BGer 6B_526/2018 |
BGer 6B_526/2018 vom 24.05.2018 |
6B_526/2018 |
Urteil vom 24. Mai 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kosten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Luzern, Abteilung 2, Einzelrichter, vom 19. Februar 2018 (2Q1 17 91).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Luzern vom 19. Februar 2018 ist nicht letztinstanzlich. Auf die insbesondere gegen die Kostenauflage gerichtete sinngemässe Beschwerde vom 15. Mai 2018 (Poststempel) ist in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis nehmen konnte und offensichtlich auch zur Kenntnis genommen hat (vgl. die durch die Beschwerdeführerin angebrachte Markierung von Ziff. 4 des Urteilsdispositivs auf der eingereichten Verfügung), erübrigt sich eine Weiterleitung der Eingabe an das Kantonsgericht.
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2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (welche der Beschwerdeführerin als juristische Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht) wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Luzern, Abteilung 2, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Mai 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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