BGer 8C_787/2017
 
BGer 8C_787/2017 vom 17.04.2018
 
8C_787/2017
 
Urteil vom 17. April 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin.
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Oktober 2017 (VSBES.2016.255).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.________ meldete sich am 30. Juli 2004 wegen seit 21. April 2003 anhaltender Rückenschmerzen, Kopfweh und depressiver Verstimmungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach umfangreichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Aarau mangels einer relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowohl einen Rentenanspruch (Verfügung vom 18. Juli 2008) als auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 21. Juli 2008). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 14. Januar 2009) und das Bundesgericht (Urteil 8C_262/2009 vom 4. August 2009) schützten die beiden Verfügungen auf dem Beschwerdeweg.
A.b. Auf das Leistungsgesuch vom 22. August 2011 trat die IV-Stelle nicht ein (Verfügung vom 12. Dezember 2011).
A.c. Am 4. Oktober 2012 liess A.________ erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen. Die infolge des geänderten Wohnsitzes der Versicherten nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn trat auch auf dieses Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 11. Oktober 2013).
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 3. November 2014 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 11. Oktober 2013 auf und wies die Sache mit der Verpflichtung zum Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch, zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und zum Neuentscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurück.
A.d. Unter anderem gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 10. Dezember 2015 der Dres. med. B.________, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und C.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch (Verfügung vom 31. August 2016).
B. Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, die Verfügung vom 31. August 2016 sei aufzuheben und die IV-Stelle habe ihr eine Viertelsrente auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 2. Oktober 2017).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und hält an ihrem vorinstanzlichen Rechtsbegehren fest.
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2016 bestätigte, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.1. Fest steht, dass die Versicherte gemäss bidisziplinärem Gutachten in einer leidensangepassten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu 40% eingeschränkt ist. Bei adäquater und zumutbarer Behandlung sei innert Jahresfrist mit einer weiteren Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 30% zu rechnen. Trotz der "als ungerecht und demütigend" empfundenen Kündigung ihrer langjährigen Arbeitsstelle im Jahre 2003 verblieben der Beschwerdeführerin seither psychisch stets ausreichende Ressourcen, um ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. Urteil 8C_262/2009 vom 4. August 2009 E. 4). Dennoch nahm sie - abgesehen von zwei Arbeitsversuchen - seit 2003 keine neue (Teil-) Erwerbstätigkeit mehr auf.
2.2. Verwaltung und Vorinstanz gingen davon aus, die Versicherte wäre ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von mehr als 60% ausserhäuslich erwerbstätig gewesen. Basierend auf dieser - im Übrigen in Bezug auf die medizinischen Tatfragen unbestrittenen - Sachverhaltsfeststellung bestätigte das kantonale Gericht die Verfügung vom 31. August 2016. Es gelangte in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit der IV-Stelle zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 4%.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber einzig geltend, sie hätte ohne gesundheitliche Einschränkungen ein Erwerbspensum von 100% absolviert, weshalb sie - bei einem angeblichen Invaliditätsgrad von implizit (mindestens) 40% - Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Zu prüfen bleibt demnach einzig die Statusfrage.
3. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; Urteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.1). Dabei sind zwangsläufig auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).
Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f. des Urteils BGE 133 V 640; Urteil 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3; je mit Hinweisen). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. E. 1 hievor). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56; Urteil 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).
4. 
4.1. Das kantonale Gericht hat nach eingehender Beweiswürdigung mit überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich mit einem Pensum von maximal 60% erwerbstätig gewesen wäre. Dabei stützten sich Verwaltung und Vorinstanz bundesrechtskonform auf die bei Erlass der Verfügung vom 31. August 2016 massgebenden (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 mit Hinweisen), mit Abklärungsbericht vom 2. Juni 2016 grundsätzlich unbestritten korrekt erhobenen sozialen Verhältnisse der Versicherten.
4.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Zwar mag - entgegen der Vorinstanz - zutreffend sein, dass sich die Versicherte in den Jahren 2006, 2007 und 2014 vereinzelt um Teilzeitstellen mit einem Pensum von maximal 50% bewarb. Dies ändert nichts daran, dass das kantonale Gericht die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse im Übrigen zutreffend berücksichtigt, jedoch insgesamt abweichend von der Beschwerdeführerin gewürdigt hat, ohne dabei das Willkürverbot oder sonstwie Bundesrecht zu verletzen. Angesichts der gemäss bidisziplinärem Gutachten feststehenden Überzeugung der Versicherten, gar nicht arbeitsfähig zu sein, war von ihren Stellenbewerbungen nicht ernsthaft ein Erfolg zu erwarten. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auch der Tatsache Rechnung trug, wonach die Beschwerdeführerin - nach dem plötzlichen Tod der zweitjüngsten Tochter kurz nach deren Geburt - dem jüngsten Kind besonders intensiv Sorge tragen wollte und auch aus diesem Grund im Sommer 2016 nicht auf die hypothetische Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit zu schliessen war. Insofern sind die familiären Verhältnisse von 2016 nicht mit denjenigen von 2002 zu vergleichen, als die Versicherte nach der Geburt ihres ersten Kindes wieder vollzeitlich erwerbstätig war. Inwiefern das kantonale Gericht bei grundsätzlich unbestrittener Faktenlage in Bezug auf die hypothetische Tatfrage nach dem Erwerbspensum ohne Gesundheitsschaden offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen und das Willkürverbot verletzt habe, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
5. 
5.1. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. April 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli