BGer 8C_250/2018 |
BGer 8C_250/2018 vom 30.05.2018 |
8C_250/2018
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Urteil vom 30. Mai 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Beschwerdegegnerin,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2018 (UV.2016.00287 damit vereinigt UV.2016.00290).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 15. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2018,
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in die Verfügung vom 26. März 2018, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, bis spätestens 23. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen,
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in die Eingabe von A.________ vom 23. April 2018 (Poststempel), in welcher er nach Bezahlung eines Teilbetrags von Fr. 300.- um Fristverlängerung bis 21. Mai 2018 ersuchte,
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in die Verfügung vom 25. April 2018, mit welcher A.________ eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des restlichen Kostenvorschusses bis spätestens 22. Mai 2018 gesetzt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe von A.________ vom 23. Mai 2018, in welcher er nach Bezahlung eines weiteren Teilbetrags von Fr. 250.- um eine nochmalige Fristverlängerung bis 29. Mai 2018 ersuchte,
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in Erwägung, |
dass die nach Ablauf der angesetzten Nachfrist eingereichte Eingabe vom 23. Mai 2018 verspätet erfolgt ist und daher keine Berücksichtigung finden kann,
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dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht vollumfänglich geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Mai 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Viscione
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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