BGer 2C_299/2018 |
BGer 2C_299/2018 vom 13.04.2018 |
2C_299/2018 |
Urteil vom 13. April 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verwaltungsgebühr 2017,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7. März 2018 (7H 17 338).
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Erwägungen: |
1. |
1.1. A.________ (nachfolgend: der Bauherr) bewirtschaftet in U.________, Einwohnergemeinde V.________/LU, ein landwirtschaftliches Gewerbe. Am 24. September 2014 erteilte ihm der örtliche Gemeinderat die Baubewilligung zum Erstellen eines Hühnermaststalls mit Wintergarten sowie drei Futtersilos auf dem Grundstück V.________-XXX. Wie in der Baubewilligung zum Ausdruck gebracht, beauftragte der Gemeinderat den Nachführungsgeometer, nach Fertigstellung der Bauarbeiten die amtliche Vermessung nachzuführen und die Arbeiten dem Bauherrn in Rechnung zu stellen. Der Nachführungsgeometer des Kreises W.________ nahm die Arbeiten vor und stellte dem Bauherrn am 26. Januar 2017 Rechnung über Fr. 1'771.45 (inkl. Mehrwertsteuer). Die Mahnungen vom 21. April 2017, 24. Mai 2017 und 26. Juni 2017 blieben erfolglos, worauf die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern am 24. Juli 2017 über den Betrag der Rechnung eine Verfügung erliess und diese mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 bestätigte. Der Bauherr gelangte hiergegen an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, dessen 4. Abteilung das Rechtsmittel mit Entscheid 7H 17 338 vom 7. März 2018 abwies.
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1.2. |
1.2.1. Das Kantonsgericht erkannte im Wesentlichen, entgegen der Auffassung des Bauherrn bestehe keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Das streitbetroffene Amt habe den Einspracheentscheid innerhalb von 55 Tagen erlassen, womit es "innert angemessener Frist" reagiert habe. Auch die Rüge, der Nachführungsgeometer hätte sich vor Beginn der Vermessungsarbeiten bei ihm anmelden müssen, was er bzw. seine zwei Mitarbeiterinnen aber unterlassen hätten, gehe fehl. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG; SR 510.62) sei die an Grund und Boden berechtigte Person verpflichtet, die im Auftrag des Bundes und der Kantone handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssten sie diesen Amtspersonen Zutritt zu privaten Grundstücken gewähren. Ob die beiden Mitarbeiterinnen sich zuvor angemeldet hätten, könne, so das Kantonsgericht, offenbleiben, seien sie doch von Bundesrechts wegen berechtigt gewesen, das streitbetroffene Grundstück zu betreten. Dies sei dem Bauherrn in der Baubewilligung ohnehin schon in Aussicht gestellt worden.
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1.2.2. Schliesslich erwägt das Kantonsgericht, dass der staatliche Nachführungsgeometer für seine Tätigkeit eine Verwaltungsgebühr erhoben habe, sei kantonalrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäss § 32 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Luzern) über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (GIG/LU; SRL Nr. 29) herrsche das Verursacherprinzip. Wer Nachführungsarbeiten veranlasse, habe die Kosten zu tragen. Alsdann präzisiere § 30 Abs. 3 der Geoinformationsverordnung (des Kantons Luzern) vom 13. Februar 2004 (GIV/LU; SRL Nr. 29a) das Gesetz dahingehend, dass die Kosten zu tragen habe, wer im Zeitpunkt der Ausführung der Nachführungsarbeiten Grundeigentümer sei. Die Höhe der Verwaltungsgebühr werde vorliegend nicht bestritten, sie entspreche aber den Vorgaben der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der Vereinigung Ingenieur-Geometer über die Honorarordnung 33 (sog. HO33).
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1.3. Mit Eingabe vom 9. April 2018 (Poststempel) erhebt der Bauherr beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er scheint sich insgesamt gegen den angefochtenen Entscheid zu stellen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.
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2. |
2.1. Der Bauherr macht hauptsächlich geltend, er sei nicht willens, für Doppelspurigkeiten (von Gemeinde und Kanton) zu bezahlen. Alsdann erklärt er, die Anmeldung des Nachführungsgeometers hätte nicht nur dem allgemeinen Anstand entsprochen, zumal er schriftlich darum ersucht habe. Sie sei auch geboten gewesen, da zu dieser Zeit die Vogelgrippe "gastiert" habe und es darum gegangen sei, dem Einschleppen von Seuchen vorzubeugen. Nach Abschluss der Vermessungsarbeiten seien Löcher zurückgeblieben, die eine Gefahr dargestellt hätten. Er beanstandet die Verfahrensdauer vor dem kantonalen Amt und wirft dem Kantonsgericht vor, fälschlicherweise von einem Legehennenstall statt von einem Pouletmaststall zu sprechen. Insgesamt vertritt er den Standpunkt, die Behörden im Kanton Luzern seien "korrupt und falsch".
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2.2. Die Vorbringen des Bauherrn sind teils aufsichtsrechtlicher Natur. Zu deren Beurteilung ist das Bundesgericht von vornherein nicht zuständig, übt es doch über die kantonalen Geometer und die Gemeindebehörden keinerlei Aufsicht aus. Dies ist Sache der Kantone. Soweit der Bauherr beschwerdefähige Aspekte anspricht, vermögen seine Darlegungen den gesetzlichen Anforderungen an Rüge und Begründung einer Beschwerde nicht zu genügen. Seine Kritik bezieht sich im Wesentlichen auf die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts, was vor Bundesgericht zur Folge hat, dass eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde wäre daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern der Bauherr in seinen verfassungsmässigen Individualrechten verletzt worden sein soll (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5). Der Bauherr lässt es aber durchwegs mit höchst allgemein gehaltener, bestenfalls appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bewenden. Darauf geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).
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2.3. Mithin enthält die Beschwerde offensichtlich eine unzureichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Bauherrn aufzuerlegen. Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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