BGer 8C_245/2018 |
BGer 8C_245/2018 vom 16.04.2018 |
8C_245/2018
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Urteil vom 16. April 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2018 (VBE.2017.630).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 15. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2018, sowie das vor Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Eingabe vom 15. März 2018 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, da darin, soweit auf die vorinstanzlichen Erwägungen überhaupt Bezug genommen wird, lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten, insbesondere das Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center, St. Gallen (SMAB), vom 27. Januar 2017, tatsächlich und rechtlich zu würdgen seien, womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
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dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem vorwirft, den im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Medizinischen Zentrums B.________ vom 22. Januar 2018 nicht berücksichtigt zu haben, er sich indessen nicht ansatzweise mit der diesbezüglich massgeblichen Erwägung 7.1.5 des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt,
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dass auch die gerügte Ermessensüberschreitung ohne weitere Ausführungen nur mit der Forderung verbunden wird, das kantonale Gericht hätte anstatt auf das SMAB-Gutachten auf diejenigen ärztlichen Berichte abstellen müssen, in welchen eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei, was keinesfalls als rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen einlässlichen Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts gelten kann,
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dass den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der GastroSocial Pensionskasse, Aarau, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern 16. April 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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