BGer 9C_368/2018
 
BGer 9C_368/2018 vom 04.06.2018
 
9C_368/2018
 
Urteil vom 4. Juni 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 15. März 2018 (S 2016 6).
 
Sachverhalt:
A. B.________ war ab Juni 2006 Gesellschafter mit Einzelunterschrift, A.________ von Juni 2006 bis Juli 2011 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH, über welche am 21. Juni 2011 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Verfügung vom 14. November 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn A.________, für die ihr zufolge Konkurses der Gesellschaft vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2006 entgangenen paritätischen Beiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 685'471.55 zu bezahlen. Auf Einsprache des Belangten hin bestätigte die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung in vollem Umfang (Entscheid vom 20. November 2015). Eine zweite Schadenersatzverfügung über den gleichen Betrag erliess die Ausgleichskasse am 28. November 2013 gegenüber B.________ (9C_362/2018).
B. Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2015 eingereichte Beschwerde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 15. März 2018 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass er für die der Ausgleichskasse im Konkurs der C.________ GmbH entgangenen Beiträge nicht schadenersatzpflichtig ist. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Sodann seien die Akten des Parallelverfahrens gegen B.________ beizuziehen; eine allenfalls von B.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde sei ihm zur Stellungnahme zuzustellen. Ferner ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ansetzung einer angemessenen Frist zur ergänzenden Begründung der Anträge.
 
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Als gesetzliche Frist kann diese nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG), sodass dem Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist nicht stattgegeben werden kann. Die Hinweise auf gesundheitliche Probleme ändern daran nichts.
2. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 4 und Abs. 3 AHVG sowie BGE 131 V 425 festgestellt, dass die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse vom 14. November 2013 rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen wurde. Ferner hat sie die Grundsätze zur subsidiären Haftung eines Organs der in Konkurs gefallenen Gesellschaft für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere den Begriff des durch den Arbeitgeber grobfahrlässig verursachten Schadens, die Organstellung einer Person und die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Gesellschaft. Darauf wird verwiesen.
 
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der Akten festgehalten, dass der Schaden, die Rechtswidrigkeit des dem Beschwerdeführer zuzuschreibenden Tuns und Unterlassens sowie dessen Kausalität für den entstandenen Schaden als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu gelten hätten und beachtliche Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, die ihn zu entlasten vermöchten, nicht vorgebracht wurden, sachdienliche Belege vielmehr ausgeblieben seien. Die Vernachlässigung der beitragsrechtlichen Vorschriften müsse als grobfahrlässig bezeichnet werden.
3.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder anderweitig bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) erscheinen zu lassen. Ebenso wenig wird in der Beschwerde begründet, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG). Soweit sachbezogen, erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sowie einer Schilderung seiner Zusammenarbeit mit B.________, der in Tat und Wahrheit die Leitungsfunktionen in der Gesellschaft wahrgenommen haben soll, ohne dass damit ein konkreter Verstoss gegen bundesrechtliche Normen geltend gemacht würde.
3.3. Dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, die beiden Verfahren gegen den Beschwerdeführer und B.________ zu vereinigen, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, liegt doch die Verfahrensvereinigung im Ermessen des Gerichts. Mit der Ablehnung einer Parteibefragung oder Schlussverhandlung hat die Vorinstanz ebenfalls kein Recht verletzt, da in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichtet werden kann, wenn hievon - wie hier - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die am feststehenden Ergebnis etwas zu ändern vermöchten.
3.4. Ein Mitverschulden der Ausgleichskasse ist sodann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Zur Frage, ob die Schadenersatzforderung verjährt sei, hat - wie erwähnt (E. 2 hievor) - die Vorinstanz Stellung genommen. Anders als der Beschwerdeführer ist sie mit zutreffender Begründung zur Auffassung gelangt, die Ausgleichskasse habe ihre Forderung rechtzeitig geltend gemacht, wogegen letztinstanzlich keine stichhaltigen Argumente vorgetragen werden.
3.5. Die beschwerdeweise gestellten Eventualanträge entbehren sodann einer hinreichenden Begründung. Eine Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur Durchführung eines Beweisverfahrens ist unnötig, da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig geklärt wurde. Die vom ehemaligen Gesellschafter der Konkursitin, B.________, beim Bundesgericht eingereichte nicht rechtsgenügliche Beschwerde wurde mit Prozessurteil vom 30. Mai 2018 erledigt. Weshalb dieses Rechtsmittel dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- oder Stellungnahme unterbreitet werden soll, ist nicht einsichtig, zumal eine Verfahrensvereinigung entgegen dem Antrag in der Beschwerde auch vor Bundesgericht unterbleibt, da kein Grund besteht, die beiden Verfahren in einem einzigen Urteil zu erledigen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG sind indessen umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und 3 BGG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer