BGer 5A_994/2017 |
BGer 5A_994/2017 vom 20.04.2018 |
5A_994/2017 |
Urteil vom 20. April 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Agathe Haenni,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Scheidung auf gemeinsames Begehren,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. November 2017 (ZKBER.2017.74).
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Sachverhalt: |
Mit Beschluss vom 9. November 2017 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die Berufung von A.________ betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht ein mit der Begründung, diese sei einen Tag zu spät eingereicht worden.
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Nachdem die Rechtsvertreterin von A.________ nachgewiesen hatte, dass sie die Sendung noch am Vorabend des vom Poststempel ausgewiesenen Aufgabedatums eingeworfen hatte, hielt das Obergericht mit Beschluss und Verfügung vom 28. November 2017 fest, dass der Beschluss vom 9. November 2017 aufgehoben und der Gegenpartei Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen Anschlussberufung gesetzt werde.
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Am 11. Dezember 2017 erhob A.________ gegen den Beschluss vom 9. November 2017 vorsorglich Beschwerde für den Fall, dass die Gegenseite gegen denjenigen vom 28. November 2017 Beschwerde erheben sollte; vorerst sei nichts vorzukehren und die Beschwerde der Gegenseite auch noch nicht zuzustellen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Am 29. März 2018 fällte das Obergericht den Entscheid in der Sache.
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Erwägungen: |
1. Nachdem die Gegenseite kein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 28. November 2017 erhoben hat und zwischenzeitlich auch der Entscheid in der Hauptsache ergangen ist, muss über das Schicksal der vorsorglich erhobenen und heute klarerweise gegenstandslosen Beschwerde befunden werden.
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2. Der Beschwerdeführer begründete die vorsorgliche Beschwerdeeinreichung damit, dass die Gegenseite den Beschluss vom 28. November 2017 anfechten könnte mit dem Argument, das Verwaltungsgericht hätte nicht einfach so auf seinen Beschluss vom 9. November 2017 zurückkommen dürfen, und bei Gutheissung einer solchen Beschwerde der Nichteintretensbeschluss vom 9. November 2017 zwischenzeitlich in Rechtskraft stünde.
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Unbekümmert um die Antwort auf die Frage, ob ein unbürokratisches Zurückkommen auf den (als Endentscheid gefällten) Nichteintretensbeschluss durch die gleiche Instanz angesichts des Grundsatzes "lata sententia iudex desinit iudex esse" möglich war (vgl. hierzu Urteil 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 6.3 m.w.H.), bestand jedenfalls das Risiko des geschilderten Szenarios und die Beschwerde kann deshalb nicht als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich gutzuheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Ferner rechtfertigt es sich, angesichts der besonderen Umstände keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Agathe Hänni wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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