BGer 1B_199/2018 |
BGer 1B_199/2018 vom 17.05.2018 |
1B_199/2018 |
Urteil vom 17. Mai 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Schoch.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Abteilung 2 Emmen,
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Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948,
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6021 Emmenbrücke.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. März 2018 (2N 18 29).
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher versuchter Tötung. Sie wirft ihm vor, er habe am 27. August 2016 an der "DayDance Party" in Buchrain nach dem Konsum von Alkohol, Marihuana und weiteren illegalen Drogen im Rauschzustand mehrere Party-Teilnehmer vermutlich mit einem Messer angegriffen und sie teilweise lebensgefährlich verletzt. A.________ meldete sich am 4. September 2016 freiwillig bei der Kantonspolizei Luzern, welche ihn vorläufig festnahm. Mit Verfügung vom 8. September 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern (ZMG) erstmals Untersuchungshaft an. Diese verlängerte es in der Folge bis zum 4. Februar 2017. Am 30. Januar 2017 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Massnahmenantritt, worauf A.________ am 23. März 2017 in die Klinik Königsfelden eintrat. Mit Verfügung vom 4. September 2017 wies das ZMG ein Gesuch von A.________ um Entlassung aus dem vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug ab. Ein weiteres Entlassungsgesuch hiess es am 20. Februar 2018 insoweit gut, als es die Massnahme aufhob und gegen A.________ Untersuchungshaft bis zum 19. Mai 2018 anordnete. Am 23. März 2018 erfolgte die Rückversetzung in die Untersuchungshaft.
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B. Die Beschwerde von A.________ gegen diesen Haftentscheid wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 16. März 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 19. April 2018 ersucht A.________ um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen.
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Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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3. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein in Abs. 1 lit. a-c genannter Haftgrund vorliegt. Der Beschwerdeführer ist geständig und bestreitet den dringenden Tatverdacht sowie den von der Vorinstanz angenommenen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) nicht.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug bzw. der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Der Gutachter habe ihm im Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2017 Schuldunfähigkeit attestiert und sich für eine ambulante Behandlung in Verbindung mit Ersatzmassnahmen ausgesprochen. Von dieser klaren Einschätzung dürften die Gerichte "nicht ohne Not" abweichen. Seine Anträge würden sämtliche der gutachterlich vorgeschlagenen Auflagen erfüllen. Daher könne im heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, diese reichten nicht aus.
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4.2. Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
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4.3. Der Gutachter führt im Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2017 aus, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten würden vorwiegend mit dessen Drogenkonsum zusammenhängen. Hypothesengeleitet schätze er die Wahrscheinlichkeit, dass er diese in einem psychotischen Zustand unter Drogen- und Alkoholeinfluss begangen habe, als hoch ein. Insgesamt sei von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen. Unter ähnlichen Voraussetzungen wie in den tatrelevanten Zeiträumen wäre mit einer hohen Rückfallgefahr bezüglich schwerer Gewaltdelikte zu rechnen. Auch wenn der Beschwerdeführer in geschützter Umgebung von Suchtstoffen abstinent geblieben sei, sei die Gefahr von Rückfällen in alte Konsummuster hoch. Die für die mutmasslichen Tatzeiträume festgestellten psychischen Störungen und Abhängigkeiten von Suchtstoffen würden immer noch bestehen. Weitere Betäubungsmitteldelikte seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aufgrund der Störung in der Persönlichkeitsentwicklung, des jungen Alters und der fehlenden beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers sowie der Tatzusammenhänge biete sich eine Behandlung im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB an. Der Beschwerdeführer lehne eine solche jedoch ab. Daher könnte diese wahrscheinlich nicht erfolgversprechend durchgeführt werden. Aufgrund des hohen Rückfallrisikos würde sich auch eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anbieten. Bei offener Ablehnung durch den Beschwerdeführer bestehe allerdings eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Behandlungsart nicht erfolgreich sei. Aufgrund dessen Motivationslage sei eine Behandlung im Rahmen einer Massnahme nach Art. 60 StGB in Verbindung mit einer Massnahme nach Art. 63 StGB noch am Ehesten geeignet, erfolgreich und damit auch zweckmässig durchgeführt werden zu können. Demnach sollte die suchtspezifische Behandlung der Abhängigkeitsstörung auf der geschlossenen Abteilung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden fortgeführt bzw. zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht und danach so bald wie möglich in den ambulanten Rahmen überführt werden.
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4.4. Gemäss dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 24. Januar 2018 hängt das Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte unter anderem eng von der Sicherstellung einer konsequenten Abstinenz ab. Eine Entlassung des Beschwerdeführers in seine früheren Lebensumstände würde eine erhöhte Rückfallgefahr für Drogenkonsum und daraus folgende fremdgefährdende Verhaltensweisen beinhalten. Der Beschwerdeführer verfüge etwa über eine mangelnde Einsicht bezüglich der Diagnose der Persönlichkeitsstörung, seiner Abhängigkeitserkrankung und seines eigenen Gewaltrisikos. Er zeige eine deutliche Tendenz zu externaler Attribuierung und übernehme die Verantwortung für das eigene Handeln nur mangelhaft. Erschwerend komme hinzu, dass er die Notwendigkeit der Behandlung in Frage stelle. Bislang hätten sich noch keine legalprognostisch wirksamen Veränderungen in den Bereichen Behandlungseinsicht, Problembewusstsein und Veränderungsmotivation erarbeiten lassen. Die Verfasser empfehlen daher die Fortführung der stationären Behandlung im Rahmen einer vorzeitigen Massnahme nach Art. 59 StGB.
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4.5. Die Vorinstanz erwägt, unter Berücksichtigung der psychischen Störung und der hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte erscheine die Anordnung von Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Da die Therapie noch keinen Erfolg gezeigt habe, würde er sozusagen unbehandelt in die Freiheit entlassen. Die beantragte ambulante Behandlung in Verbindung mit Ersatzmassnahmen wäre im heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend, um der hohen Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung einschlägiger Delikte und der damit verbundenen Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter zu begegnen.
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Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, so dass es diesem möglich war, beim Bundesgericht eine substanziierte Beschwerde einzureichen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Indem sie es unterliess, sich umfassend zur Wirksamkeit der anerbotenen Ersatzmassnahmen zu äussern, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
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4.6. Das Gericht darf nur aus triftigen Gründen von den fachlichen Feststellungen des Gutachters abweichen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.4 S. 19 mit Hinweisen). Sowohl nach dem Gutachten vom 26. Oktober 2017 als auch nach dem Therapieverlaufsbericht vom 24. Januar 2018 besteht beim Beschwerdeführer eine hohe Rückfallgefahr. Des Weiteren nennt der Gutachter zwar eine ambulante Massnahme als Behandlungsmöglichkeit mit den höchsten Erfolgsaussichten. Er begründet dies jedoch einzig damit, dass der Beschwerdeführer die anderen in Frage kommenden Massnahmeformen ablehne. Entgegen dessen Auffassung kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden, es bestehe eine klare und schlüssige Empfehlung des Gutachters zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB. Vor allem stellt dieser nicht fest, die Voraussetzungen für eine ambulante Therapie seien erfüllt. Vielmehr führt er aus, die suchtspezifische Behandlung der Abhängigkeitsstörung solle zunächst auf der geschlossenen Abteilung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden fortgeführt werden. Eine Überführung in den ambulanten Rahmen sieht das Gutachten erst nach deren erfolgreichem Abschluss vor. Die vorinstanzliche Erwägung, die Anordnung einer ambulanten Therapie in Verbindung mit Ersatzmassnahmen sei angesichts der hohen Rückfallgefahr im Moment unzureichend, weicht demnach nicht von den gutachterlichen Feststellungen ab. Überdies ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, dass in der Zwischenzeit Fortschritte in der Behandlung eingetreten sind. Dem Therapieverlaufsbericht sind keine solchen zu entnehmen. Dieser hält im Gegenteil fest, der Beschwerdeführer zeige eine bagatellisierende Haltung hinsichtlich des Substanzkonsums und scheine die Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte und der damals bei ihm vorkommenden Symptome nicht wahrnehmen zu können. Zudem befindet er sich seit dem 23. März 2018 wieder in Untersuchungshaft und wird nicht behandelt.
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Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass vom Beschwerdeführer schwere Delikte gegen Leib und Leben, Rechtsgüter von höchster Schutzwürdigkeit, drohen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei dieser Sachlage geringere Anforderungen an die Annahme von Rückfallgefahr zu stellen, da ansonsten potentielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt würden (BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17). Diese Überlegungen müssen auch für die Beurteilung der Zweckmässigkeit von Ersatzmassnahmen gelten. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, umso strenger ist der Massstab bei der Prüfung, ob mildere Massnahmen den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Angesichts der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallgefahr und der Schwere der bedrohten Rechtsgüter hält die vorinstanzliche Einschätzung, die beantragten Ersatzmassnahmen seien im aktuellen Zeitpunkt nicht ausreichend, vor Bundesrecht stand.
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es drohe Überhaft, da das Sachgericht ihn aufgrund der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 263 StGB verurteilen werde.
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5.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275 mit Hinweisen). Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e S. 178; Urteil 1B_25/2018 vom 7. Februar 2018 E. 3.2).
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Im schweizerischen Sanktionenrecht kommt eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme auch bei einer (vom Sachrichter zu prüfenden) vollständigen oder teilweisen Schuldunfähigkeit (Art. 19 StGB) in Betracht: Die Höhe der vom Sachrichter festgestellten strafrechtlichen Schuld wirkt sich auf das Strafmass aus (Art. 47 StGB). Selbst bei vollständig fehlender Schuldfähigkeit ist die gerichtliche Anordnung einer (stationären) Massnahme nicht ausgeschlossen (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59-60 StGB; s.a. Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB). Daher kann Untersuchungs- und Sicherheitshaft selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, dass der Beschuldigte wegen Schuldunfähigkeit von Schuld und Strafe freigesprochen werden könnte. Das Gesetz sieht denn auch insbesondere den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) als zulässige strafprozessuale Haftart ausdrücklich vor (BGE 143 IV 330 E. 2.2 S. 334 f.)
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5.3. Im vorliegenden Fall besteht der dringende Tatverdacht der mehrfachen versuchten Tötung. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe (Art. 111 i.V.m. Art. 22 u. Art. 48a StGB) bzw. (allein oder unter Aufschub einer allfälligen Freiheitsstrafe) eine freiheitsentziehende Massnahme mit noch unbestimmter Zeitdauer (vgl. Art. 59 ff. StGB). Selbst wenn das Sachgericht der Auffassung des Gutachters folgt, wonach im Tatzeitpunkt von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen sei, wird es noch Fragen des (teilweisen) Selbstverschuldens zu prüfen haben (vgl. Art. 19 Abs. 4 u. Art. 263 StGB). Dabei könnte das Gericht Freiheitsstrafen aussprechen, welche die bisher ausgestandene Haft- und Massnahmedauer von bald 21 Monaten deutlich überschreiten (vgl. etwa Art. 263 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 StGB).
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Nach der Ansicht des Gutachters kommen vorliegend eine Massnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB, eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sowie eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB in Verbindung mit Ersatzmassnahmen in Betracht. Wie oben erwähnt, empfiehlt dieser nicht klar, es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Zudem wird im Therapieverlaufsbericht eine stationäre Behandlung empfohlen. Der mit einer Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheitsentzug beträgt grundsätzlich höchstens vier Jahre (Art. 61 Abs. 4 StGB). Stationäre Massnahmen dauern in der Regel nicht mehr als fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Bei der vorliegenden Aktenlage ist demnach ernsthaft mit der Anordnung einer Massnahme, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft- und Massnahmedauer von bald 21 Monaten, zu rechnen. Angesichts dessen erweist sich die Fortdauer der Haft noch als verhältnismässig. Die Vorinstanz hat ohne Bundesrecht zu verletzen Überhaft verneint.
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Bei der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB und der angezeigten Sanktion handelt es sich um Rechtsfragen, die vom Sachgericht aufgrund der gesamten Beweisergebnisse gründlich und abschliessend zu beurteilen sein werden. Auch die Würdigung der psychiatrischen Einschätzungen ist im vorliegenden Fall - über das oben aus haftrechtlicher Perspektive Dargelegte hinaus - dem Strafgericht zu überlassen. Im Übrigen ist die Untersuchung gemäss der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2018 abgeschlossen und die Anklageerhebung bald zu erwarten.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da der vorzeitige Massnahmenvollzug bzw. die Untersuchungshaft schwere Eingriffe in die persönliche Freiheit darstellen, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet. Diese wird auf pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Mai 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Schoch
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