BGer 1F_9/2018
 
BGer 1F_9/2018 vom 24.04.2018
 
1F_9/2018
 
Urteil vom 24. April 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden,
Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Februar 2018 (1B_95/2018 [Entscheid SBK.2017.339/cb/va; ST.2015.91, StA-Nr. ST.2013.381]).
 
Sachverhalt:
A. Mit Urteil 1B_95/2018 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. November 2017 nicht ein mit der Begründung, sie sei offenkundig nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet.
B. Mit Eingaben vom 21. und vom 24. März 2018 stellt A.________ den Antrag, das Urteil 1B_95/2018 aufzuheben bzw. von Amtes wegen für nichtig zu erklären. Ausserdem verlangt er den Ausstand von Bundesrichter Karlen und von Gerichtsschreiber Pfäffli, die an diesem Urteil beteiligt waren.
C. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
2. Die Ausstandsgesuche gegen Bundesrichter Karlen und Gerichtsschreiber Pfäffli sind gegenstandslos, da die beiden am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind.
3. Der Gesuchsteller verlangt sinngemäss die Revision des Urteils 1B_95/2018, nennt indessen keine Revisionsgründe, sondern bringt vielmehr bloss vor, es sei fehlerhaft und in einem unfairen Verfahren zustandegekommen, weil seine Beschwerdebegründung entgegen der in diesem Urteil vertretenen Auffassung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.
4. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi