BGer 8C_831/2017 |
BGer 8C_831/2017 vom 01.05.2018 |
8C_831/2017 |
Urteil vom 1. Mai 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione.
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2017 (VBE.2017.464).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Der 1975 geborene A.________ ist gelernter Maler und Bauzeichner. Seit 1. Dezember 2010 arbeitete er bei der B.________ AG. Damit war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 18. Juli 2012 meldete die Arbeitgeberin der Suva, A.________ leide an einer Allergie. Am 17. September 2012 kündigte die B.________ AG das Arbeitsverhältnis per 30. November 2012. Die Suva tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Sie holte unter anderem eine Beurteilung des Dr. med. C.________, Arbeitsarzt, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Suva Arbeitsmedizin, vom 15. Februar 2013 ein. Am 26. Februar 2013 erliess die Suva rückwirkend ab 1. Dezember 2012 eine Nichteignungsverfügung für die Tätigkeit des Versicherten im Reinraum bei der B.________ AG. Ab 1. Mai 2013 gewährte ihm die Suva während vier Monaten Übergangstaggelder. Am 29. Oktober 2013 eröffnete sie ihm die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung vom 1. September bis 30. November 2013. Sie zog u.a. eine weitere Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 8. November 2013 bei. Mit Verfügung vom 27. November 2013 verneinte die Suva den Anspruch auf Übergangsentschädigung, beliess es aber bei der bisher ausgerichteten. Der Versicherte erhob Einsprache. Er legte Berichte der Frau Dr. med. D.________, Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologin, Lasertherapie, Berufsdermatologie, vom 29. August und 12. November 2014 auf. Die Suva holte eine Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 28. Oktober 2014 ein. Mit Entscheid vom 8. Mai 2015 wies sie die Einsprache ab. Die Beschwerde des Versicherten wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 20. Januar 2016 ab.
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A.b. Im Zuge der Rentenprüfung holte die Suva eine Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 5. April 2016 ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 verneinte sie den Rentenanspruch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads. Die Einsprache des Versicherten wies sie ab, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 3. Mai 2017).
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B. Die gegen den letztgenannten Einspracheentscheid geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen; nach deren Durchführung sei über die Leistungen nach UVG zu entscheiden.
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Die Suva und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den Begriff der Berufskrankheit (Art. 3 ATSG; Art. 9 Abs. 1 UVG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 9 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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3. |
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält.
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3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, sie habe mit Entscheid vom 20. Januar 2016 festgehalten, der Beschwerdeführer sei ausweislich der Akten für eine Tätigkeit in einem Umfeld ohne Allergen-Kontakte zu 100 % arbeits- und vermittlungsfähig. Die Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 8. November 2013 sei zu Recht als nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet worden. Gestützt hierauf sei es bisher nur am Arbeitsplatz bei der B.________ AG zu erheblichen allergischen Symptomen gekommen. Unter Beachtung der Nichteignungsverfügung vom 26. Februar 2013 seien Arbeitsversuche bzw. Tätigkeiten in anderen Arbeitsbereichen, insbesondere in der angestammten Tätigkeit als Bauzeichner, bei vollem Pensum zumutbar. Im Entscheid vom 20. Januar 2016 sei weiter aufgezeigt worden, dass die Stellungnahmen der Frau Dr. med. D.________ vom 29. August und 12. November 2014 keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. C.________ zu wecken vermöchten. Denn auch sie habe am 29. August 2014 ausgeführt, bei einer beruflichen Tätigkeit ohne Kontakte zu den Allergenen bestünden keine Einschränkungen. Am 5. April 2016 habe Dr. med. C.________ an seinen Ausführungen vom 8. November 2013 festgehalten und ausgeführt, dem Versicherten seien Arbeitsversuche bzw. Tätigkeiten insbesondere als Maler oder Bauzeichner bei vollem Pensum zumutbar. Weiter führte die Vorinstanz aus, da der medizinische Sachverhalt unverändert sei, bestehe kein Anlass, vom rechtskräftigen Entscheid vom 20. Januar 2016 abzuweichen. Soweit der Versicherte geltend mache, die Allergene kämen praktisch überall vor und schränkten ihn daher beruflich massiv ein, vermöge dies nicht zu überzeugen. Dr. med. C.________ habe aufgezeigt, dass sich diesfalls allergische Reaktionen im Alltag zeigen würden, was aber nicht dokumentiert sei. Die vom Versicherten geklagten Herzrhythmusstörungen hätten nach seinen Angaben schon 2005/2006 bestanden, so dass die Verneinung eines Zusammenhangs mit der Allergie durch Dr. med. C.________ nicht zu beanstanden sei. Zusammenfassend bestünden nach wie vor keine Hinweise, die an seiner Einschätzung vom 8. November 2013 Zweifel zu begründen vermöchten, weshalb darauf abgestellt werden könne.
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4. Soweit der Beschwerdeführer auf den Seiten 6 f. Ziff. 14-17 sowie 11 f. Ziff. 25 f. und Ziff. 28 der letztinstanzlichen Beschwerde praktisch wortwörtlich die in der kantonalen Beschwerde auf den Seiten 4 ff. Ziff. 8-11 und 7 ff. Ziff. 13-15 vorgebrachten Argumente wiederholt, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3 S. 245 ff.; Urteil 8C_577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 6).
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Frau Dr. med. D.________ habe in den Berichten vom 29. August und 12. November 2014 auch eine Latex-Allergie festgestellt. In dieser Beziehung bestehe eine Abweichung zur Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 28. Oktober 2014. Zudem habe dieser nicht sämtliche weitere Allergene genannt, auf die der Versicherte reagiere. Die Berichte des Dr. med. E.________ und der Frau Dr. med. D.________ deuteten darauf hin, dass diese Allergene auch ausserhalb des Reinraums der B.________ AG vorkämen. Frau Dr. med. D.________ habe bei ihm denn auch in den Berichten vom 29. August und 14. November 2014 - als er nicht mehr in diesem Betrieb gearbeitet habe - allergische Reaktionen festgestellt. Er gerate ausserhalb des Reinraums ständig in Kontakt mit Allergenen und reagiere mit Abgeschlagenheit, Hautrötungen, Herz-Kreislauf-Störungen und Atemnot. Seine Herzrhythmusstörungen könnten nicht überwiegend wahrscheinlich einem vorbestehenden Gesundheitsschaden zugewiesen werden. Der Sachverhalt sei in Bezug auf die Verbreitung der Allergene und mögliche allergische Kreuzreaktionen nicht restlos abgeklärt. Ohne Kenntnis der Verbreitung der Allergene könne nicht ausgesagt werden, welche Tätigkeiten ihm noch zumutbar seien.
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5.2. Diese Einwände sind unbehelflich. Am 17. Juli 2013 gab der Versicherte der Suva an, er werde eine Ausbildung zum Fitnesstrainer (B-Lizenz) und Personaltrainer (A-Lizenz) machen. Anschliessend werde er noch eine Ausbildung im Bereich der Ernährungsberatung absolvieren. Am 24. September 2013 erwarb er das Diplom IFAA als Ernährungstrainer B-Lizenz und A-Lizenz. Gemäss seinen weiteren Angaben arbeitet er selbstständig im Bereich Fitnesscoaching/Ernährungsberatung. Seit 2014 ist der Beschwerdeführer zudem als Fotomodell tätig mit Aufträgen in der Schweiz sowie in Deutschland und Österreich.
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Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, wie er alle diese Tätigkeiten - insbesondere das Modeln mit den damit verbundenen Reisen - ausüben könnte, wenn er regelmässig und unerwartet mit erheblichen Allergien auf die von Dr. med. D.________ genannten Substanzen rechnen müsste. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass er laut ihrem Bericht vom 29. August 2014 berufliche Tätigkeiten ohne Kontakte zu den von ihr genannten Allergenen ohne Einschränkungen verrichten kann.
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In diesem Lichte stellte die Vorinstanz zu Recht auf die Einschätzung des Dr. med. C.________ ab (vgl. E. 3.2 hievor) und ging davon aus, dass der Versicherte in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Sein Einwand der ungenügenden Bezeichnung der ihm zumutbaren Tätigkeiten ist unbegründet. Denn es ist davon auszugehen, dass auf dem für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 110 V 273 E. 4b S. 276) genügend Stellen vorhanden sind, bei denen keine Exposition gegenüber den für den Versicherten relevanten Allergenen besteht (vgl. auch Urteil U 125/03 vom 29. April 2004 E. 3.3.1 f.). Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, weshalb ihm beispielsweise die ursprünglich erlernten Tätigkeiten als Maler oder Bauzeichner allergiebedingt nicht mehr zumutbar sein sollten.
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6. Insgesamt hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 8. November 2016 bestehen (vgl. BGE 135 V 465). Ihre Beurteilung erweist sich im Ergebnis - worauf es einzig ankommt - weder in tatsächlicher Hinsicht als unrichtig oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014; Urteil 8C_765/2017 vom 28. Februar 2018 E. 9). Eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht vor.
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Da von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale Gericht darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4).
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7. Weiter erwog die Vorinstanz, die Suva habe im Rahmen des Einkommensvergleichs eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von weniger als 10 % ermittelt, was nicht zu beanstanden sei. Dies bestreitet der Versicherte nicht. Auch hiermit hat es somit sein Bewenden.
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8. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Mai 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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