BGer 6B_111/2018
 
BGer 6B_111/2018 vom 24.04.2018
 
6B_111/2018
 
Urteil vom 24. April 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nico Gächter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 6. November 2017 (STBER.2017.16).
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Amtsgericht Thal-Gäu erklärte X.________ am 24. August 2016 der schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Zudem widerrief es den mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 bedingt gewährten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
 
B.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung. In Abweisung der Berufung bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 6. November 2017 den Schuldspruch und die Freiheitsstrafe. Es erklärte den für 24 Monate aufgeschobenen Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten des kreisgerichtlichen Urteils ebenfalls als vollziehbar und stellte ferner fest, das Urteil des Amtsgerichts sei bezüglich der Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von X.________ sowie des Opfers in Rechtskraft erwachsen.
Das Obergericht hält betreffend den Schuldspruch zusammengefasst für erwiesen, dass X.________ am 4. Januar 2015 mit einem Whiskyglas mit dickem Boden vor einem Pub in B.________ stand. A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) ging an diesem Pub vorbei, als eine Drittperson zu einer weiteren Person sagte "schau mal, wie [der Beschwerdegegner 2] seine Freundin festhält". Der Beschwerdegegner 2 drehte sich um, näherte sich X.________ an und fragte ihn, was er genau gesagt habe. Daraufhin schlug X.________ dem Beschwerdegegner 2 mit der Hand das Whiskyglas dergestalt gegen den Kopf, dass das Glas im Bereich des linken Auges zu Bruch ging. Dadurch erlitt der Beschwerdegegner 2 mehrere Verletzungen, aus welchen trotz mehrerer operativer Eingriffe eine permanente Sehkraftminderung mit verbleibender Sehkraft des betroffenen Auges von weniger als 5 % resultierte (angefochtenes Urteil, S. 7 f.).
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Er führt aus, die Augenverletzung des Beschwerdegegners 2 sei nicht auf eine direkte Schlagwirkung zurückzuführen. Er habe diesem zwar mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Das Whiskyglas sei ihm aber vor dem Aufprall aus der Hand geglitten und zu Boden gefallen. Der Beschwerdegegner 2 sei gleichzeitig zu Boden gegangen und "herumfliegende" Glassplitter hätten die Augenverletzung und allenfalls weitere Schnittverletzungen im Gesicht verursacht. Er habe keine klare, eindeutige und nicht glaubhaft widerrufene Aussage gemacht, wonach er dem Beschwerdegegner 2 ein Glas ins Gesicht geschlagen habe, welches beim Aufprall im Gesicht zersplittert sei. Seine früheren Aussagen würden auf Annahmen beruhen. Das Aussageverhalten des Beschwerdegegners 2 lasse auf dessen getrübte Erinnerung eigener Wahrnehmungen schliessen. Die Zeugin C.________ habe nicht sehen können, wer wen und womit geschlagen habe. Die Auskunftsperson D.________ habe ausgesagt, einen Ton gehört zu haben, der sich wie der Fall einer Flasche auf den Boden angehört habe. Der Beschwerdegegner 2 hätte nicht ausschliesslich Schnittverletzungen, sondern zusätzlich Knochenbrüche oder zumindest ein Hämatom erlitten, wenn er diesem das Whiskyglas wuchtig ins Gesicht geschlagen hätte. Auch er selber hätte an der Hand Schnittverletzungen erleiden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Er habe beantragt, unter Berücksichtigung der aktenkundigen Verletzungsbilder ein Gutachten zur Klärung der Frage erstellen zu lassen, ob das Whiskyglas im Gesicht des Beschwerdegegners 2 aufgeprallt und zersplittert sei. Mit der Abweisung dieses Antrags in antizipierter Beweiswürdigung lasse die Vorinstanz einen wesentlichen Umstand ausser Betracht. Auch mit der Ablehnung seines Beweisantrags, es sei gutachterlich zu klären, wie stark die Sehkraft des Beschwerdegegners 2 eingeschränkt sei und in welchem Ausmass sich diese Einschränkung auf das Berufsleben, die Freizeitgestaltung und den Alltag auswirke, habe die Vorinstanz einen wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt. Gemäss dem medizinischen Bericht vom 17. November 2015 betrage die Sehkraft des verletzten Auges weniger als 5 %. Wie die Ärzte zu diesem Schluss gekommen seien, gehe aus dem Bericht jedoch nicht hervor. Aufgrund der Aussage des Beschwerdegegners 2, bis am 12. November 2015 sei noch kein Test durchgeführt worden, sei davon auszugehen, dass die Ärzte die Sehkraft geschätzt und nicht gemessen hätten. Gestützt auf Aussagen der Auskunftsperson E.________ seien die Auswirkungen nicht so dramatisch, wie der Beschwerdegegner 2 behaupte.
 
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsmaxime und der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Unschuldsvermutung kommt keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).
1.2.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
 
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz stellt für ihre Beweiswürdigung in erster Linie auf die Aussagen des Beschwerdeführers selber ab. Dieser habe stets zugegeben, den Beschwerdegegner 2 mit dem Whiskyglas mit dickem Glasboden in der Hand ins Gesicht geschlagen zu haben. Sie stützt das Beweisergebnis zudem auf die Aussagen von D.________, C.________, F.________ und des Beschwerdegegners 2. Ferner beruft sie sich auf die Arztberichte vom 9. Januar 2015, 13. Januar 2015 und 17. November 2015. Dass die Verletzungen des Beschwerdegegners 2 durch Splitter des zuvor zu Boden gefallenen Glases verursacht worden sein könnten oder dieser hingefallen sei und sich an den am Boden liegenden Glassplittern verletzt haben könnte, erachtet sie wie bereits die erste Instanz als lebensfremd. Diese Sachverhaltsvariante sei weder mit dem Verletzungsbild, den tiefen Schnittwunden, noch mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der in der Nähe stehenden Personen vereinbar (vgl. angefochtenes Urteil, S. 8 ff.).
1.3.2. Die Abweisung des ersten Beweisantrags um Erstellung eines Gutachtens zur Übereinstimmung des Verletzungsbilds mit dem erstellten Sachverhalt begründet die Vorinstanz damit, dass der Beschwerdeführer mehrfach ausgesagt habe, den Beschwerdegegner 2 mit dem Whiskyglas geschlagen zu haben und er seine diesbezüglichen Aussagen erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativiert habe. Für die Hypothese, der Beschwerdegegner 2 sei nicht durch die direkte Schlagwirkung, sondern durch Splitter oder am Boden verletzt worden, ergäben sich keine Anhaltspunkte.
Den zweiten Beweisantrag um Erstellung eines Gutachtens zu den Verletzungen erachtet die Vorinstanz als unnötig, weil die Verletzungen genügend medizinisch dokumentiert seien. Die Höhe einer Genugtuung sei aufgrund des Verletzungsbildes und der Folgen der Verletzung zu prüfen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 2).
1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen. Seine Beschwerde ist nicht geeignet, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz darzulegen.
1.4.1. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, das Whiskyglas sei noch vor dem Aufprall seiner Hand im Gesicht des Beschwerdegegners 2 zu Boden gefallen, wiederholt er lediglich seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt. Diesen hat die Vorinstanz geprüft und etwa mit Hinweis auf die konkreten Augenverletzungen sowie die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers willkürfrei verworfen. Gemäss diversen Arztberichten wurden beim Beschwerdegegner 2 u.a. eine tiefe Schnittverletzung des linken Auges, ein Stich durch das Augenlid, welcher das Lid selbst vom Levatormuskel abtrennte, eine perforierende Hornhaut- und Skleraverletzung sowie eine tiefe Stichverletzung der Weichteile etwas links von der Nasenwurzel festgestellt (kant. Akten, act. AS 184 ff.). Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass "herumfliegende" oder am Boden liegende Glassplitter nicht zu einem solch schweren Verletzungsbild geführt haben könnten.
Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, gab der Beschwerdeführer sodann selber wiederholt an, er habe den Beschwerdegegner 2 mit dem Whiskyglas in dessen Gesicht geschlagen. So erklärte er am 6. März 2015 "leider war meine Hand nicht frei, sodass ich ihm das Glas mit dem Whisky ins Gesicht schlug" und "wie erwähnt, habe ich aus Reflex diesen [Beschwerdegegner 2] auch geschlagen. Dummerweise war aber noch das Glas Whisky in meiner Hand" (kant. Akten, act. AS 97). Auf Vorhalt, er habe gemäss polizeilichen Ermittlungen die Schnittverletzungen am Auge des Beschwerdegegners 2 verursacht, ging er davon aus, dass diese Verletzungen von seinem Schlag herrühren. Zu 100 % könne er das aber nicht sagen (kant. Akten, act. AS 99). Auf Frage, ob er ihm eine Flasche an den Kopf geschlagen habe, antwortete er "Nein. Definitiv nicht. Ich hatte ihm ein Glas an den Kopf geschlagen". Er habe sicher nicht gewollt, dass das Glas am Kopf des Beschwerdegegners 2 zu Bruch gehe (kant. Akten, act. AS 101). Am 12. November 2015 bestätigte der Beschwerdeführer, leider mit dem Glas in der Hand zugeschlagen zu haben (kant. Akten, AS 143). Erst an der erstinstanzlichen Verhandlung am 24. August 2016 führte er relativierend aus, er wisse nicht, ob er mit dem Glas geschlagen habe. Er habe keine Schnittverletzung an der Hand gehabt. Er wisse nicht, ob er mit dem Glas in der Hand aufgeschlagen habe oder das Glas auf den Boden gefallen sei (kant. Akten, act. 389).
Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aussagen weiterer Personen drängt sich seine Auffassung vom Sachverhalt, welche von seinen eigenen (früheren) Aussagen abweicht, keinesfalls auf. Der Beschwerdeführer kann ferner nichts für sich ableiten, wenn er behauptet, er habe an seiner Hand keine Schnittverletzungen erlitten und beim Beschwerdegegner 2 hätten bei Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts noch zusätzliche Verletzungen resultieren müssen. Die Vorinstanz kann ohne in Willkür zu verfallen diese Folgen als nicht zwingend erachten. Bei einem Schlag mit einem Whiskyglas mit dickem Boden kann dieses zum Beispiel nur teilweise zersplittern. Weitergehende Verletzungen beim Opfer oder Schnittverletzungen beim Täter müssen mit der Tat nicht offensichtlich einher gehen.
Unter diesen Umständen kann von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz keine Rede sein. Sie geht ohne offensichtlichen Mangel davon aus, der Sachverhalt habe sich im Sinne der Anklage realisiert und für die vom Beschwerdeführer - nunmehr - vertretene Hypothese ergäben sich keine Anhaltspunkte. Dessen Darstellung der Ursache der Verletzungen erscheint mit den Vorinstanzen in der Tat lebensfremd und mit den schweren Folgen nicht vereinbar (vgl. angefochtenes Urteil, S. 17). Es ist denn auch kaum nachvollziehbar, weshalb er nicht schon anlässlich seiner früheren Aussagen erklärte, das Whiskyglas sei ihm noch vor Vollendung des Schlags zumindest möglicherweise aus der Hand gefallen, wenn dies tatsächlich dem Tatgeschehen entsprochen hätte. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Gutachtens zur Übereinstimmung des Verletzungsbilds mit dem erstellten Sachverhalt verzichten.
1.4.2. Auch zur Einholung eines Gutachtens betreffend die Sehkraft des Beschwerdegegners 2 und die Einschränkung des Berufslebens, die Freizeitgestaltung sowie den Alltag hatte die Vorinstanz keinen Anlass. Mit seinen Ausführungen zum Verletzungsgrad wendet sich der Beschwerdeführer erneut gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ohne Willkür darzutun. Die Vorinstanz stellte gestützt auf den Arztbericht vom 17. November 2015 zu Handen der Staatsanwaltschaft und eine nachträgliche Ergänzung vom 23. November 2015 (kant. Akten, act. 196, 198) eine permanente Sehverminderung des linken Auges auf weniger als 5 % fest. Mit seinem Hinweis auf die Zeitdauer zwischen der Aussage des Beschwerdegegners 2, es seien noch keine Tests durchgeführt worden und der Erstellung des Arztberichtes belegt der Beschwerdeführer keine Willkür. Dies gilt ebenso für den Hinweis auf Aussagen der Auskunftsperson E.________, welche der Beschwerdeführer selbst als nur punktuell mit den Schilderungen des Beschwerdegegners 2 widersprechend bezeichnet. Mangels offensichtlich unhaltbarer Schlüsse war die Vorinstanz nicht gehalten, ein Gutachten über die Sehkraft des Beschwerdegegners 2 und die damit verbundenen Einschränkungen einzuholen.
Ohnehin wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen betreffend seinen Beweisantrag zum Ausmass der Augenverletzung lediglich gegen die vorinstanzliche Würdigung der Tatschwere und ihre Festsetzung der Genugtuung. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht auch bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung nach Art. 47 OR ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht ebenfalls nur mit Zurückhaltung ein (vgl. BGE 137 III 303 E. 2.2.2 S. 309 f.; 132 II 117 E. 2.2.5; 128 IV 53 E. 7a; 127 IV 215 E. 2a; je mit Hinweisen). Dem genannten Arztbericht ist nebst der beanstandeten Beurteilung der verbleibenden Sehkraft mit weniger als 5 % zudem zu entnehmen, das betroffene Auge sei verstümmelt oder unbrauchbar gemacht worden (kant. Akten, act. 196). Inwieweit bei diesem Befund das durch die Vorinstanz betreffend den Taterfolg noch als leicht bezeichnete Verschulden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 21) oder ihre Festsetzung der Genugtuung von Fr. 20'000.-- nicht mehr im Rahmen ihres Ermessens und bundesrechtswidrig sein könnten, zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe festgestellt, die Entschädigungen an die Rechtsvertreterinnen des Beschwerdegegners 2 im erstinstanzlichen Verfahren seien in Rechtskraft erwachsen, obwohl er auch gegen die entsprechenden Ziff. 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 24. August 2016 Berufung erklärt habe und die Kostenverteilung noch nicht rechtskräftig geworden sei. Der Umfang dieser Entschädigungen und die Kostentragung seien je nach Verfahrensausgang neu zu regeln.
2.2. Die bedürftige beschuldigte Person wird im Falle ihrer Verurteilung grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet, doch wird im Urteil zugleich festgehalten, dass die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden (vgl. Art. 426 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012, E. 2.1).
2.3. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz die erstinstanzlichen Ziffern betreffend die Entschädigungen für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdegegners 2 als rechtskräftig erklärte, obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Berufung die Aufhebung der entsprechenden Ziffern beantragte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 3 und 27). Die erste Instanz sprach den beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen jedoch in Einklang mit Art. 426 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO eine jeweils vom Staat Solothurn auszurichtende Entschädigung zu. Dies unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches sowie der Nachzahlungsansprüche (Differenzen zum vollen Honorar) gegen den Beschwerdeführer, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben. Da die Vorinstanz den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigte und der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er die genannten Kostenfolgen auch für den Fall der Abweisung seiner Berufung anficht, ist seine Rüge unbegründet.
 
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber