BGer 6B_453/2018 |
BGer 6B_453/2018 vom 04.06.2018 |
6B_453/2018 |
Urteil vom 4. Juni 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vorzeitiger Massnahmenvollzug; Ausgestaltung des Vollzugs; Vollzugslockerungen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. März 2018 (810 17 338).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. X.________ (Jahrgang 1996) wurde am 26. April 2016 in Untersuchungshaft versetzt.
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Das Strafgericht Basel-Landschaft stellte am 25. November 2016 fest, dass er zahlreiche Straftaten tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hatte. Es sprach ihn wegen Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB frei und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Das Kantonsgericht bestätigte die Massnahme am 28. November 2017 (dazu mit heutigem Datum ergangenes Urteil 6B_356/2018; nachfolgend: Urteil 6B_356/2018).
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A.b. X.________ befindet sich auf sein Gesuch hin seit dem 8. Dezember 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden.
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Ein mit der Berufungserklärung vom 3. April 2017 (oben Sachverhalt A.a) durch den damaligen Wahlverteidiger und heutigen Verteidiger eingereichtes Haftentlassungsgesuch wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 12. Juli 2017 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde wegen Gehörsrechts- und Begründungsverletzung mit Urteil 1B_347/2017 vom 1. September 2017 gut. Das Kantonsgericht wies das Entlassungsgesuch bei der Neubeurteilung am 18. September 2017 erneut ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 1B_449/2017 vom 13. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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A.c. Rechtsanwalt Florian Wick teilte der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, am 14. Juli 2017 mit, er sei von X.________ mit der Wahrung seiner Interessen im Straf- und Massnahmenvollzug beauftragt worden, und er ersuchte um Akteneinsicht.
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Der Rechtsanwalt beantragte am 31. Juli 2017 der Sicherheitsdirektion, es sei der Abschluss einer Maurerlehre zu ermöglichen und die Einweisung in eine geeignete Institution zu erwägen, sowie den Besuch des Bruders in der Klinik und die volle Einsicht in die Krankenakten zu bewilligen; er habe noch immer keine Vollzugslockerungen erhalten und müsste längst auf Vollzugsstufe 3 sein.
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Die Sicherheitsdirektion wies die Beschwerde am 8. August 2017 ab.
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A.d. X.________, vertreten durch den heutigen Verteidiger, gelangte am 10. August 2017 an die Sicherheitsdirektion um Erlass einer Verfügung betreffend die Rechtmässigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB.
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Die Sicherheitsdirektion teilte ihm am 10. August 2017 mit, dass sie davon ausgehe, dass er einen geschlossenen Rahmen benötige.
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Seine Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 5. Dezember 2017 ab.
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X.________ erhob Beschwerde beim Kantonsgericht.
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Die Klinik Beverin reichte den aktuellen Therapieverlaufsbericht vom 12. Februar 2018 ein.
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Mit Vollzugsbefehl vom 26. Februar 2018 wurde X.________ per 27. Februar 2018 zwecks neurologischer Abklärungen in das Inselspital Bern verlegt.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wies die Beschwerde am 15. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen betreffend Haftbedingungen (Art. 59 Abs. 3 StGB), das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, ihn unverzüglich sofort in eine Massnahmenvollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 2 StGB zu verlegen, ihm für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und seinen Verteidiger als Rechtsbeistand beizuordnen, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen oder eventualiter die Kostentragung im Sinne einer Stundung anzuordnen, bis aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage die Rückzahlung möglich sei, eventualiter das Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren.
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Erwägungen: |
1. |
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Der Beschwerdeführer muss auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet, wird darauf nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Für das Bundesgericht ist zunächst der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist, d.h. sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 265).
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Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern ein Urteil gegen Grundrechte verstossen soll (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4). Auf appellatorische Vorbringen ist nicht einzutreten.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, spätestens seit dem 14. März 2018, der Eröffnung des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons-Basel-Landschaft vom 28. November 2017 (Verfahren 6B_356/2018) befinde er sich nicht mehr in strafprozessualer Haft betreffend den vorzeitigen Massnahmenvollzug. "Spätestens ab diesem Datum [sei] die Massnahme rechtskräftig angeordnet und es [bestehe] keine Möglichkeit mehr, diesen mit einem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten (vgl. Art. 61 BGG; Art. 437 Abs. 3 StPO)." Das ergebe sich aus der verfahrensleitenden bundesgerichtlichen Verfügung vom 29. März 2018 im Verfahren 6B_356/2018, wonach kantonale Entscheide mit ihrer Ausfällung rechtskräftig würden (Art. 437 Abs. 3 StPO). In guten Treuen habe er auf den Fristenstillstand vertraut. Es gehe nicht um die Haftentlassung oder um die Anordnung der Haft, sondern um die Ausgestaltung der Haft (Beschwerde S. 5).
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2.2. Dem Beschwerdeführer geht es demnach (einzig) um die "Ausgestaltung der Haft". Beschwerdegegenstand bilden mithin die Vollzugsmodalitäten im vorzeitigen Massnahmenvollzug.
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Es handelt sich um eine Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die vom Beschwerdeführer erwähnte verfahrensleitende Verfügung betrifft die Mitteilung, dass kantonale Entscheide mit der Ausfällung vollstreckbar werden (Art. 437 Abs. 3 StPO), wobei jener Beschwerde in Strafsachen gegen das Sachurteil vom 28. November 2017 gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Es handelte sich darum, dass mit jener Beschwerdeeinreichung die vollzugsrechtliche Zuständigkeit nicht an das Bundesgericht überging (BGE 143 IV 160 E. 3.1 S. 164). Auf das in jener Beschwerde gestellte superprovisorische Entlassungsgesuch war nicht einzutreten (Urteil 6B_356/2018 E. 1.2).
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2.3. Das bundesgerichtliche Urteil 6B_356/2018 erwächst am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG), und damit tritt das Sachurteil vom 28. November 2017 rückwirkend auf den Tag, an dem es gefällt worden ist, in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.3.2 S. 42).
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Diese Prozessordnung hat zur Konsequenz, dass bisher kein definitiver Massnahmenentscheid ergangen ist und der Beschwerdeführer sich nicht in einem materiellrechtlichen stationären Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 59 i.V.m. Art. 74 ff. StGB befindet (vgl. Urteil 6B_440/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2.2 und 2.3.2). Aufgrund der erwähnten aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG trat die Anordnung der stationären Massnahme nicht in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer befindet sich bis zum heutigen bundesgerichtlichen Entscheid im vorzeitigen Massnahmenvollzug und damit formell in strafprozessualer Haft (BGE 143 IV 160 E. 2.1 S. 162). Der Beschwerdeführer geht mit seiner Behauptung, er befinde sich seit der Eröffnung des Sachurteils nicht mehr in strafprozessualer Haft, von einer falschen Prämisse aus.
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2.4. Nicht Beschwerdegegenstand bildet der Vollzugsbefehl vom 26. Februar 2018, mit welchem der Beschwerdeführer per 27. Februar 2018 in das Inselspital Bern verlegt wurde. Nach dem vom Beschwerdeführer als Novum (Art. 99 BGG) im Verfahren 6B_356/2018 (diesbez. Urteil E. 4.4) ins Recht gelegten Austrittsbericht (mit Bestätigung der Diagnosen) des Inselspitals Bern vom 12. März 2018 an die Psychiatrischen Dienste Graubünden betreffend eine Hospitalisation vom 27. Februar bis 9. März 2018 wurden die epileptischen Anfälle als medikamentös bedingt gewertet und die Dosierung des Neuroleptikums reduziert. Er wurde somit ausserinstitutionell zur Beurteilung zugewiesen. Die Vorinstanz stellt fest, der Vollzugsbefehl sei dem amtlichen Verteidiger korrekt eröffnet worden. Dieser habe kein Rechtsmittel eingelegt. Der Verteidiger habe durch Akteneinsicht vom 14. März 2017 bis 22. März 2017 Kenntnis des Vollzugsbefehls erhalten. Die Rüge sei verspätet.
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In der Beschwerde wird eingewendet, der Verteidiger sei seit dem 12. August 2016 Wahlverteidiger. Es habe keinen Grund gegeben, den Vollzugsbefehl "angeblich dem amtlichen Verteidiger zuzustellen, nicht aber dem privaten Verteidiger". Jene Zustellung sei nicht erfolgt. Das ist eine blosse Behauptung. Im Fall, dass die Parteien mehrere Rechtsbeistände beiziehen, "haben sie einen von ihnen [...] als Hauptvertreter zu bezeichnen, [...] dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt" (Art. 127 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz ging nicht im Sinne von Art. 127 Abs. 2 StPO vor (Urteil 6B_744/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.4) und auch die Rechtsbeistände nicht (Urteil 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.3). Der Verteidiger wäre angesichts seiner jahrelangen Prozessführung gegen den amtlichen Verteidiger (Urteil 6B_356/2018 E. 1.4 und 6) veranlasst gewesen, die Zustellungsfrage zu klären und kann nicht bloss nachträglich Rügen erheben.
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die ärztlich indizierte Einweisung in das Inselspital Art. 5 EMRK verletzen sollte (oben E. 1.1). Darauf ist nicht einzutreten.
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2.5. Weiter zitiert die Vorinstanz zutreffend das Urteil 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.9, in welchem ausgeführt wird: Hinzuweisen ist weiter auf die Bestimmung von Art. 59 Abs. 3 StGB: Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonen gewährleistet ist. Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige stationäre therapeutische Massnahme. Dennoch erscheint es sinnvoll, dass sich das Sachgericht in seinen Urteilserwägungen - nicht jedoch im Urteilsdispositiv - zu der Notwendigkeit eines geschlossenen Massnahmenvollzugs äussert und den Vollzugsbehörden eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen unverbindlich empfiehlt, wenn es die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB im Urteilszeitpunkt als erfüllt erachtet (BGE 142 IV 1 E. 2.4.4 S. 9 und E. 2.5 S. 10).
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Es ist klar, dass gegebenenfalls auch gegen eine vollzugsrechtliche (BGE 142 IV 1 E. 2.5 S. 10) Einweisung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB Beschwerde geführt werden kann (Urteil 6B_297/2017 vom 8. Mai 2017 E. 2.3). Der Beschwerdeführer wird nicht in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt. In casu ging es angesichts der schweren Störung darum, die optimale Medikation zu finden, da nur bei optimaler medikamentöser Einstellung keine schweren Delikte mehr zu erwarten sind. Dazu ist der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht längere Zeit in einem gesicherten Rahmen zu behandeln (Urteil 6B_356/2018 E. 4.4 und 4.7). Allerdings hat das Bundesgericht nie entschieden, "die Vollzugsbehörde dürfe bei der Einweisung in eine geschlossene Einrichtung in Willkür verfallen" (Beschwerde S. 8). Entgegen der Beschwerde ist das auch nicht "hier passiert".
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Ohne nähere Substanziierung vertritt der Beschwerdeführer durchgehend den Standpunkt, der Gutachter habe ein Setting nach Art. 59 Abs. 2 StGB empfohlen und nicht ein solches gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB. Konkret hatte der Gutachter anfänglich angenommen, dass eine ambulante Massnahme mit stationärem Beginn möglich wäre. Die Erfahrungen in der forensisch-psychiatrischen Spezialstation Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern sprachen aber dagegen (Urteil 6B_356/2018 E. 4.3 und dort zitiertes act. 2823). In dieser Befragung wurde der Gutachter auf seine Empfehlung einer stationären Massnahme in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung angesprochen, was er mit "Ja" beantwortete und wobei er darauf hinwies, dass psychiatrischen Abteilungen [angesprochen war die Psychiatrische Klinik in Liestal] den Beschwerdeführer im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme nicht aufnehmen würden (act. 2825). Seit dem 8. Dezember 2016 befindet er sich indes in der Klinik Beverin. Der Gutachter ging von einer geschlossenen Unterbringung mit anschliessender schrittweisen Lockerung aus (act. 2827). Der Beschwerdeführer müsse längere Zeit in einem gesicherten Rahmen medikamentös behandelt werden, um die optimale Medikation zu finden (Urteil 6B_356/2018 E. 4.4). Unbehandelt sei die Rückfallgefahr sehr hoch (act. 2829).
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Die Vollzugsbehörde war berechtigt, die vorzeitige Massnahme in einem geschlossenen Setting durchzuführen, wobei nicht recht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdefüher durchgehend eine unrechtmässige Durchführung "nach Art. 59 Abs. 3 StGB" behauptet. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift wird "in einer geschlossenen Einrichtung behandelt", wenn die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht. Es ist erneut zu betonen, dass er sich in einer psychiatrischen Klinik und nicht in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB aufhält.
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2.6. Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Damit soll schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist; ausserdem können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden. Der vorzeitige Strafantritt betrifft nur das Vollzugsregime. Damit ändern sich allein die Vollzugsmodalitäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Dies ändert nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Strafantritt um nichts anderes als um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (BGE 143 IV 160 E. 2.1 S. 162).
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Der Beschwerdeführer wird im vorzeitigen Massnahmenvollzug nach der gutachterlichen Empfehlung behandelt. Die Behandlung wird nach den Erfahrungen im Massnahmenverlauf modifiziert. Die Klinik empfahl nachvollziehbar die Fortsetzung der stationären Therapie im geschlossenen Setting (Urteil 6B_356/2018 E. 4.4 mit Hinweis auf das Sachurteil mit den Therapieberichten vom 7. Juli und 20. November 2017). Die Vorinstanz geht insoweit zutreffend von einer Aktenwidrigkeit der Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Therapiemodalitäten aus. Dazu wird eingewendet, die Vorinstanz stütze sich auf den Therapieverlaufsbericht vom 12. Februar 2018, der erst am 19. Februar 2018 und damit nach Schluss des Schriftenwechsels zugestellt worden sei (Beschwerde S. 10). Das vorinstanzliche Urteil erging erst am 15. März 2018. Dem Verteidiger blieb rund ein Monat und damit genügend Zeit zur Stellungnahme.
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Der Beschwerdeführer behauptet weiter, abgesehen davon, stelle der Therapieverlaufsbericht eine Schönfärberei und ein Abgesang auf die eigene Einrichtung der Klinik Beverin dar, ohne jeden objektiven Gehalt. Er werde überhaupt nicht therapiert. Er werde über sechs Stunden am Tag im Zimmer eingeschlossen, er habe ein Kontaktverbot mit Angehörigen und dürfe keinen Kaffee trinken, keine Musik hören etc. Von einer "Millieutherapie" könne nicht die Rede sein (Beschwerde S. 10; Urteil 6B_356/2018 E. 4.2).
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Offenkundig soll mit dem Kontaktverbot eine therapiefeindliche Einflussnahme der Angehörigen auf den Beschwerdeführer unterbunden werden (act. 2827; Urteil 6B_356/2018 E. 4.3); das Kaffeeverbot ist bedingt durch die psychischen und Verhaltensstörungen durch andere Stimulantien, einschliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F15.1); das Musikverbot ist durch die schwergradig ausgeprägte Schizophrenie indiziert; der zeitweilige Einschluss ist mit einer gesicherten Unterbringung notwendig verbunden. Wieweit eine Therapie aktuell überhaupt möglich ist, hängt naturgemäss wesentlich vom gesundheitlichen Zustand sowie der Therapiebereitschaft und -willigkeit des Patienten ab. Damit, nicht mit "grösstenteils willkürlichen Auf- und Abstufungen der Klinik Beverin", hat die Tatsache zu tun, dass der Beschwerdeführer "zuletzt für zwei Tage auf Stufe 3 versetzt [wurde], nur um ihn danach gleich wieder auf Stufe 2 zu setzen, weil sein Verhalten provokativ gewesen sei" (Beschwerde S. 11 f.). Dieser Vorgang belegt, dass die Klinik bestrebt ist, Vollzugslockerungen zu gewähren, dass der Beschwerdeführer aber noch nicht befähigt war, sich im Rahmen der Vollzugslockerung zu halten.
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2.7. Der Beschwerdeführer behauptet kontrafaktisch, es bestehe kein Vollzugsplan. Wie sich dem Therapieverlaufsbericht (S. 4) vom 12. Februar 2018 der Psychiatrischen Dienste Graubünden entnehmen lässt:
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"Die weiteren Ziele im laufenden Jahr sind folgende:
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- Weitere Optimierung der Pharmakotherapie
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- Psychoedukation hinsichtlich der Diagnose und Frühwarnsymptome
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- Deliktorientierte Psychotherapie
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- Etablierung einer Tagesstruktur
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- Erprobung von Belastbarkeit, Absprachefähigkeit und Selbständigkeit
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- Förderung der Sozialkompetenz
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- Eine Überprüfung und Festigung der Abstinenzabsicht."
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Zur Zweckmässigkeit der Behandlung wird u.a. festgestellt, der Patient leide an einem schwerwiegenden Krankheitsbild, bestehend aus schizophrenen und dissozialen Anteilen. Der Patient sei hinsichtlich der Massnahmenwilligkeit wiederkehrend ambivalent. In den letzten zwei Monaten habe sich ein positiver Verlauf in kleinen, bescheidenen Schritten eingestellt. Es entwickelten sich langsam die Voraussetzungen für eine Lockerung in Form von zeitbegrenzten, begleiteten Arealausgängen. Eine Behandlung werde weiterhin nur in einem sehr eng strukturierten Rahmen in kleinen Schritten möglich sein. Empfohlen werde eine Fortsetzung der stationären Massnahme auf der geschlossenen Station.
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Das bereits anlässlich der erstinstanzlichen Befragung im Massnahmenanordnungsverfahren gutachterlich erläuterte Vollzugsziel besteht wesentlich darin, die optimale Medikation zu finden, da unbehandelt die Rückfallgefahr sehr hoch ist (Urteil 6B_356/2018 E. 4.3), während bei gelingender Einstellung und anordnungsgemässer Einnahme die Gefahr gutachterlich als "normal" eingeschätzt wird (act. 2829 f.).
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2.8. Der Beschwerdeführer macht durchgehend Gehörsverletzungen und ungenügende Motivationen geltend und beruft sich überdies auf Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG.
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Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde ("comme exigeant une réponse détaillée à chaque argument"; Urteil des EGMR in der Affaire Mäder c. Suisse vom 8. Dezember 2015, Nr. 6232/09 und 21261/10, Ziff. 75, 77). Wie jedes behördliche Handeln hat der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (Urteil 6B_1315/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 1.6).
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Von einer bundesgerichtlichen Rückweisung ist selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abzusehen, wenn und soweit sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; Urteile 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.2 und 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).
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Der Verteidiger war offenkundig in die Lage versetzt, die Entscheidung sachgerecht anzufechten. Er vertritt den Beschwerdeführer mit einer Konfliktverteidigung. Diese Rundumanfechtung hält sich nicht im Rahmen des Anfechtungsobjekts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dies wirkt sich besonders im konfliktuellen Verhältnis zur institutionellen forensischen Psychiatrie aus. So wird im einen Verfahren gefordert, die Massnahme "unverzüglich sofort" aufzuheben (Urteil 6B_356/2018 E. 1.2) und im andern beantragt, ihn "unverzüglich sofort" in eine Massnahmenvollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 2 StGB zu verlegen" (oben Sachverhalt B).
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Dabei thematisiert der Verteidiger in keiner Art und Weise den zugrundeliegenden massgebenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) der infolge Substanzmissbrauchs komorbiden schwerwiegenden paranoiden Schizophrenie mit psychotischer Dekompensation und Exazerbation selbst noch im Vollzugsverlauf (Urteil 6B_356/2018 E. 4.4). Der Vollzug kann Ärzte und Betreuer wie die Vollzugsbehörden vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Die Problematik ist diesfalls nicht im Prozess- und Massnahmenrecht, sondern im Gesundheitszustand und in der Therapiewilligkeit des Patienten situiert, wobei fehlende Einsicht zum typischen Krankheitsbild gehören kann (Urteil 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.6.3). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch in der Befragung, dass "das keine psychische Krankheit sondern Vorstellung" sei (act. 2821). Die Prozessführung geht an der Sache vorbei. Sie erweist sich schlichtweg als appellatorisch.
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3. |
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die vorinstanzliche Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerde S. 15 f.). Die Vorbringen sind nicht stichhaltig.
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3.1. Die Vorinstanz habe ihm Kosten von Fr. 1'400.-- auferlegt. Sie habe die Einreichung einer Kostennote beantragt. Das mache nur Sinn, wenn die unentgeltliche Rechtspflege auch gewährt werde. Die Ausfertigung der Kostennote sei für den Anwalt mit Aufwand verbunden. Es gelte das Prinzip von Treu und Glauben.
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Der Anwalt, der für seinen mittellosen Mandanten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung stellt, trägt effektiv das (überschaubare) Risiko für den Aufwand, die Rechtsschrift und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auszuarbeiten (Urteil 1B_110/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2).
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3.2. Er macht geltend, die Vorinstanz begründe nicht, dass sich Rügen in der vorinstanzlichen Beschwerde sowie der Beschwerde an den Regierungsrat als aktenwidrig herausgestellt hätten. Der Therapieverlaufsbericht sei viel zu spät eingeholt worden und könne nicht entscheidend sein. Die Aussichtslosigkeit könne nur mit Zurückhaltung angenommen werden, soweit eine lange Freiheitsstrafe, mithin ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit zur Diskussion stehe (Urteil 1B_296/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.4). Die Beschwerde an die Vorinstanz könne nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da es um elementare Grundrechte gehe.
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Die Vorinstanz begründet die Aktenwidrigkeit mit Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil S. 13. Das zitierte bundesgerichtliche Urteil ist nicht einschlägig. Es betraf ein Berufungsverfahren betreffend eine vierjährige Freiheitsstrafe. In casu geht es um eine Vollzugsmodalität. Die Vorinstanz motiviert das Urteil hinreichend gestützt insbesondere auf den aktuellen entscheidwesentlichen Therapieverlaufsbericht vom 12. Februar 2018 zu den Vollzugsmodalitäten. Wie dargestellt (oben E. 2.6), hätte der Verteidiger dazu Stellung nehmen können. Er musste dazu nicht unter Fristansetzung aufgefordert werden. Der Verteidiger muss sich selbst um die Verteidigung kümmern (Urteil 6B_356/2018 E. 1.7.4). Gegen den Wortlaut des Therapieverlaufsberichts (oben E. 2.7) kritisiert der Beschwerdeführer weiterhin eine fehlende Therapie und einen fehlenden Vollzugsplan. Für die unentgeltliche Rechtspflege entscheidet nicht, ob elementare Grundrechte angerufen werden, sondern die Frage der Vertretbarkeit der Beschwerdeführung (Hinweise unten E. 4).
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3.3. Ferner macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Urteil 6B_611/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 2.4.2.4.4 geltend, die Vorinstanz habe die Mittellosigkeit offengelassen, obwohl diese erkennbar sei. Es gehe nicht an, die Kosten trotz Mittellosigkeit sofort und bedingungslos dem Betroffenen aufzuerlegen; dies sei zulässig bei gleichzeitiger vorläufiger Befreiung im Sinne einer Stundung.
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In der zitierten Urteilserwägung ging es um die Frage einer Auferlegung von Verteidigungskosten bei der amtlichen Verteidigung unter dem Titel von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Der heutige Verteidiger war indes nicht amtlicher Anwalt. Die EMRK-Norm sieht im Strafverfahren (BGE 141 I 241 E. 4.2.2. S. 248) ein Recht auf unentgeltliche Verteidigung vor, "wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist". Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat gemäss Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, "wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint". Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (BGE 143 I 164 E. 2.3.1 S. 166 f.). Unabhängig von der notwendigen Verteidigung ist die ausgangsgemässe Kostentragung des Unterliegenden selbstständig zu entscheiden. Stundung und Erlass von Verfahrenskosten beurteilen sich nach Art. 425 StGB (vgl. Urteile 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 3 und 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3).
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4. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.;140 V 521 E. 9.1 S. 537; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Entgegen der Beschwerde S. 17 ist eine Mittellosigkeit nicht gerichtsnotorisch, sondern wäre zu belegen. Doch erscheint vertretbar, sie anzunehmen, so dass praxisgemäss die Gerichtskosten herabzusetzen sind (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juni 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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