzudringen.
 
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Lüthi