BGer 1B_177/2018
 
BGer 1B_177/2018 vom 13.04.2018
 
1B_177/2018
 
Urteil vom 13. April 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Januar 2018 (SBK.2017.286 / va (ST.2016.3107)).
 
Erwägungen:
 
1.
Am 16. August 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein von A.________ gegen seine Ehefrau und seine Stieftochter angestrengtes Strafverfahren wegen Tötungsversuchs und Tätlichkeiten nicht an die Hand. Am 29. Oktober 2016 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ hinsichtlich der Tätlichkeiten teilweise gut und wies die Sache diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Am 22. August 2017 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.
Mit Beschwerde vom 6. September 2017 beantragte A.________ dem Obergericht, ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, einen unabhängigen Staatsanwalt einzusetzen und seine Beschwerde von nicht vorbefassten Richtern beurteilen zu lassen. Das Obergericht wies die Ausstandsgesuche am 8. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat, trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
 
2.
Mit "Rekurs in Strafsachen" beantragt A.________ im Wesentlichen, diesen Entscheid des verbrecherischen Obergerichts aufzuheben und es anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten, ihm unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, eine Parteientschädigung von Fr. 3'817 sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen, unabhängige Richter einzusetzen, nicht "Richli, Massari, Egloff und GS Gröbli" und ihm die Frist wiederherzustellen. Im bundesgerichtlchen Verfahren sei ihm eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2018 für die Ergänzung seiner Beschwerde einzuräumen und unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
3.
Die Einräumung einer Nachfrist für eine Beschwerdeergänzung fällt von vornherein ausser Betracht, da gesetzliche Rechtsmittelfristen nicht erstreckt werden können.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Beschwerde ans Obergericht verspätet eingereicht hat, ersucht das Bundesgericht indessen, ihm die Frist wiederherzustellen. Dafür ist das Bundesgericht nicht zuständig.
Mit dem angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2014 E. 1.4) nicht dar, inwiefern das Obergericht mit der Ablehnung seiner Ausstandsgesuche und seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Bundesrecht verletzt haben könnte; das ist auch nicht ersichtlich. Die Bezeichnung der mit seinem Fall befassten Staatsanwältin und der Oberrichter als Verbrecher genügt als Begründung für deren Befangenheit nicht, da der Beschwerdeführer nichts Konkretes vorbringt, was seine Einschätzung stützen könnte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
 
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). HIngegen kann auf die Auferlegung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi