BGer 4A_160/2018
 
BGer 4A_160/2018 vom 28.05.2018
 
4A_160/2018
 
Verfügung vom 28. Mai 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
13. M.________,
14. N.________,
15. O.________,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Philippe Bärtsch, Dr. Christopher Boog, Dr. Annabelle Möckesch
und Dr. Philip Wimalasena,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Morand,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Tribunal arbitral du Sport (TAS), Ad Hoc Schiedsgericht,
vom 9. Februar 2018.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2018 gegen den Schiedsspruch des Tribunal arbitral du Sport (TAS), Ad Hoc Schiedsgericht, vom 9. Februar 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhoben;
dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz mit Verfügungen vom 14. Mai 2018 eingeladen wurden, bis zum 4. Juni 2018 Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2018 erklärten, sie zögen ihre Beschwerde zurück;
dass den Parteien und der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2018 die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt wurde;
dass gleichzeitig die dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz bis 4. Juni 2018 angesetzte Frist zur Beantwortung der Beschwerde abgenommen und dem Beschwerdegegner Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen;
dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 22. Mai 2018 erklärte, er verlange keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführer;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal arbitral du Sport (TAS), Ad Hoc Schiedsgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer