BGer 8F_1/2018 |
BGer 8F_1/2018 vom 23.05.2018 |
8F_1/2018
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Urteil vom 23. Mai 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Revision; Prozessvoraussetzung),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. November 2016 (8F_15/2016).
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Nach Einsicht |
in das Revisionsgesuch des A.________ vom 17. Januar 2018 (Postaufgabedatum) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. November 2016 (8F_15/2016),
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in die Verfügung vom 31. Januar 2018, mit welcher das Bundesgericht A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufforderte,
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in die Eingabe des A.________ vom 7. Februar 2018 und das darin sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Verfügung vom 14. März 2018, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und A.________ eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe des A.________ vom 30. April 2018 (Postaufgabedatum),
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in Erwägung, |
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass daran seine nach Ablauf der Nachfrist eingereichte Eingabe vom 30. April 2018 (Postaufgabedatum), mit welcher er nochmals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, nichts zu ändern vermag,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Mai 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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